Die Zivilklägerin Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern teilte mit Eingabe vom 16. August 2016 (pag. 5189) den Verzicht auf Erklärung einer Anschlussberufung mit. Die anderen Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. 3. Haft Der Beschuldigte befand sich vom 21. April 2009 bis am 20. Mai 2009, mithin während einer Dauer von 30 Tagen, in Untersuchungshaft (pag. 26 f. und pag. 44