5. diverse Gegenstände in Anwendung von Art. 69 StGB zur Vernichtung eingezogen würden (Ziff. VI.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 6. diverse Gegenstände als Beweismittel bei den Akten belassen würden (Ziff. VI.6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositiv); 7. diverse Gegenstände der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern, Kantonsarztamt, zwecks vorschriftsgemässer Aufbewahrung der Patientendossiers resp. Ersatzvornahme durch eine von ihre bezeichnete Stelle übergeben würden (Ziff. VI.7. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 8. der beschlagnahmte extrahierte Zahn von H.___