4 Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen sowie unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 30 Tagen zu einer Freiheitsstrafe von 54 Monaten (Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 4846), zu einer Übertretungsbusse von CHF 5‘000.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 50 Tage festgesetzt wurde (Ziff. III.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie zu den auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Ziff. III.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs;