10. die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen sei (Ziff. VI.10. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und 11. die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen sei (Ziff. VI.11. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).