Schliesslich traf die Vorinstanz die notwendigen Verfügungen (pag. 4850 ff.), wobei festgehalten wurde, dass: 1. gegen den Beschuldigten ein Berufsverbot als Zahntechniker und Dentalassistent für die Dauer von 5 Jahren angeordnet werde (Ziff. VI.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 2. der Beschuldigte in Sicherheitshaft versetzt werde, wobei die Dauer der Sicherheitshaft vorerst auf 6 Monate festgelegt werde (Ziff. VI.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 3. über die zahnärztlichen Geräte und Instrumente, Medikamente und Einrichtungsgegenstände gemäss Inventar vom 19. Oktober 2011 separat entschie-