2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt S.________ namens und auftrags des Beschuldigten mit Eingabe vom 31. März 2016 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 4988 f.). Die Berufungserklärung ging ebenfalls form- und fristgerecht am 3. August 2016 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 5138 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 16. August 2016 (pag. 5185 f.) mit, dass sie weder die Anschlussberufung erkläre, noch ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantrage. Die Zivilklägerin Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern teilte mit Eingabe vom 16. August 2016 (pag.