III.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; vgl. zum Ganzen pag. 4846 f.). Weiter bestimmte die Vorinstanz die auf die Schuldsprüche entfallende amtliche Entschädigung und das volle Honorar der Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren (Ziff. IV.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 4847 f.), die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von G.________ durch Rechtsanwältin E.________ für das erstinstanzliche Verfahren (Ziff. IV.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 4848) sowie die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von H.________ durch Rechtsanwältin E._