II.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie von der Anschuldigung der Urkundenfälschung, angeblich begangen in Biel zwischen August 2003 und dem 12. Januar 2005 sowie zwischen dem 11. Mai 2010 und dem 20 Juli 2010 (Ziff. II.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern sowie unter Festsetzung des auf die Freisprüche entfallenden amtlichen Honorars der Verteidigung (vgl. zum Ganzen pag. 4842). Hingegen erklärte die Vorinstanz den Beschuldigten schuldig (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, vgl. pag.