I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; für die Deliktszeitpunkte/-perioden vgl. die genauen Angaben in den Ziff. I.2.1. - bis 2.54. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), infolge Verjährungseintritt ein, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung (vgl. pag. 4838 ff.). Weiter sprach die Vorinstanz den Beschuldigten frei von der Anschuldigung des Betrugs, evtl. der Veruntreuung, angeblich begangen von August 2003 bis am 12. Januar 2005 in Biel und anderswo z.N.v.