Betreffend den Zivilpunkt wurde weiter erkannt, dass die Zivilklagen der Strafund Zivilkläger D.________, F.________ und H.________ dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderungen auf den Zivilweg verweisen würden (Ziff. V.1., 2. und 3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie dass für die Beurteilung des Zivilpunktes keine Kosten ausgeschieden würden (Ziff. V.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; vgl. zum Ganzen pag. 4850). Schliesslich traf die Vorinstanz die notwendigen Verfügungen (pag.