Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 16 271 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. März 2017 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Aebi, Oberrichte- rin Bratschi Gerichtsschreiberin Garo Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern vertreten durch Staatsanwältin C.________ und D.________ vertreten durch Rechtsanwältin E.________ Straf- und Zivilklägerin 1 und F.________ vertreten durch Rechtsanwältin E.________ Straf- und Zivilkläger 2 und G.________ a.v.d. Rechtsanwältin E.________ Straf- und Zivilkläger 3 und H.________ a.v.d. Rechtsanwältin E.________ Straf- und Zivilklägerin 4 und I.________ Straf- und Zivilklägerin 5 und J.________ v.d. Rechtsanwalt K.________ Strafklägerin und Kanton Bern, Gesundheits- und Fürsorgedirektion, Sozial- amt, v.d. L.________, Rathausgasse 1, 3011 Bern Zivilklägerin Gegenstand mehrfache schwere Körperverletzung, mehrfache einfache Kör- perverletzung, gewerbsmässiger Betrug etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Kollegialgericht) vom 24. März 2016 (PEN 14 512) 2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 24. März 2016 stellte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kol- legialgericht in Dreierbesetzung; nachfolgend Vorinstanz) das Strafverfahren ge- gen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend Beschuldigter) wegen Wider- handlungen gegen das Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe, an- geblich begangen ab dem 19. Oktober 2011 bis am 23. März 2013 in Biel (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), sowie wegen Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz, angeblich mehrfach begangen in Biel (Ziff. I.2. des erstinstanzli- chen Urteilsdispositivs; für die Deliktszeitpunkte/-perioden vgl. die genauen Anga- ben in den Ziff. I.2.1. - bis 2.54. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), infolge Verjährungseintritt ein, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Aus- richtung einer Entschädigung (vgl. pag. 4838 ff.). Weiter sprach die Vorinstanz den Beschuldigten frei von der Anschuldigung des Betrugs, evtl. der Veruntreuung, angeblich begangen von August 2003 bis am 12. Januar 2005 in Biel und anderswo z.N.v. M.________ (Ziff. II.1. des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs) sowie von der Anschuldigung der Urkundenfäl- schung, angeblich begangen in Biel zwischen August 2003 und dem 12. Janu- ar 2005 sowie zwischen dem 11. Mai 2010 und dem 20 Juli 2010 (Ziff. II.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfah- renskosten an den Kanton Bern sowie unter Festsetzung des auf die Freisprüche entfallenden amtlichen Honorars der Verteidigung (vgl. zum Ganzen pag. 4842). Hingegen erklärte die Vorinstanz den Beschuldigten schuldig (Ziff. III. des erst- instanzlichen Urteilsdispositivs, vgl. pag. 4843 ff.): 1. der schweren Körperverletzung, mehrfach begangen (Ziff. III.1. des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs); 1.1. von Januar 2006 bis Juli 2011 in Biel, z.N.v. D.________; 1.2. vom 9. Juli 2007 bis am 15. August 2007 in Biel, z.N.v. N.________; 1.3. vom 27. Mai 2008 bis am 10. April 2009 in Biel, z.N.v. J.________; 1.4. von 2007 bis 2015 in Biel, z.N.v. H.________; 2. der einfachen Körperverletzung, mehrfach begangen (Ziff. III.2. des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs); 2.1. von Februar 2009 bis Februar 2010 in Biel, z.N.v. F.________; 2.2. von Juni 2009 bis Juni 2011 in Biel, z.N.v. I.________; 2.3. im Januar 2011 in Biel, z.N.v. G.________; 3. des gewerbsmässigen Betrugs, begangen in Biel (Ziff. III.3. des erstinstanz- lichen Urteilsdispositivs); 3.1. von Januar 2006 bis Juli 2011, z.N.v. D.________; 3.2. vom 31. Januar 2007 bis am 18. Dezember 2007, z.N.v. O.________; 3 3.3. vom 27. Mai 2008 bis am 10. April 2009, z.N.v. J.________; 3.4. vom 13. August 2008 bis Dezember 2008, z.N.v. P.________; 3.5. von April 2009 bis Februar 2010, z.N.v. F.________; 3.6. von Juni 2009 bis Juni 2011, z.N.v. I.________; 3.7. von November 2010 bis Juni 2011, z.N.v. Q.________; 3.8. zwischen Juni 2010 und April 2011, z.N.v. G.________; 3.9. von 2007 bis Oktober 2015, z.N.v. H.________; 4. der Urkundenfälschung, mehrfach begangen in Biel (Ziff. III.4. des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs); 4.1. zwischen Dezember 2008 und dem 20. März 2009 durch Abändern einer Kopie einer deutschen Approbationsurkunde; 4.2. zwischen dem 19. Februar 2009 und dem 20. März 2009 durch Abän- dern einer Kopie einer Bewilligung der Gesundheits- und Fürsorgedirek- tion des Kantons Bern; 4.3. zwischen dem 19. Februar 2009 und dem 20. März 2009 durch Abän- dern einer Kopie eines Begleitschreibens der Gesundheits- und Fürsor- gedirektion des Kantons Bern; 4.4. zwischen dem 6. Februar 2009 und dem 20. März 2009 durch Abändern einer Kopie einer Anerkennungsbestätigung der Medizinalberufekommis- sion der Schweizerischen Eidgenossenschaft; 4.5. zwischen dem 6. Februar 2009 und dem 20. März 2009 durch Abändern einer Kopie eines Begleitschreibens zur Anerkennungsbestätigung der Medizinalberufekommission der Schweizerischen Eidgenossenschaft; 4.6. zwischen Dezember 2008 und dem 20. März 2009 durch Abändern einer Kopie einer Promotionsurkunde für ein Doktorat in Zahnmedizin; 5. des versuchten Erschleichens einer falschen Beurkundung, mehrfach begangen in Biel (Ziff. III.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 6. der Widerhandlungen gegen das Gesundheitsgesetz des Kantons Bern, mehrfach begangen am 30. April 2013, am 2. Mai 2013, am 22. Mai 2013 sowie von März 2014 bis September 2015 in Biel, durch Ausgeben als Vertre- ter eines bewilligungspflichtigen Berufs, ohne über den entsprechenden Titel zu verfügen (Ziff. III.6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 7. der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe, mehrfach begangen zwischen dem 24. März 2013 bis am 20. März 2014 sowie zwischen April und Mai 2013 in Biel, durch Verwendung einer Bezeichnung, die den Eindruck erweckt, die betreffende Aus- oder Wei- terbildung nach diesem Gesetz absolviert zu haben (Ziff. III.7. des erstinstanz- lichen Urteilsdispositivs); 8. der Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz, mehrfach begangen in Biel, durch Abgabe von Heilmitteln ohne Berechtigung (Ziff. III.8. des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs; für die genauen Deliktszeitpunkte/-perioden vgl. die Angaben in den Ziff. III.8.1. - 8.22. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 4 Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen sowie unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 30 Tagen zu einer Freiheitsstrafe von 54 Monaten (Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 4846), zu einer Übertretungsbusse von CHF 5‘000.00, wo- bei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 50 Tage festge- setzt wurde (Ziff. III.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie zu den auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Ziff. III.3. des erst- instanzlichen Urteilsdispositivs; vgl. zum Ganzen pag. 4846 f.). Weiter bestimmte die Vorinstanz die auf die Schuldsprüche entfallende amtliche Entschädigung und das volle Honorar der Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren (Ziff. IV.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 4847 f.), die amt- liche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von G.________ durch Rechtsanwältin E.________ für das erstinstanzliche Verfah- ren (Ziff. IV.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 4848) sowie die amtli- che Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von H.________ durch Rechtsanwältin E.________ für das erstinstanzliche Verfah- ren (Ziff. IV.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 4849). Im Zivilpunkt wurde der Beschuldigte in Anwendung der einschlägigen Gesetzes- bestimmungen weiter verurteilt zur Bezahlung von CHF 24‘776.65 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins seit dem 8. Oktober 2015 an den Zivilkläger Kanton Bern, Ge- sundheits- und Fürsorgedirektion, Sozialamt (Ziff. V.1. des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs), zur Bezahlung von CHF 11‘924.85 Schadenersatz an den Straf- und Zivilkläger G.________ (Ziff. V.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 19‘244.65 an die Straf- und Zivil- klägerin D.________ (Ziff. V.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 2‘009.95 an den Straf- und Zivilklä- ger F.________ (Ziff. V.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; vgl. zum Ganzen pag. 4849 f.). Betreffend den Zivilpunkt wurde weiter erkannt, dass die Zivilklagen der Straf- und Zivilkläger D.________, F.________ und H.________ dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderungen auf den Zivil- weg verweisen würden (Ziff. V.1., 2. und 3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie dass für die Beurteilung des Zivilpunktes keine Kosten ausgeschieden wür- den (Ziff. V.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; vgl. zum Ganzen pag. 4850). Schliesslich traf die Vorinstanz die notwendigen Verfügungen (pag. 4850 ff.), wo- bei festgehalten wurde, dass: 1. gegen den Beschuldigten ein Berufsverbot als Zahntechniker und Dentalassis- tent für die Dauer von 5 Jahren angeordnet werde (Ziff. VI.1. des erstinstanzli- chen Urteilsdispositivs); 2. der Beschuldigte in Sicherheitshaft versetzt werde, wobei die Dauer der Si- cherheitshaft vorerst auf 6 Monate festgelegt werde (Ziff. VI.2. des erstinstanz- lichen Urteilsdispositivs); 3. über die zahnärztlichen Geräte und Instrumente, Medikamente und Einrich- tungsgegenstände gemäss Inventar vom 19. Oktober 2011 separat entschie- 5 den werde, ausgenommen die mit Verfügung vom 23. März 2012 und 21. März 2014 herausgegebenen Gegenstände und vorbehältlich allfälliger Ei- gentumsansprüche von Dr. R.________ (Ziff. VI.3. des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs); 4. über den Antrag von Dr. R.________ vom 20. Oktober 2015 auf Herausgabe verschiedener Gegenstände zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (Ziff. VI.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 5. diverse Gegenstände in Anwendung von Art. 69 StGB zur Vernichtung einge- zogen würden (Ziff. VI.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 6. diverse Gegenstände als Beweismittel bei den Akten belassen würden (Ziff. VI.6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositiv); 7. diverse Gegenstände der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern, Kantonsarztamt, zwecks vorschriftsgemässer Aufbewahrung der Patien- tendossiers resp. Ersatzvornahme durch eine von ihre bezeichnete Stelle übergeben würden (Ziff. VI.7. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 8. der beschlagnahmte extrahierte Zahn von H.________ dieser zurückgegeben werde (Ziff. VI.8. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 9. die Kontosperren dreier Konten bei der GL.________ (Bank) aufgehoben wür- den, wobei die Saldi zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet würden (Ziff. VI.9. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 10. die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen sei (Ziff. VI.10. des erstinstanzli- chen Urteilsdispositivs) und 11. die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungs- dienstlichen Daten nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen sei (Ziff. VI.11. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt S.________ namens und auftrags des Beschuldigten mit Eingabe vom 31. März 2016 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 4988 f.). Die Berufungserklärung ging ebenfalls form- und fristgerecht am 3. August 2016 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 5138 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 16. August 2016 (pag. 5185 f.) mit, dass sie weder die Anschlussberufung erkläre, noch ein Nicht- eintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantrage. Die Zivilklägerin Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern teilte mit Eingabe vom 16. August 2016 (pag. 5189) den Verzicht auf Erklärung einer An- schlussberufung mit. Die anderen Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. 3. Haft Der Beschuldigte befand sich vom 21. April 2009 bis am 20. Mai 2009, mithin während einer Dauer von 30 Tagen, in Untersuchungshaft (pag. 26 f. und pag. 44 6 ff.). Seit dem 24. März 2016 befindet er sich in Sicherheitshaft (366 Tage; angeord- net mit erstinstanzlichem Urteil [pag. 4850], verlängert mit Verfügung vom 5. Au- gust 2016 [pag. 5179 SK 16 271]). Damit befand er sich bis zum oberinstanzlichen Urteilszeitpunkt während insgesamt 396 Tagen in Untersuchungs- und Sicherheits- haft (30 Tage + 366 Tage). Mit begründeter Verfügung vom 4. Oktober 2016 (pag. 61 im Verfahren SK 16 354) wurde das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten vom 27. September 2016 (pag. 1 ff. SK 16 354) abgewiesen. Das Bundesgericht wies die vom Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 10. November 2016 ab (pag. 137 ff. SK 16 345) und trat auf ein Revisionsgesuch des Beschuldigten mit Urteil vom 23. November 2016 nicht ein (pag. 163 ff. SK 16 345). 4. Amtliche Verteidigung Der Beschuldigte wurde im Untersuchungsverfahren sowie im erstinstanzlichen Verfahren durch seinen amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt S.________ vertreten. Mit Schreiben vom 17. Januar 2017 (pag. 5640 ff.) stellte und begründete dieser den Antrag, er sei aus dem amtlichen Mandat zu entlassen. Nachdem Fürsprecher B.________ Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden war, wurde Rechtsanwalt S.________ mit Verfügung vom 26. Januar 2017 aus dem amtlichen Mandat entlassen und Fürsprecher B.________ mit Wirkung ab dem 26. Janu- ar 2017 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt (pag. 5710 ff.). 5. Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände Mit Schreiben vom 19. April 2016 (pag. 5090) erfragte Fürsprecher T.________ im Namen und im Auftrag von Dr. med. dent. R.________ (nachfolgend Dr. R.________) den Stand der Dinge in Bezug auf den Antrag auf Herausgabe diver- ser im Eigentum von Dr. R.________ stehender und im Rahmen des Strafverfah- rens gegen den Beschuldigten beschlagnahmter Gegenstände. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2016 wurde Kenntnis genommen und gegeben, dass die diesbezügliche Verfügung der Vorinstanz vom 24. März 2016, wonach «über den Antrag von Dr. R.________ vom 20.10.2015 auf Herausgabe verschie- dener Gegenstände zu einem späteren Zeitpunkt entschieden» werde, mit Beru- fung des Beschuldigten «ausdrücklich nicht angefochten» wurde (Ziff. 1.2. der Ver- fügung). Weiter wurde die Vorinstanz aufgefordert, den Entscheid über den Antrag von Dr. R.________ vom 20. Oktober 2015 auf Herausgabe verschiedener Ge- genstände im Hinblick auf die auf den 21. bis 24. März 2017 anberaumte oberin- stanzliche Verhandlung nunmehr an die Hand zu nehmen (Ziff. 2. der Verfügung; pag. 5270 f.). Der Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland betreffend die Ziff. VI.3 und VI.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs ist im Urteilszeitpunkt weiterhin ausstehend. 7 6. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Berufungserklärung vom 3. August 2016 stellte und begründete Rechtsanwalt S.________ namens und auftrags des Beschuldigten die folgenden Beweisanträge (pag. 5151 ff.): «[…] 1. Es sei Herr U.________, als Zeuge zu befragen. 2. Es sei Herr V.________ als Zeuge zu befragen.» Die Generalstaatsanwaltschaft und die Zivilklägerin Gesundheits- und Fürsorgedi- rektion des Kantons Bern verzichteten jeweils mit Eingabe vom 16. August 2016 auf eine Stellungnahme zu den Beweisanträgen des Beschuldigten (pag. 5186 und pag. 5189). Mit begründeter Verfügung vom 15. September 2016 (pag. 5217 ff.) wurden die Beweisanträge des Beschuldigten abgewiesen. Mit Eingabe vom 30. November 2016 (pag. 5403 ff.) stellte und begründete der Be- schuldigte sodann selber Beweisanträge (vgl. pag. 5403 ff.). Daraufhin wurde dem bisherigen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt S.________, mit Verfügung vom 6. Dezember 2016 eine Frist von 10 Tagen zur Stellungnahme angesetzt (pag. 5445). Innerhalb der erstreckten Frist nahm der neue amtliche Verteidiger, Fürsprecher B.________, mit Eingabe vom 3. Februar 2017 zu den seitens seines Mandanten gestellten Beweisanträgen Stellung (pag. 5756 ff.); er zog bei dieser Gelegenheit die durch den Beschuldigten gestellten Beweisanträge gemäss den Ziffern 1 bis 4 der Eingabe vom 30. November 2016 zurück, hielt am Beweisantrag gemäss Ziffer 5, wonach ein «vollumfänglich neu erstelltes Gutachten von allen Klageparteien» zu erstellen sei, fest und formulierte diesen um bzw. konkretisier- te/ergänzte ihn wie folgt (pag. 5756 f.): «a. Es sei bei einer neutralen Gutachterstelle ein Gutachten erstellen zu lassen, welches sich zu den Fragen äussert, ob - bei D.________, J.________, I.________, F.________, G.________, N.________ und H.________ bereits vorbestehend zahnmedizinische Komplikationen vorhanden waren und – falls ja – welche; - bei den Behandlungen, welche in der Praxis von Herrn A.________ an D.________, J.________, I.________, F.________, G.________, N.________ und H.________ vorgenom- men wurden, Behandlungsfehler (sog. Kunstfehler) begangen wurden oder ob diese lege artis durchgeführt wurden; - allfällige in der Praxis von Herrn A.________ begangene Behandlungsfehler (sog. Kunstfehler) Ursache für die nachträglichen Beschwerden bei den Personen D.________, J.________, I.________, F.________, G.________, N.________ und H.________ sind; - die nachträglichen Beschwerden (auch) andere Ursachen haben können (bspw. vorbestehen- de Komplikationen oder natürliche Gründe wie Degeneration, Demineralisation und drgl.). b. Es seien die Patientendossiers von D.________, J.________, I.________, F.________, G.________, N.________ und H.________ bei den vorbehandelnden Zahnärzten nach – allenfalls 8 vorgängiger Entbindung vom Arztgeheimnis durch die betreffenden Patienten – zu edieren. Even- tualiter wird beantragt, D.________, J.________, I.________, F.________, G.________, N.________ und H.________ seien aufzufordern, dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Straf- kammer, ihre früheren Patientendossiers einzureichen. c. Als Gutachterin sei Frau Prof. Dr. med. dent. W.________, zur sachverständigen Person zu er- nennen. Eventualiter sei ein anderer, vorzugsweise ausserkantonaler Gutachter zum Sachver- ständigen zu ernennen.» Mit Verfügung vom 6. Februar 2017 (pag. 5762 ff.) wurde den anderen Parteien Frist zur Stellungnahme innert 14 Tagen gesetzt. Mit Eingabe vom 15. Febru- ar 2017 (pag. 5798 f.) beantragte und begründete Staatsanwältin C.________ die Abweisung der Beweisanträge des Beschuldigten. Rechtsanwältin E.________ und Rechtsanwalt K.________ stellten je mit Schreiben vom 21. Februar 2017 (pag. 5801 f. bzw. pag. 5804) den Antrag auf Abweisung der Beweisanträge. Sei- tens von I.________ (nachfolgend Straf- und Zivilklägerin 5) ging keine Stellung- nahme ein. Mit Verfügung vom 24 Februar 2017 (pag. 5812 ff.) erhielt der Beschul- digte Gelegenheit zur Replik innert 5 Tagen. Mit Eingabe vom 3. März 2017 bestätige Fürsprecher B.________ die gestellten Beweisanträge (pag. 5818 ff.). Mit begründetem Beschluss vom 9. März 2017 (pag. 5829 ff.) wurden sämtliche Be- weisanträge des Beschuldigten abgewiesen (pag. 5830 f.). Schliesslich wurden mit Blick auf die oberinstanzliche Verhandlung von Amtes we- gen ein aktueller Führungsbericht des Regionalgefängnisses Burgdorf (datierend vom 3. März 2017; pag. 5822) sowie ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 6. März 2017; pag. 5825) eingeholt. 7. Anträge der Parteien Fürsprecher B.________ stellte und begründete in der oberinstanzlichen Verhand- lung namens und auftrags des Beschuldigten die folgenden Anträge (pag. 5854 f.): « I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 24.03.2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. das Strafverfahren gegen A.________ infolge Eintritts der Verjährung ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde 1.1 wegen Widerhandlungen gegen das BG über die universitären Medizinalberufe, angeblich begangen in der Zeit vom 19.10.2011 bis 23.03.2013 in Biel; 1.2 wegen Widerhandlungen gegen das HMG, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von Mai 2008 bis März 2011 in Biel; 2. A.________ unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 15'489.60 sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung für die Verteidigungskosten von CHF 8'607.50 freigesprochen wurde von den Anschuldigungen 2.1 des Betrugs, evtl. Veruntreuung, angeblich begangen von August 2003 bis am 21.01.2005 in Biel und anderswo z.N. M.________; 2.2 der Urkundenfälschung, angeblich begangen a. zwischen August 2003 und 21.01.2005 in Biel z.N. M.________; b. zwischen dem 11.05.2010 und dem 20.10.2010 z.N. der Stadt Biel, Abteilung Soziales. 9 3. A.________ schuldig erklärt wurde der Widerhandlungen gegen das HMG, mehrfach begangen in der Zeit von April 2011 bis Juli 2011 in Biel z.N. diverser Geschädigter (vgl. Röm. Ill Ziff. 8.2, 8.3, 8.6-8.21 des Urteils). ll. 1. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen angeblicher Fälschung von Ausweisen sei infolge Verjährung ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten einzustellen (vgl. Röm. I Ziff. 5.3 der AKS vom 27.08.2014). 2. A.________ sei freizusprechen von den Anschuldigungen 2.1 der schweren Körperverletzung, angeblich mehrfach begangen a. von Januar 2006 bis Juli 2011 in Biel z.N. D.________ (evtl. Versuchs dazu, evtl. einfache Körperverletzung); b. vom 09.07.2007 bis 15.08.2007 in Biel z.N. N.________ (evtl. Versuchs dazu); c. vom 27.05.2008 bis am 10.04.2009 in Biel z.N. J.________ (evtl. Versuchs dazu); d. von 2007 bis 2015 in Biel z.N. H.________ (evtl. Versuchs dazu, evtl. einfache Körperverletzung); 2.2 der einfachen Körperverletzung, angeblich mehrfach begangen a. von Februar 2009 bis Februar 2010 in Biel z.N. F.________; b. von Juni 2009 bis Juni 2011 in Biel z.N. I.________; c. im Januar 2011 in Biel z.N. G.________; 2.3 des gewerbsmässigen Betrugs, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von Januar 2006 bis Oktober 2015 z.N. diverser Geschädigter (vgl. Röm. Ziff. 4 der AKS vom 27.08.2014 sowie Röm. I Ziff. 2 der AKS vom 04.03.2016); 2.4 der Urkundenfälschung sowie des versuchten Erschleichens einer falschen Beurkundung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von Dezember 2008 bis 20.03.2009 (vgl. Röm. I Ziff. 5.3 der AKS vom 27.08.2014); 2.5 der Widerhandlungen gegen das GesG des Kantons Bern, angeblich mehrfach begangen a. am 30.04., 02.05. und 22.05.2013 in Biel z.N. X.________ (vgl. Röm. I Ziff. 6.3 der AKS vom 27.08.2014); b. von März 2014 bis September 2015 z.N. H.________ (vgl. Röm. I Ziff. 3 der AKS vom 04.03.2016); 2.6 der Widerhandlungen gegen das BG über die universitären Medizinalberufe, angeblich mehrfach begangen a. zwischen dem 24.03.2013 bis am 20.03.2014 in Biel; b. zwischen April und Mai 2013 in Biel z.N. X.________; 2.7 der Widerhandlungen gegen das HMG, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von März 2011 bis Juni 2015 in Biel z.N. diverser Geschädigter (vgl. Röm. I Ziff. 9.11, 9.14, 9.16 der AKS vom 27.08.2014 sowie Röm. I Ziff. 4 der AKS vom 04.03.2016); unter Auferlegung der auf diese Freisprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie der gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern, unter Ausrichtung einer richterlich zu bestimmenden Entschädigung an A.________ für die auf die Freisprüche entfallenden erstinstanzlichen Verteidigungskosten sowie unter Ausrichtung der gesamten oberinstanzlichen Verteidigungskosten gemäss separat eingereichter Honorarnoten (von Rechtsanwalt S.________ und Fürsprecher B.________) und unter Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung in richterlich zu bestimmender Höhe für die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft (namentlich eine Genugtuung für die 10 Zeit, welche nicht an die unter Ziff. 2 nachfolgend beantragte Geldstrafe angerechnet wird, sowie eine Entschädigung für den erlittenen Verdienstausfall). 3. A.________ sei in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen im Sinne einer Zusatzstrafe zum Urteil des Tribunal de district de Sion vom 13.06.2012 zu verurteilen 3.1. zu einer milden Geldstrafe, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie unter Aufschub des Vollzugs der Geldstrafe bei Festsetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 3.2 zu den auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten. 4. Sämtliche Zivilforderungen seien abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 5. Die beschlagnahmten Gegenstände (Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils) und Vermögenswerte (Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils) seien A.________ herauszugeben. 6. A.________ sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen. 7. Die weiteren Verfügungen (Zustimmung zur Löschung des DNA-Profils und der weiteren erkennungsdienstlichen Daten, allfällige Mitteilungspflichten etc.) seien von Amtes wegen zu treffen.» Staatsanwältin C.________ beantragte und begründete ihrerseits in der oberin- stanzlichen Verhandlung Folgendes (pag. 5862 ff.): « I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 24.03.2016 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. Der Einstellung des Strafverfahrens gem. Ziff. I des Urteils vom 24.03.2016 2. der Freisprüche von der Anschuldigung des Betruges, ev. der Veruntreuung gem. Ziff. 11.1. des Urteils vom 24.03.2016 sowie von der Anschuldigung der Urkundenfälschung gem. Ziff. 11.2 des Urteils vom 24.03.2016; 3. der Schuldsprüche, wonach A.________ der Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz, mehrfach begangen, gem. Ziff. 111.8.2, 8.3 und 8.6-8.21 des Urteils vom 24.03.2016 schuldig erklärt wurde; 4. der Verfügungen gem. Ziff. IV.1(Festsetzung der Höhe der Entschädigung für den amtlichen Verteidiger), VI.3, 5 und 7., 8. und 9 (Aufhebung der Kontosperre) des Urteils vom 24.03.2016. II. A.________ sei schuldig zu erklären: 5. der schweren Körperverletzung, mehrfach begangen gem. Ziff. 111.1 des Urteils vom 24.03.2016, zum Nachteil von D.________, N.________, J.________ und H.________; 6. der einfachen Körperverletzung, mehrfach begangen gem. Ziff. 111.2 des Urteils vom 24.03.2016 zum Nachteil von F.________, I.________ und G.________; 7. des gewerbsmässigen Betruges, gem. Ziff. 111.3 des Urteils vom 24.03.2016; 8. der Urkundenfälschung, mehrfach begangen, gem. Ziff. 111.4 des Urteils vom 24.03.2016, zum Nachteil der Landeszahnärztekammer in Wien; 11 9. des versuchten Erschleichens einer falschen Beurkundung, gem. Ziff. 111.5 des Urteils vom 24.03.2016; 10. der Widerhandlungen gegen das Gesundheitsgesetz, mehrfach begangen gem. Ziff. 111.6 des Urteils vom 24.03.2016; 11. der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe, mehrfach begangen, gem. Ziff. 111.7 des Urteils vom 24.03.2016; 12. der Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz, mehrfach begangen gem. Ziff. 111.8 des Urteils vom 24.03.2016; und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesartikel zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 54 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft; 2. zu einer Busse von CHF 5'000.00; 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 500.00 gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Gegen A.________ sei ein Berufsverbot als Zahntechniker und Dentalassistent sowohl als selbständig Erwerbender wie auch in einem Anstellungsverhältnis für die Dauer von 5 Jahren anzuordnen (Ziff. VI.1 des Urteils vom 24.03.2016). 2. A.________ sei in Sicherheitshaft zu belassen (Art. 231 Abs. 1 Bst. a StPO). 3. Die beschlagnahmten Gegenstände gem. Ziff. VI.5 des Urteils vom 24.03.2016 seien zur Vernichtung einzuziehen. 4. Die beschlagnahmten Gegenstände gem. Ziff. VI.6 des Urteils vom 24.03.2016 seien als Beweismittel in den Akten zu belassen. 5. Die Saldi der Konten gem. Ziff. VI.9 des Urteils vom 24.03.2016 seien zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. 6. Das Honorar des amtlichen Verteidigers und die Honorare der unentgeltlichen Rechtsvertretungen seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 7. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils sei nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Ziff. VI.10 des Urteils vom 24.03.2016). 8. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sei nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Ziff. VI.11 des Urteils vom 24.03.2016).» Rechtsanwältin E.________ schliesslich stellte und begründete im Rahmen ihres Parteivortrages in der oberinstanzlichen Verhandlung die folgenden Anträge (pag. 5868): 12 «1. Das erstinstanzliche Urteil sei betreffend die Geschädigten F.________, G.________, D.________ und H.________ zu bestätigen. 2. Der Beschuldigte sei zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu verurteilen. 3. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, den Geschädigten F.________ und D.________ eine Entschädigung in der Höhe der einzureichenden Kostennoten für die anwaltschaftliche Vertretung vor Obergericht zu bezahlen. 4. Die Kosten für die amtliche Vertretung vor Obergericht der Geschädigten G.________ und H.________ seien durch den Kanton zu tragen. Die entsprechenden Kostennoten seien zu genehmigen.» 8. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Mit Berufungsanmeldung vom 31. März 2016 teilte Rechtsanwalt S.________ zunächst mit, das erstinstanzliche Urteil werde vollumfänglich angefochten (pag. 4988). Mit Berufungserklärung vom 3. August 2016 beschränkte er die Beru- fung dann, indem er verlauten liess, das Urteil werde lediglich teilweise angefoch- ten (pag. 5142), die Berufung richte sich namentlich gegen: 1. Die Schuldsprüche wegen schwerer Körperverletzung, mehrfach begangen (Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 2. Die Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung, mehrfach begangen (Ziff. III.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 3. Die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Betrugs (Ziff. III.3. des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs), 4. Die Schuldsprüche wegen Urkundenfälschung, mehrfach begangen (Ziff. III.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), 5. Den Schuldspruch wegen versuchten Erschleichens einer falschen Beurkun- dung, mehrfach begangen (Ziff. III.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), 6. Die Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Gesundheitsgesetz des Kantons Bern, mehrfach begangen (Ziff. III.6. des erstinstanzlichen Urteils- dispositivs), 7. Die Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe, mehrfach begangen (Ziff. III.7. des erstinstanzli- chen Urteilsdispositivs); 8. Die Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz, mehr- fach begangen 8.1. angeblich am 15. April 2011 und zwischen April und Juni 2011 z.N.v. Q.________ (Ziff. III.8.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 8.2. angeblich von April bis Juni 2011 z.N.v. I.________ (Ziff. III.8.4. des erst- instanzlichen Urteilsdispositivs); 8.3. angeblich zwischen April und Mai 2013 z.N.v. X.________ (Ziff. III.8.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und 13 8.4. angeblich von März 2014 bis Juni 2015 z.N.v. H.________ (Ziff. III.8.22. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 9. Die damit zusammenhängenden Folgepunkte des angefochtenen Urteils, na- mentlich: 9.1. die gestützt auf die Schuldsprüche ausgefällten Strafen (Ziff. III.1. und 2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 9.2. die Verurteilung des Beschuldigten zur Tragung der Verfahrenskosten (Ziff. III.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 9.3. die amtlichen Entschädigungen, soweit der Berufungsführer verpflichtet werde, diese dem Staat zurück zu erstatten sowie den Differenzbetrag zu Gunsten der Privatkläger zu bezahlen (Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 9.4. die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung von Schadenersatz und Parteientschädigungen gemäss den Ziff. V.1. bis 4. des erstinstanz- lichen Urteilsdispositivs); 9.5. die Erkennung der Zivilklagen dem Grundsatze nach (Ziff. V.1. bis 4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 9.6. die weiteren Verfügungen der Vorinstanz, namentlich: 9.6.1. die Anordnung des Berufsverbots als Zahntechniker und Denta- lassistent für die Dauer von 5 Jahren (Ziff. VI.1. des erstinstanz- lichen Urteilsdispositivs); 9.6.2. die Anordnung der Sicherheitshaft für die Dauer von vorerst 6 Monaten (Ziff. VI.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 9.6.3. dass über die zahnärztlichen Geräte und Instrumente, Medika- mente und Einrichtungsgegenstände gemäss Ziff. VI.3. des erst- instanzlichen Urteilsdispositivs separat entschieden werde; 9.6.4. die Belassung der Gegenstände gemäss Ziff. VI.6. des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs als Beweismittel bei den Akten; 9.6.5. der Einzug der entsprechenden Guthaben nach Aufhebung der Kontosperren gemäss Ziff. VI.9. des erstinstanzlichen Urteils- dispositivs zur Deckung der Verfahrenskosten; 9.6.6. die Verfügungen betreffend Löschung des erstellten DNA-Profils und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Da- ten (Ziff. VI.10. und 11. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ausdrücklich nicht angefochten wurden mit der Berufungserklärung des Beschul- digten hingegen die Ziff. I., II., III.8.2., III.8.3., III.8.6. - 8.21., IV.1., VI.5., VI.7., VI.8. sowie VI.9. (betreffend die Aufhebung der Kontensperre) des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs, diese Teile des vorinstanzlichen Urteils sind mithin in Rechtskraft erwachsen. 14 Hingegen hat die Kammer die angefochtenen Ziff. III.1., III.2., III.3., III.4., III.5., III.6., III.7., III.8.1., III.8.4., III.8.5., III.8.22., III.1., III.2., III.3., IV., V.1. - 4., V.1. - 4., VI.1., VI.2., VI.6., VI.9. (betreffend die Einziehung der Saldi), VI.10. und VI.11. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs sowie die nicht der Rechtskraft zugänglichen Ziff. IV.3 und IV.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs neu zu beurteilen. In Bezug auf die angefochtenen Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Dabei ist die Kammer aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das sogenannte Verschlechterungsverbot (Verbot der Reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, das Urteil darf mithin nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 9. Sachverhalt 9.1 Vorgeschichte und wichtige Eckpunkte des Rahmengeschehens Die Vorinstanz hat den unbestrittenen Sachverhalt soweit die Vorgeschichte, das Rahmengeschehen und die Umstände betreffend in Form von einleitenden Bemer- kungen überzeugend wiedergegeben, es wird vorab darauf verwiesen (pag. 4884 ff., S. 14 ff. Entscheidbegründung). Die Kammer erachtet es als wichtig zu betonen, dass die einzelnen Delikte z.N.d. verschiedenen Opfer im vorliegenden Fall nicht nur isoliert betrachtet werden können; vielmehr ist auch eine gesamthafte Würdigung vorzunehmen. Es rechtfertigt sich deshalb, die Vorgeschichte sowie wichtige Eckpunkte des Rahmengeschehens, welchen in Bezug auf mehrere Delik- te eine zentrale Bedeutung zukommt, an dieser Stelle noch detaillierter bzw. er- gänzt sowie chronologisch geordnet wiederzugeben: - Der Beschuldigte schloss im April 1982 die Lehre zum Zahntechniker ab (pag. 836 f.) und besitzt seit November 1989 die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Zahntechniker im Kanton Bern (pag. 832). Im Sommer 2012 erlangte er zudem das Fähigkeitszeugnis als Dentalassistent mit Röntgenbe- rechtigung (pag. 111 f. Anklageerweiterung), nachdem er die Abschlussprüfung im Vorjahr zunächst nicht bestanden hatte (pag. 1970 ff.). - Im Wintersemester 2003/2004 war der Beschuldigte mit Studienziel Zahnarzt an der Universität Bern eingeschrieben. Zu Beginn des Sommersemesters 2004 wurde er exmatrikuliert, da er die Studiengebühren nicht bezahlt hatte (pag. 1969). Unbestritten ist, dass der Beschuldigte über keinen zahnmedizini- schen Abschluss verfügt und damit nicht berechtigt ist, zahnmedizinische Leis- tungen zu erbringen und Heilmittel abzugeben. - Von Ende 1992 bis am 19. November 2013 war der Beschuldigte gemäss kan- tonalem Handelsregister mit dem Einzelunternehmen «Y.________» an der Z.________ (Adresse) in Biel geschäftlich tätig, ab dem 8. Januar 2014 dann an der selben Adresse mit der Firma «AA.________ (GmbH)». Dabei kann der im Dezember 2008 durch die AB.________ (AG) erstellten Praxisbewertung ent- nommen werden, dass bereits im Jahr 2006 ein Behandlungszimmer eingerich- 15 tet wurde (Couvert «Offerten Dossier Dr. V.________» in Ordner 55 in der Kis- te 5/7 der beschlagnahmten Gegenstände). - Nachdem der Kantonsarzt von der Präsidentin der Zahnärztegesellschaft Biel, Dr. med. dent. AC.________ (nachfolgend Dr. AC.________), darauf aufmerk- sam gemacht worden war, dass sich der Beschuldigte in seinen Geschäftsunter- lagen «Dentist. Med. dent.» genannt hatte (pag. 899 f.), wies er den Beschuldig- te mit Schreiben vom 21. August 2006 darauf hin, dass dieser über keine Be- rufsausübungsbewilligung als Zahnarzt verfüge und somit nicht berechtigt sei, die erwähnte Bezeichnung zu verwenden. Weiter wurde der Beschuldigte darauf hingewiesen, dass es ihm als Zahntechniker untersagt sei, Arbeiten im Mund von Patienten auszuführen; zahnkonservierende, zahnchirurgische, zahnprothe- tische und zahnorthopädische Verrichtungen im Mund von Patienten seien allein Zahnärzten vorbehalten (pag. 901). - Mit Schreiben vom 25. September 2006 teilte die Gesundheits- und Fürsorgedi- rektion des Kantons Bern (nachfolgend GEF) dem Beschuldigten mit, dass es Zahntechnikern untersagt sei, Arbeiten im Mund von Patienten vorzunehmen (pag. 202). - Am 4. April 2007 erstattete Dr. AC.________ Strafanzeige gegen den Be- schuldigten (pag. 200 f.). Sie führte darin aus, der Beschuldigte habe immer wieder Patienten zahnärztlich behandelt und wiederholt das Gesundheitsgesetz missachtet. Ausserdem habe er sich unerlaubterweise den Titel «Dentist/med. dent.» gegeben. Dr. AC.________ schilderte verschiedene Beispiele von Zahn- behandlungen und schrieb, es erscheine ihr am klügsten, das zahntechnische Labor des Beschuldigten mit einem polizeilichen Durchsuchungsbefehl zu durchsuchen und alle Instrumente, die ausschliesslich einen zahnmedizinischen Verwendungszweck hätten, zu beschlagnahmen. - Mit Schreiben vom 28. Mai 2007 richtete sich Dr. AC.________ erneut an das Untersuchungsrichteramt I Berner Jura-Seeland (nachfolgend URA I; pag. 205 f.). Sie gab darin bekannt, der Beschuldigte sei wiederholt von der Bie- ler Zahnärztegesellschaft ermahnt worden, die Arbeitsgrenzen, die ihm als Zahntechniker gesetzt worden seien, nicht zu überschreiten. Die Bemühungen seien jedoch erfolglos gewesen, die masslose Dreistigkeit des Beschuldigten eskaliere. Wiederum schilderte Dr. AC.________ konkrete Beispiele, wonach der Beschuldigte seine Arbeitsbefugnisse überschritten habe. - Am 5. Juli 2007 wurden Dr. med. dent. AD.________ (nachfolgend Dr. AD.________) und Dr. med. dent. AE.________ (nachfolgend Dr. AE.________) einvernommen (pag. 212 ff. und pag. 222 ff.). Ersterer muss- te am 1. August 2006 wegen einer Patientin, welche vom Beschuldigten «vor- behandelt» worden war, notfallmässig ausrücken (pag. 210 f.). Letzterem waren in seiner Eigenschaft als Vertrauensarzt des Sozialdienstes zwei Kostenvoran- schläge des Beschuldigten für die Behandlung von Sozialhilfebezügern vorge- legt worden (pag. 211). - Am 6. Juli 2007 und am 16. Oktober 2007 gingen weitere Strafanzeigen gegen den Beschuldigten ein (eingereicht durch das Kantonsarztteam der GEF; 16 pag. 895 ff. und pag. 238 f.). Die zweite Strafanzeige vom 16. Oktober 2007 er- stattete die GEF aufgrund der Geschehnisse i.S. N.________ (nachfolgend N.________); diese konsultierte am 15. August 2007 notfallmässig Dr. med. dent. AF.________ (nachfolgend Dr. AF.________), nachdem der Beschuldigte sie zahnmedizinisch behandelt hatte (vgl. dazu auch das Schreiben von Dr. AC.________ vom 4. September 2007 inkl. Beilagen, pag. 241 ff.). - Mit Verfügung vom 14. November 2007 wurde dem Beschuldigten durch das Bundesamt für Gesundheit (nachfolgend BAG) die Bewilligung zum Betrieb ei- nes Röntgengerätes entzogen (pag. 254). - Am 6. August 2008 eröffnete die a.o. Untersuchungsrichterin AG.________ durch Einleitung einer Voruntersuchung die Strafverfolgung gegen den Be- schuldigten wegen Betrugs, evtl. Veruntreuung, Urkundenfälschung, einfacher Körperverletzung, evtl. schwerer Körperverletzung, Widerhandlungen gegen das Gesundheitsgesetz und Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz gegen un- lauteren Wettbewerb (pag. 9; vgl. auch den Ausdehnungsbeschluss vom 29. September 2010, pag. 10). - Am 30. September 2008 wurde Dr. AC.________ einvernommen (pag. 217 ff.). - Am 23. Oktober 2008 fand in den Geschäftsräumlichkeiten des Beschuldigten im Beisein des Sachverständigen Dr. med. dent. AH.________ (nachfolgend Dr. AH.________) eine Hausdurchsuchung statt (pag. 2641 f., 2688 f.), wobei der Sachverständige den Eindruck einer gut eingerichteten und gut ausgerüste- ten zahnärztlichen Praxis hatte (vgl. Bericht von Dr. AH.________ vom 27. Ok- tober 2008 [pag. 2689 f.] sowie die Fotodokumentation [pag. 2643 ff.]). Mit Ver- fügung vom 23. Oktober 2008 wurden die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten zahnärztlichen Geräte und Einrichtungsgegenstände, Medika- mente, Instrumente etc. beschlagnahmt, wobei die beschlagnahmten Ge- genstände vor Ort belassen und dem Beschuldigten untersagt wurde, diese zu benutzen (pag. 2711). Hingegen durfte der Beschuldigte weiterhin das Labor be- treiben. Nachdem der Verdacht aufgekommen war, dass der Beschuldigte trotz Verbot weiterhin Patienten behandelte (telefonischer Hinweis von Dr. AC.________), wurden am 22. November 2008, mithin nur einen Monat später, die Schlosszylinder des Behandlungszimmers ausgewechselt (pag. 2715 ff.). - Im Dezember 2008 wurde P.________ in den Praxisräumlichkeiten von Dr. med. dent. AI.________ (nachfolgend Dr. AI.________) zahnmedizinisch be- handelt (vgl. dazu die Rechnung vom 4. Dezember 2008, auf welcher durch den Beschuldigten handschriftlich vermerkt wurde, die Arbeit [VMK Kro- ne/Einheit/Brücke] sei in der Praxis von Dr. AI.________ ausgeführt worden [pag. 407]). - Am 7. Januar 2009 wurde der Beschuldigte untersuchungsrichterlich befragt und u.a. über die eröffnete Voruntersuchung orientiert (pag. 980 ff.). - Ab 1. März 2009 vermietete der Beschuldigte die Praxisräumlichkeiten an Dr. med. dent. V.________ (nachfolgend Dr. V.________; vgl. Mietvertrag vom 27. Februar 2009, pag. 2727 f.). 17 - Am 3. März 2009 gab sich der Beschuldigte als «Med. dent. tech. A.________» aus und fungierte als Gutachter (vgl. das mit «Med.dent.tech.A.________» un- terzeichnete Schreiben des Beschuldigten vom 3. März 2009, pag. 3711). - Am 4. März 2009 wurde die teilweise Siegelung der Praxisräumlichkeiten auf- gehoben, dem Beschuldigten aber weiterhin untersagt, die an Dr. V.________ vermieteten Praxisräumlichkeiten zu benutzen (pag. 2731 f.). - Mit Schreiben vom 3. April 2009 informierte der Kantonsarzt die a.o. Untersu- chungsrichterin darüber, vom BAG Urkunden (Berufsausübungsbewilligung und «Approbationsurkunde») zur Verifizierung erhalten zu haben, bei welchen es sich um offensichtliche Fälschungen handle (pag. 752 ff.). Die nachgemachten Originale stammen von Dr. V.________ (vgl. pag. 871 ff.). Eine Vorlage für die selber erstellte Urkunde stammt u.a. vom 19. Februar 2009 (pag. 870). Der Be- schuldigte hat mit anderen Worten trotz hängigem Strafverfahren und Schlies- sung der Praxis die Urkunden des neu in seiner Praxis tätigen Dr. V.________ umgehend genutzt. - Gestützt auf die Meldung des Kantonsarztes wurde der Beschuldigte am 21. April 2009 verhaftet. - Am 20. Mai 2009 wurde der Beschuldigte aus der Untersuchungshaft entlas- sen, nachdem er u.a. Folgendes zu Protokoll gegeben hatte: «Nein, es ist klar, dass ich mich in dem Gebiet als Zahntechniker weiter betätigen möchte. Es ist aber auch klar, dass ich nicht weiter Tätigkeiten als Zahnarzt ausführen darf, deshalb habe ich auch schon diese Vorkehrungen gemacht. Ich denke auch, dass dies so funktioniert. Ich werde es sehen, wenn ich wieder zurück bin, aber ich denke, dass es gut läuft. Ich werde mit der Praxis nichts mehr zu tun haben und nur noch im Labor tätig sein, was einfach meine Tätigkeit ist.» (pag. 42 Z. 14 ff.). Dem Beschuldigten wird mit Anklageschrift vom 27. August 2014 vor- geworfen, kurz nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft ab April 2009 bis Februar 2010 F.________ (nachfolgend Straf- und Zivilkläger 2) sowie ab Juni 2009 bis Juni 2011 I.________ (nachfolgend Straf- und Zivilkläge- rin 5) zahnmedizinisch «behandelt» zu haben (pag. 4147 f.). - Am 29. September 2009 erfolgte eine Meldung des Bezirksgerichts Sion an das URA I (pag. 470), nachdem ersteres in einem von J.________ (nachfolgend Strafklägerin) angestrengten Zivilverfahren eine vorsorgliche Beweisführung an- geordnet hatte und das entsprechende Gutachten von Dr. med. dent. AJ.________ (nachfolgend Dr. AJ.________) vom 11. September 2009 für den Beschuldigten vernichtend ausgefallen war (pag. 514 f.). - Mit Schreiben vom 9. Februar 2010 (pag. 2357) eröffnete das Kantonsarztamt ein aufsichtsrechtliches Verfahren gegen Dr. V.________, nachdem es von der Präsidentin der Zahnärztegesellschaft Biel dahingehend informiert worden war, dass Dr. V.________ den Beschuldigten zahnmedizinische Behandlungen vornehmen lasse (vgl. die aufsichtsrechtliche Beschwerde vom 28. Januar 2010; pag. 2356). Das aufsichtsrechtliche Verfahren gegen Dr. V.________ wurde am 23. März 2010 ohne weitere Massnahmen abgeschlossen (pag. 2360). Dr. V.________ beendete in der Folge jedoch die Zusammenarbeit mit dem 18 Beschuldigten, wobei sich der genaue Zeitpunkt des Endes der geschäftlichen Zusammenarbeit nicht eruieren lässt (vgl. das Verbal betreffend die Abmeldung bei der Einwohnerkontrolle Biel per 30. April 2010, pag. 877). - Ab Anfang Mai 2010 bis zur erneuten behördlichen Schliessung der Praxis im Sommer 2011 arbeitete Dr. R.________ in der Praxis des Beschuldigten (pag. 2340 Z. 35 f., pag. 2534 Z. 57). Dr. R.________ arbeitete ihrerseits mit dem Chirurgen Dr. AK.________ (nachfolgend Dr. AK.________) zusammen und brachte für gewisse Zeit die Zahnärztinnen Dr. AL.________ (nachfolgend Dr. AL.________) und Dr. AM.________ (nachfolgend Dr. AM.________; in der Zeit vom 28. Februar 2011 bis Ende Mai oder Juni 2011 [pag. 2364 Z. 91]) mit in die Praxis. - Am 1. Juni 2010 wurde der Beschuldigte untersuchungsrichterlich einvernom- men (pag. 1016 ff.). - Gemäss Vereinbarung des Beschuldigten mit den Erben von Dr. AI.________ vom 20. Juni 2010 wurden nach dem Tod von Dr. AI.________ sämtliche Kun- dendaten von dessen Praxis auf die Y.________ übertragen (pag. 2622). - Am 9. September 2010 wurde der Beschuldigte erneut untersuchungsrichterlich einvernommen (pag. 1026 ff.). - Im Juli 2011 kam es in den Geschäftsräumlichkeiten des Beschuldigten an der Z.________ (Adresse) in Biel erneut zu Hausdurchsuchungen, nachdem der Beschuldigte Dr. R.________ bei der Polizei angezeigt hatte, weil sie angeb- lich Patientendossiers, Gegenstände und allenfalls auch Daten aus seinem Ge- schäft entwendet habe (vgl. Polizeirapport vom 19. September 2011, pag. 1032 ff.). Die ausschliesslich zahntechnischen Geräte und Instrumente wurden dem Beschuldigten in der Folge zuhanden des zahntechnischen Labors herausgegeben, die zahnmedizinischen Geräte dagegen versiegelt (vgl. Ver- fügung vom 18. Oktober 2011, pag. 2742). Im Rahmen der Hausdurchsuchun- gen wurde sodann auch das Patientenbuchhaltungsprogramm «Dental Med XP» sichergestellt und ausgewertet (pag. 1034). - Am 19. Oktober 2011 wurde von der Praxis zudem ein Fotodossier erstellt (pag. 2761 ff.) und am 3. November 2011 unter Mithilfe von Dr. AH.________ ein Inventar aufgenommen (pag. 2743). - Nachdem Dr. R.________ und der Beschuldigte im Sommer 2011 im Streit aus- einander gingen, beschäftigte der Beschuldigte zunächst während der Dauer von zweieinhalb Jahren keine Zahnärzte mehr (vgl. das Schreiben der Aus- gleichskasse des Schweizerischen Gewerbes vom 25. Februar 2016 [pag. 297 Anklageerweiterung]). In der Folge war dann vom 1. Februar 2014 bis zum 31. August 2014 der Zahnarzt Dr. U.________ (nachfolgend Dr. U.________; vgl. die AHV-Abrechnung auf pag. 282 Anklageerweiterung) in der Praxis des Beschuldigten tätig. Anschliessend stellte der Beschuldigte ab 1. November 2014 die Zahnärztin Dr. AN.________ (nachfolgend Dr. AN.________) an (vgl. die AHV-Abrechnung auf pag. 282 Anklageerweiterung). 19 - Mit Verfügung vom 20. März 2014 hob Staatsanwältin AO.________ die Ver- schliessung des Behandlungsraums auf und ordnete den Transport und die La- gerung der sich darin befindlichen beschlagnahmten Gegenstände an einen bzw. an einem anderen Ort an (pag. 2788). Aus dieser Auflistung lassen sich bereits an dieser Stelle folgende zentralen Er- kenntnisse ziehen: Der Beschuldigte wusste genau, dass er als Zahntechniker nicht im Mund von Patienten arbeiten durfte – spätestens mit Schreiben des Kan- tonsarztes vom 21. August 2006 wurde ihm dies von behördlicher Seite auch Schwarz auf Weiss mitgeteilt. Zu betonen ist weiter, dass erst ab dem 1. März 2009 ein ausgebildeter Zahnarzt in der seit Jahren bestens ausgerüsteten Zahnarztpra- xis tätig war, wobei der Zusammenhang zwischen der Anstellung von Dr. V.________ und der vorgängigen Versiegelung der Praxis offensichtlich ist (vgl. dazu die Aktennotiz vom 16. Januar 2009 betreffend die Praxisbesichtigung durch Dr. V.________, pag. 2721). Weiter fällt auf, dass diverse Zahnärzte in der Praxis des Beschuldigten arbeiteten, alle aber jeweils nach relativ kurzer Zeit wieder gin- gen. Die hohe Fluktuation gibt desgleichen Zeugnis über die Ungereimtheiten in der Praxis an der Z.________ (Adresse), die im Rahmen des Strafverfahrens zuta- ge getreten sind. Und schliesslich ergibt sich aus vorheriger Auflistung der Ge- schehnisse, dass die Behandlungsräume der Praxis an der Z.________ (Adresse) zwei Mal geschlossen bzw. versiegelt wurden (vom 21. November 2008 [pag. 2715] bis am 4. März 2009 [pag. 2731] sowie vom 8. Juli 2011 [pag. 2763 ff.] bis am 18. März 2014 [pag. 2783 ff.]), der Beschuldigte jedoch trotzdem immer wieder Gelegenheit fand, Patienten zahnmedizinisch zu behandeln. Der Beschuldigte gestand teilweise ein, in seinen Geschäftsräumlichkeiten nicht nur zahntechnische Arbeiten ausgeführt, sondern auch zahnmedizinische Behand- lungen an Patienten vorgenommen zu haben (vgl. dazu die nachfolgenden Aus- führungen zu den einzelnen Vorwürfen). Der bestrittene Sachverhalt sowie die sich stellenden Beweisfragen werden direkt in Bezug auf die einzelnen Vorwürfe an entsprechender Stelle erörtert (vgl. die entsprechenden Erwägungen unter den Ti- teln II.11. - II.23. hiernach). 9.2 Vorbemerkungen zu Verfahrensführung und -dauer Der Fall des Beschuldigten wurde nach Anzeigeerstattung am 12. Januar 2005 am 26. Juli 2007 dem Einzelgericht des Gerichtskreises II Biel-BO.________ zur Beur- teilung überwiesen (pag. 1 ff.) – nota bene wegen eines Sachverhalts, in Bezug auf welchen schliesslich ein Freispruch erfolgte (Betrug, evtl. Veruntreuung und Urkun- denfälschung z.N.v. M.________ [Ziff. I.3. und I.5.1. AKS]). Mit Verfügung vom 17. Juli 2008 wurden die Akten jedoch an das Untersuchungsrichteramt I Berner Jura - Seeland zurückgewiesen, nachdem während der Dauer von rund einem Jahr weitere Anzeigen gegen den Beschuldigten eingereicht und die entsprechenden Akten mittels Direktüberweisung zur Vereinigung mit dem hängigen Verfahren an den Gerichtskries II Biel-BO.________ gesandt worden waren (pag. 4 ff.). In der Folge eröffnete die a.o. Untersuchungsrichterin AG.________ am 6. August 2008 die Strafverfolgung gegen den Beschuldigten wegen Betrugs, evtl. Veruntreuung, Urkundenfälschung, einfacher Körperverletzung, evtl. schwerer Körperverletzung, Widerhandlungen gegen das Gesundheitsgesetz und Widerhandlungen gegen das 20 Bundesgesetz gegen unlauteren Wettbewerb (pag. 9; vgl. auch den Ausdehnungs- beschluss vom 29. September 2010, pag. 10). Bis zur Anklageerhebung am 27. August 2014 bei der Vorinstanz vergingen jedoch in der Folge rund sechs Jahre – viel Zeit, welche der Beschuldigte nutzte, um weiterhin zahnmedizinisch tätig zu sein, was ihm insbesondere von strafbehördlicher Seite nicht durch Zwangsmass- nahmen erschwert wurde. Weiter hält die Kammer fest, dass eine unvollständige Anklage vorliegt. So ist für die Kammer beispielsweise in Bezug auf den Vorwurf der schweren Körperverlet- zung z.N.v. H.________ nicht nachvollziehbar, weshalb nur eine einfache und nicht eine mehrfache Tatbegehung angeklagt wurde, geht doch die Staatsanwaltschaft gemäss Umschreibung in der Anklageschrift davon aus, dass der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin 4 im Jahr 2007 sämtliche Amalgamfüllungen entfernte und ihr ausserdem im Jahr 2014 insgesamt 17 Zähne zog (vgl. dazu die Ausführungen unter II.14. Delikte z.N.v. H.________ hiernach), was einer mehrfachen Tatbege- hung entspricht. In Bezug auf das Entfernen der Amalgamfüllungen genügt die An- klageschrift vom 4. März 2016 zudem dem Anklagegrundsatz nicht, zumal zwar die erlittenen Schmerzen, nicht jedoch die Folgen der Behandlung, insbesondere das Schlucken der Füllungen und die dadurch hervorgerufene Quecksilbervergiftung, mithin der tatbestandsmässig Erfolg, umschrieben werden – dies obwohl der Be- schuldigte die ausser Acht gelassenen Vorsichtsmassnahmen sogar eingestanden hatte (vgl. pag. 324 Anklageerweiterung; vgl. dazu auch die Ausführungen unter II.14. Delikte z.N.v. H.________ hiernach). Nicht ersichtlich ist für die Kammer auch, weshalb das deliktische Verhalten des Beschuldigten z.N.v. X.________ lediglich als Widerhandlungen gegen das Ge- sundheitsgesetz und nicht als Körperverletzung angeklagt wurde. Angesichts der durch die Behandlung des Beschuldigten für X.________ entstandenen weitrei- chenden Konsequenzen – vgl. dazu den eindrücklichen Bericht von Dr. med. AP.________ (nachfolgend Dr. AP.________; pag. 2317 ff., insbes. die Ziff. 9., 11., 12., 13 und 14) –, hätte sich dies an sich aufgedrängt (vgl. dazu auch die Aus- führungen unter II.21. Delikte z.N.v. X.________ hiernach). 10. Beweiswürdigung betreffend Rahmengeschehen 10.1 Einleitende Bemerkungen zur Komplott-Theorie des Beschuldigten Die Kammer hält bereits an dieser Stelle mit Nachdruck fest, dass über Jahre hin- weg verschiedene Personen, welche sich nicht kannten, unabhängig voneinander angaben, vom Beschuldigten zahnmedizinisch «behandelt» worden zu sein. Für das Bestehen eines Komplotts sämtlicher dieser Personen sowie auch aller nach- behandelnder Zahnärzte und sämtlicher Medien gegen den Beschuldigten liegen hingegen keine Hinweise vor. Bereits aufgrund der im Laufe der Jahre getätigten, im Kern übereinstimmenden Aussagen der voneinander unabhängigen Geschädig- ten, kann vielmehr als erwiesen erachtet werden, dass sich der Beschuldigte im fraglichen Zeitraum, mithin während der langen Dauer von rund 10 Jahren, als Zahnarzt ausgab und Patienten zahnmedizinisch behandelte. Der vom Beschuldigten geäusserte Verdacht, alle Bieler Zahnärzte wollten ihm aus Neid und Missgunst schaden, lässt sich nicht erhärten; es liegen diverse Berichte 21 nachbehandelnder Ärzte vor, welche alle voneinander unabhängig Fehlbehandlun- gen durch den Beschuldigten attestieren. Dabei ist zu betonen, dass es sich nicht etwa um langjährige Hausärzte der Geschädigten, welchen man allenfalls vorwer- fen müsste, sie würden ihre Berichte ohnehin zugunsten ihrer Patienten verfassen, handelte. Vielmehr waren es allesamt Ärzte, welche notfallmässig durch die Ge- schädigten aufgesucht wurden und in der Folge objektive Berichte über das vorge- fundene Beschwerdebild verfassten. Detailliert Zeugnis über die Tätigkeit des Beschuldigten als Zahnarzt geben zudem nicht nur die Aussagen der Geschädigten, sondern insbesondere auch die be- schlagnahmten Debitorenordner (Kiste 4/7 der beschlagnahmten Gegenstände), die beschlagnahmte Arztagenda sowie die Ausdrucke aus dem Patientenbuchhal- tungsprogramm «Dental Med XP». So kann beispielsweise den Rechnungen des Jahres 2007, als der Beschuldigte alleine in seiner Praxis tätig war, entnommen werden, welche Behandlungen dieser an welchen Patienten vornahm. Damit wer- den die sich bereits gegenseitigen stützenden, für sich glaubhaften Angaben der einzelnen Geschädigten zusätzlich durch objektive Beweismittel untermauert. 10.2 Zum Aussageverhalten des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde im vorliegenden Strafverfahren sowie im Strafverfahren gegen Dr. R.________ mehrfach einvernommen. Die entsprechenden Protokolle finden sich wie folgt in den Akten (Fundstellen der Originalprotokolle gekennzeich- net bzw. unterstrichen): - polizeiliche Einvernahme vom 12. Januar 2006 (betreffend den Betrugsvorwurf z.N.v. M.________; pag. 184 ff.); - polizeiliche Einvernahme vom 4. November 2008 (pag. 978 f.); - untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 7. Januar 2009 (pag. 352 ff. bzw. pag. 919 ff. bzw. pag. 980 ff.); - polizeiliche Einvernahme vom 21. April 2009 (pag. 994 f.); - Hafteröffnung vom 21. April 2009 (pag. 28 ff. bzw. pag. 423 ff. bzw. pag. 881 ff. bzw. pag. 999 ff.); - Haftverhandlung vom 23. April 2009 (pag. 40 bzw. pag. 1004); - polizeiliche Einvernahme vom 14. Mai 2009 (pag. 886 ff. bzw. pag. 1005 ff.); - Untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 20. Mai 2009 (pag. 42 f. bzw. pag. 1011 f.); - polizeiliche Einvernahme vom 26 Mai 2009 (pag. 347 ff. bzw. pag. 426 ff. bzw. pag. 1013 ff.); - polizeiliche Einvernahme vom 13. Oktober 2009 (pag. 465 ff.); - polizeiliche Einvernahme vom 12. Mai 2010 (pag. 629 ff. bzw. 743 ff.); - untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 1. Juni 2010 (pag. 193 ff. [betref- fend den Betrugsvorwurf z.N.v. M.________] bzw. pag. 890 ff. bzw. pag. 1016 ff.); - untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 9. September 2010 (pag. 351 bzw. pag. 893 f. bzw. pag. 922 f. bzw. pag. 973 ff. bzw. pag. 1026 ff.); - polizeiliche Einvernahme vom 9. August 2011 (pag. 2369 ff.); - staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 21. September 2011 (pag. 2486 ff. bzw. pag. 2131 ff. bzw. pag. 2171 f. bzw. pag. 2486 ff.); 22 - staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 13. September 2012 (pag. 2541 ff.); - in der erstinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung vom 14. März 2016 (pag. 4694 ff.). Vorab kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz zum Aussageverhalten des Beschuldigten verwiesen werden (pag. 4887 ff., S. 17 ff. Entscheidbegrün- dung): «Wie bereits erwähnt, stellt der Beschuldigte nicht in Abrede, in gewissem Umfang selber Patienten zahnmedizinisch behandelt und dabei auch Medikamente abgegeben und Anästhesien gemacht zu haben (pag. 983 Z. 5 ff.). Er führte aus, dass er bei Auszügen der Patientenbuchhaltung „Dental Med XP“ (vgl. dazu pag. 4670 ff., 4785 ff.), auf welchen sein Name erwähnt sei, auch grundsätzlich die entsprechenden Arbeiten vorgenommen habe (pag. 2373 Z. 166 ff.). Er gab sodann an, dass er ursprünglich für Zahnärzte zahnprothetische Arbeiten ausgeführt und dann auch eine Praxis eingerichtet habe (pag. 1013 Z. 22 ff.). Als er gemerkt habe, dass die Praxis gut ge- laufen sei, habe er immer kompliziertere Arbeiten erledigt. Es sei fast wie ein Zwang gewesen. Paral- lel zur Praxis habe er das zahntechnische Labor betrieben. Durch die Arbeiten in der Praxis habe er das Labor ausbauen können, da sich durch die zahnärztlichen Behandlungen auch Aufträge für das Labor ergeben hätten (polizeiliche Einvernahme vom 26.05.2009, pag. 1014 Z. 12 ff.). Behandlungsfehler will A.________ dabei allerdings keine gemacht haben und er ist der Meinung, dass er trotz fehlender zahnärztlicher Ausbildung befähigt ist, zahnmedizinische Behandlungen kor- rekt oder sogar noch besser als ein Zahnarzt vorzunehmen. So führte er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 04.11.2008 aus, dass er sich keinerlei Fehler bewusst sei. „Ich habe nur das aus- geführt, weshalb die Patienten zu mir gekommen sind und von mir schlussendlich verlangt haben. Ich berufe mich dabei auch auf meine autodidaktische Weiterbildung in der Zahnmedizin, diverse Kurse und eine 25-jährige Berufserfahrung. Ein zahnmedizinisches Staatsexamen habe ich jedoch nicht ab- solviert. Die Patienten kamen aber alle freiwillig zu mir und äusserten den Wunsch, nur von mir be- handelt zu werden. Ich habe deshalb auch immer eine Verfügung von den Patienten unterzeichnen lassen.“ (pag. 978 Z. 15 ff.). Bei seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 20.05.2009 kündigte der Beschuldigte an, er wolle künftig nur noch im Labor tätig sein und mit der Praxis, für die nun Dr. V.________ zuständig sei, nichts mehr zu tun haben (pag. 1011 Z. 5 ff.). Entgegen diesen Beteuerungen nahm er in der Folge allerdings weiterhin zahnmedizinische Behand- lungen vor (pag. 2370 Z. 59 ff.), welche er zunächst im Auftrag von Dr. V.________ und später von Dr. R.________ gemacht haben will (pag. 2371 Z. 64 ff., Z. 97 ff., 2372 Z. 147 ff., 2491 Z. 186 ff., 2494 Z. 295 ff.). Es sei vorgekommen, dass er Notfallpatienten empfangen und behandelt habe, wenn die Zahnärzte nicht da gewesen seien. Er habe Röntgendiagnostik, Anästhesien, Extraktionen und sämtliche Vorarbeiten im zahnmedizinischen Bereich ausgeführt. Dies alles sei unter der Verantwor- tung der Zahnärzte geschehen. Er sei auch immer wieder beigezogen worden, wenn z.B. Prothesen hätten eingesetzt werden müssen und die Zahnärzte Probleme gehabt hätten (pag. 2371 Z. 100 ff.). Danach gefragt, ob ihm bewusst sei, dass er auch im Auftrag eines Zahnarztes keine zahnmedizini- schen Behandlungen vornehmen dürfe, erklärte er anlässlich der polizeilichen Befragung vom 09.08.2011: „Ich habe vielleicht die entsprechenden Diplome nicht, aber aufgrund meiner Kenntnisse habe ich die Fähigkeit, solche Arbeiten auszuführen. (…) Es ist ja nicht mein Fehler, wenn die Zahnärzte mich auch immer wieder um Rat fragen, offensichtlich verstehe ich halt schon etwas von der Zahnmedizin. Ich habe einen grossen Patientenstamm und diese Leute sind alle sehr zufrieden 23 mit meiner Arbeit. Es ist kein Fall bewiesen, wo es bei Patienten Komplikationen aufgrund meiner Ar- beit gegeben hat.“ (pag. 2372 Z. 136 ff.). Auf die Frage nach seinen Beweggründen, Patienten selbständig zu behandeln, führte er aus: „Das ist schwierig zu formulieren, es ist einfach meine Passion die Zahnmedizin, auch die Leute so zu be- handeln, dass sie zufrieden sind. (…) Es kamen auch Patienten zu mir, welche bei anderen Zahnärz- ten völlig falsch behandelt worden sind und meine Hilfe in Anspruch genommen haben, um diese Fehlbehandlungen wieder zu korrigieren.“ (pag. 2372 Z. 157 ff.). Er habe auch festgestellt, dass sein Wissen teilweise über dem der ausgebildeten Zahnärzte liege (pag. 2373 Z. 198 ff.). Er erklärte zudem, seinen Patienten gegenüber nie explizit erwähnt zu haben, dass er kein Diplom als Zahnarzt besitze (pag. 2373 Z. 183 ff.). Zu konkreten Vorwürfen nahm der Beschuldigte kaum je im Detail Stellung, sondern schob die Ver- antwortung für spezifische Arbeiten und aufgetretene Komplikationen jeweils grösstenteils auf die bei ihm tätigen Zahnärzte oder sonstige vor- und/oder nachbehandelnde Zahnärzte ab. Seine diesbezüg- lich stereotypen, mehrheitlich bestreitenden Aussagen lassen damit nur sehr beschränkt eine Würdi- gung im Hinblick auf die zu überprüfenden angeklagten Sachverhalte zu. Sein Aussageverhalten zeichnet sich weiter – wie noch zu zeigen sein wird – vor allem dadurch aus, dass er sich vorausver- teidigt, zu Gegenangriffen auf die geschädigten Patienten übergeht und sich teilweise sehr despek- tierlich und zynisch über diese äussert. Inwieweit im konkreten Fall auf seine Angaben abgestellt wer- den kann, wird bei den einzelnen Anklagepunkten zu prüfen sein.» Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen vollumfänglich an. Der Beschul- digte legte nach Auffassung der Kammer tatsächlich ein spezielles, an Arroganz gemahnendes Aussageverhalten an den Tag; seiner Meinung nach hat er selber keine Fehler begangen und verfügt über mehr Fachwissen und Können als ausge- bildete Zahnärzte (vgl. dazu beispielhaft pag. 2372 Z. 139: «Ich habe vielleicht die entsprechenden Diplome nicht, aber aufgrund meiner Kenntnisse habe ich die Fähigkeit, solche Arbeiten auszuführen. Ich werde jetzt das Diplom nachholen und zwar im Ausland, dann darf ich ganz offiziell solche Arbeiten vornehmen. Es ist ja nicht mein Fehler, wenn die Zahnärzte mich auch immer wieder um Rat fragen, of- fensichtlich verstehe ich halt schon etwas von der Zahnmedizin. Ich habe einen grossen Patientenstamm und diese Leute sind alle sehr zufrieden mit meiner Ar- beit. Es ist kein Fall bewiesen, wo es bei Patienten Komplikationen aufgrund mei- ner Arbeiten gegeben hat.» und pag. 2373 Z. 196 ff.: «Die Angst vor den Behand- lungen, dass irgendetwas falsch laufen könnte, kann man nicht haben, wenn man weiss, was man macht. Ich musste feststellen, dass die Zahnärzte zum Teil auf mein Wissen angewiesen waren. Dadurch habe ich auch festgestellt, dass meine Arbeitsabläufe in der Zahnmedizin nicht falsch waren, im Gegenteil, ich habe fest- gestellt, dass mein Wissen teilweise über dem der ausgebildeten Zahnärzte liegt.»). Weiter gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe die Patienten behandelt, weil die bei ihm angestellten Zahnärzte diese vernachlässigt hätten (vgl. beispielhaft pag. 2372 Z. 147 ff.). Ausserdem wurde er angeblich von Neidern schikaniert (vgl. dazu beispielhaft die Ausführungen des Beschuldigten in seinem Schreiben vom 10. September 2006 an die GEF, pag. 903, N. 7 und 8) und die Patientinnen und 24 Patienten, welche zu ihm kamen, hätten ausschliesslich von ihm behandelt werden wollen (vgl. beispielhaft pag. 978 Z. 20 ff. sowie pag. 2372 Z. 159 f.). Die den Beschuldigten belastenden Patienten sind aus seiner Sicht in der Regel asozial und wenn tatsächlich ein Behandlungsfehler nachgewiesen worden sein sollte, so stellte sich der Beschuldigte stets auf den Standpunkt, dieser sei von den vor- oder nachbehandelnden Zahnärzten verschuldet worden. Dasselbe gilt in Be- zug auf die Zahnärzte, welche ihn belasteten; auch diese versuchte der Beschul- digte so schlecht wie nur irgend möglich darzustellen; vgl. in Bezug auf Dr. V.________ beispielhaft pag. 2374 Z. 251 ff.: «Es ist so, dass man ein Jahr mit jemandem arbeiten kann und dieser dann einfach nicht genug verdienen kann. Ich musste feststellen, dass er immer mehr wollte. Zudem hatte er noch eine Neben- tätigkeit, für welche er viel mehr Zeit aufwandte als für die Zahnarztpraxis. […] Zu- dem hat er ein Riesenchaos angestellt, so etwas habe ich noch nie erlebt, er hatte so quasi eine Messiart. Er stellte mir das ganze Labor auf den Kopf, hat meine Geräte gebraucht, sogar in der Nacht. Dies hat dann zu Differenzen zwischen mir und ihm geführt. Er setzte mich dann unter Druck, indem er mir drohte, dass die Bude ohne ihn zu Grunde gehen würde. Er würde mich denunzieren, dass ich Ar- beiten an Patienten ausführen würde.». In Bezug auf Dr. R.________ führte der Beschuldigte sodann Folgendes aus (pag. 2375 Z. 301 ff.): «Frau Dr. R.________ ist eine Cholerikerin, ihr Charakter ist nicht kontrollierbar. Sie hat dermassen Stress verursacht mit dem Personal und mit mir. Sie hat mich immer wieder erpresst, sei es, dass ich Personal zu entlassen habe, mit welchem ich sehr zufrieden gewesen bin. Zudem wollte sie auch immer wie mehr Geld. Sie verstand überhaupt nichts von Personalführung. Sie kam auch immer wieder mit Personen in die Praxis, wel- che keine Bewilligung hatten. Sie hat sogar ihr Putzpersonal am Patienten arbeiten lassen. Sie hat ebenfalls eine Lehrtochter mitgebracht, welche sie grausam, psy- chisch wie physisch, behandelt hat.». «Geständnisse» des Beschuldigten waren stets halbherzig, erfolgten lediglich bei erdrückender Beweislast und wurden jeweils gleich wieder abgeschwächt. So gab der Beschuldigte in der Einvernahme vom 9. August 2011 zu Protokoll, er habe während der Abwesenheit von Dr. R.________ täglich ca. acht Patienten behandelt (pag. 2372 Z. 153 ff.). Nur um dann gleich nachzuschieben, viele Patienten hätten explizit verlangt, von ihm behandelt zu werden und bei vielen Patienten habe er fal- sche Vorbehandlungen durch andere Zahnärzte korrigieren müssen (pag. 2372 Z. 157 ff.). Zuvor hatte er bereits ausgeführt, er habe die Patienten, welche Dr. R.________ vernachlässigt habe, behandeln müssen, da sonst alles durchein- ander geraten wäre (pag. 2372 Z. 148 ff., vgl. auch pag. 2374 Z. 227 ff.). Als weite- res Beispiel sei die versuchte Erlangung der Zulassung als Zahnarzt in Österreich erwähnt; die Fälschungen des Beschuldigten sind äusserst plump, so reichte dieser beispielsweise eine «Approbationsurkunde» mit unechten Schweizer und Berner Wappen ein (pag. 783) und gab an, im Bereich der Urologie dissertiert zu haben (vgl. pag. 782). Um den gefälschten Urkunden vermeintlich mehr Gewicht bzw. Glaubhaftigkeit zu verleihen, reicherte der Beschuldigte diese mit einem frisierten Lebenslauf an (vgl. pag. 780 f.). Er gestand zwar ein, die fraglichen Dokumente er- stellt zu haben, behauptete jedoch – mit Unterbrüchen – bis zuletzt, es sei ihm le- diglich um die Zulassung zu einer Weiterbildung gegangen (vgl. dazu beispielhaft 25 pag. 887 Z. 26 ff.: «Das Ziel war in Oestereich [recte: Österreich] einen Lehrgang als Master of Dental Sience zu absolvieren. Wahrscheinlich hätte ich diesen Lehr- gang auch ohne dieses Dokument machen können, aber für den Anmeldungsvor- gang ein wenig zu beschleunigen habe ich mich entscheiden, dieses Dokument beizulegen und so den Studiengang so rasch wie möglich zu absolvieren.»). Dies obwohl er zwischenzeitlich sogar eingestanden hatte, dass es ihm um die Zulas- sung als Zahnarzt in Österreich ging (vgl. pag. 891 Z. 10 ff.). 10.3 Zum Aussageverhalten der angestellten Zahnärzte 10.3.1 Vorbemerkung Der Kammer liegen Aussagen von Dr. V.________ (aus der Voruntersuchung [pag. 2347 ff.]), Dr. R.________ (aus dem eigenen Strafverfahren [pag. 2339 ff. und pag. 2532 ff.], aus der Voruntersuchung [pag. 2339 ff.] und aus der erstinstanz- lichen Hauptverhandlung [pag. 4714 ff.] des vorliegenden Strafverfahrens) sowie von Dr. AN.________ (aus der erstinstanzlichen Hauptverhandlung [pag. 4742 ff.]) zur Würdigung vor. Hingegen wurden weder Dr. AI.________, noch Dr. U.________ einvernommen. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie in der schriftlichen Urteilsbegründung festhielt, dass auf die Aussagen der beim Beschuldigten angestellten Zahnärzte grundsätzlich abgestellt werden kann. Ihnen ist aber gleichzeitig auch mit einer ge- wissen Vorsicht zu begegnen, zumal die Zahnärzte Gefahr liefen, sich im Falle ei- ner Belastung des Beschuldigten gleichzeitig auch selber zu belasten, insbesonde- re sich dem Vorwurf auszusetzen, den Beschuldigten nicht von der Vornahme von zahnmedizinischen Arbeiten abgehalten zu haben. Es wird deshalb in Bezug auf die einzelnen Anklagepunkte näher auf die Angaben der Zahnärzte einzugehen und sachverhaltsbezogen zu prüfen sein, ob die Aussagen den konkreten Vorwurf betreffend als glaubhaft einzustufen sind (vgl. pag. 4889, S. 19 Entscheidbegrün- dung). In Bezug auf den verstorbenen Dr. AI.________ liegen der Kammer keine Aussa- gen zur Würdigung vor. Im Sinne einer weiteren Vorbemerkung hält die Kammer lediglich fest, dass Dr. AI.________ bis zu seinem Ableben eine eigene Zahnarzt- praxis führte und entsprechend – im Gegensatz zu Dr. V.________, Dr. R.________ und sämtlichen nachfolgenden Zahnärzten welche auf die Räum- lichkeiten des Beschuldigten angewiesen waren – kein grosses Interesse daran gehabt haben kann, mit dem Beschuldigten in zahnmedizinischen Belangen eng zusammen zu arbeiten, geschweige denn diesem zu assistieren, damit der Be- schuldigte zahnmedizinisch tätig sein konnte. 10.3.2 Dr. V.________ Die Vorinstanz hat die Aussagen von Dr. V.________ richtig wiedergegeben (pag. 4889, S. 19 Entscheidbegründung): «V.________ gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 22.09.2011 zu Protokoll, dass A.________ während seiner Anwesenheit jeweils von montags bis freitags keine zahnmedizinischen Behandlungen vorgenommen habe. Was gewesen sei, wenn er (V.________) nicht dort gewesen sei, 26 wisse er nicht (pag. 2350 Z. 113 ff.). Er habe A.________ nicht angewiesen, zahnmedizinische Arbei- ten auszuführen (pag. 2350 Z. 125 ff.). Der Grund für sein Weggang sei gewesen, dass er sich finanziell nicht mit A.________ habe einigen können (pag. 2349 Z. 72 ff.). Dass die gegen ihn erhobene Aufsichtsbeschwerde etwas damit zu tun hatte, stellte er in Abrede (pag. 2352 Z. 251 ff.).» Ergänzend hält die Kammer fest, dass es sich bei Dr. V.________ um den ersten Zahnarzt handelte, welcher sich in der Praxis des Beschuldigten anstellen liess. Er sprach von einem recht grossen Kundenstamm, welchen die Praxis gehabt habe (pag. 2348, Z. 12 ff.). Von besonderer Bedeutung sind denn auch die Aussagen von Dr. V.________, wonach vor ihm kein anderer Zahnarzt in der Praxis des Be- schuldigten tätig gewesen sei; offenbar spielte Dr. V.________ mit dem Gedanken, die Praxis an der Z.________ (Adresse) in Biel zu übernehmen, der Beschuldigte liess zumindest eine entsprechende Bewertung der Praxis vornehmen (vgl. Couvert «Offerten Dossier Dr. V.________» in Ordner 55 in der Kiste 5/7 der beschlag- nahmten Gegenstände). Wenn sich Dr. V.________ für eine Praxisübernahme in- teressierte, ist naheliegend und glaubhaft, dass er sich vom Beschuldigten darüber informieren liess und entsprechend vom Beschuldigten selber erfuhr, dass vor ihm kein anderer Zahnarzt in der Praxis an der Z.________ (Adresse) tätig war. Die Angaben von Dr. V.________ stimmen denn auch mit den Akten überein; daraus gehen keine Hinweise hervor, wonach vor Dr. V.________ ein anderer Zahnarzt beim Beschuldigten angestellt gewesen wäre. Insbesondere finden sich in den be- schlagnahmten Ordnern, welche die angestellten Zahnärzte betreffen, keine An- haltspunkte dafür, dass es einen Vorgänger von Dr. V.________ gegeben hätte. Dies ist insofern von grosser Bedeutung, als allfällige Behandlungen, welche vor dem Arbeitsbeginn von Dr. V.________ am 1. März 2009 stattgefunden hätten, niemand anderem als dem Beschuldigten zugerechnet werden könnten. 10.3.3 Dr. R.________ Auch die Aussagen von Dr. R.________ fasste die Vorinstanz korrekt zusammen, es wird darauf verwiesen (pag. 4889 f., S. 19 f. Entscheidbegründung): «R.________ führte am 30.06.2011 bei der Polizei aus (Einvernahme als beschuldigte Person im Zu- sammenhang mit der von A.________ gegen sie erhobenen Anzeige wegen Diebstahls, Veruntreu- ung und unrechtmässiger Aneignung), dass sie ursprünglich die Praxis des verstorbenen Dr. AI.________ habe übernehmen wollen, dann aber auf den Beschuldigten gestossen sei. Als Dr. AI.________ gestorben sei, habe zunächst Dr. V.________ dessen Notfallpatienten übernommen. Sie habe dann von A.________ erfahren, dass Dr. V.________ nun weg sei und sie günstig bei ihm einsteigen könne. Da die Praxisräumlichkeiten von Dr. AI.________ sehr alt gewesen seien und sie viel Geld hätte investieren müssen, sei das Angebot von Herrn A.________ für sie besser gewesen. Laut Aussagen von Herrn A.________ sei Dr. V.________ von einem Tag auf den anderen ver- schwunden. Als sie am vergangen Sonntag in der Praxis einen Vertrag mit Mediserv gesucht habe, sei sie auf die Aufsichtsbeschwerde gegen Dr. V.________ gestossen. Da habe sie gemerkt, dass ihr Herr A.________ wahrscheinlich nicht die Wahrheit gesagt habe, warum Dr. V.________ „so knall auf Fall“ die Praxis verlassen habe. Sie habe ihm gesagt, dass es nicht angehe, dass er Rechnungen in ihrem Namen für Patienten ausstelle, die sie noch nie gesehen habe. Sie vermute, dass diese Patienten von 27 ihm selber behandelt worden seien (pag. 2340 Z. 35 ff.). Sie sei auf Umsatzzahlen gestossen und ha- be gemerkt, dass A.________ entweder selber auch Zahnbehandlungen mache oder sie im Gegen- zug bestehle (pag. 2342 Z. 145 ff.). Sie habe auch festgestellt, dass eine Brücke einer Patientin gefehlt habe. Diese sei letzten Donners- tag noch vorhanden gewesen und habe am darauffolgenden Montag gefehlt. Da sie dieser Patientin die Brücke nicht eingesetzt habe, vermute sie, dass Herr A.________ dies selber gemacht habe. Die erwähnte Patientin sei für Montag, 27.06.2011, eingeschrieben gewesen; an diesem Montagmorgen sei sie (R.________) aber nicht in der Praxis gewesen (pag. 2343 Z. 165 ff.). Sie bestätigte, am Mon- tagabend (27.06.2011), nachdem sie den letzten Patienten behandelt gehabt habe, zahnprothetische Teile für Patienten mitgenommen zu haben (pag. 2344 Z. 221 f). Dies aus Sicherheitsgründen, um zu verhindern, dass A.________ die Patienten selber behandle. Es könne ja nicht sein, dass er die Teile den Patienten einsetze und dann in ihrem Namen die Rechnungen ausstelle. „Ich trage für die Be- handlungen ja die Verantwortung. Zudem musste ich unterschriftlich gegenüber der Stadt Biel, Abtei- lung Soziales, meine Zustimmung abgeben, dass ich Herrn A.________ nicht am Patienten arbeiten lasse.“ (pag. 2344 Z. 226 ff.). Diese Angaben hat R.________ (ebenfalls als Beschuldigte in ihrem eigenen Verfahren) bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10.05.2012 bestätigt (pag. 2532 Z. 23 ff.). Das Strafver- fahren gegen sie wegen Veruntreuung wurde mit Verfügung vom 06.11.2012 alsdann eingestellt (pag. 2589 ff.). An der Hauptverhandlung führte Dr. R.________ (Befragung als Auskunftsperson) erneut aus, dass der Beschuldigte vermutlich zahnmedizinische Behandlungen durchgeführt habe (pag. 4714 Z. 32 ff.). Es sei vorgekommen, dass er Rechnungen für Patienten gestellt habe, die sie nie gesehen habe (pag. 4715 Z. 10 ff.). Es sei nicht richtig, dass er in ihrem Auftrag und unter ihrer Aufsicht zahnmedizi- nische Behandlungen vorgenommen habe. Es gebe schon gewisse Arbeiten, die er als Dentalassis- tent oder Zahntechniker machen dürfe, darüber hinaus habe sie ihm aber keine Aufträge erteilt (pag. 4716 Z. 14 ff.). Mit dem Programm „Dental Med XP“ sei zugewiesen worden, wer was gemacht habe. Auf Vorhalt der eingereichten Behandlungsübersichten (pag. 4670 ff., 4785 ff.) und auf Frage, ob damit bewiesen werden könne, dass sie und nicht A.________ eine Behandlung gemacht habe, erklärte sie: „Der Computerausdruck zählt für mich nicht, das kann man ändern wie man will.“ (pag. 4717 Z. 23 ff.).» Die Kammer erachtet diese Aussagen von Dr. R.________ als glaubhaft. Diese erwähnte konkrete Beispiele bzw. Vorfälle, aufgrund welcher sie den Verdacht ge- schöpft habe, der Beschuldigte habe selber auch Patienten behandelt. Ergänzend zitiert die Kammer folgende, von Dr. R.________ anlässlich der polizeilichen Ein- vernahme vom 30. Juni 2011 zu Protokoll gegebene Aussage: «Daraufhin hat mir A.________ gesagt, dass weder ich noch jemand anders ihm verbieten könne, Pa- tienten zu behandeln.» Diese Aussage passt zum eigenen Aussageverhalten des Beschuldigten – dieser gab sich stets überheblich, sehr von sich selber und seinen zahnmedizinischen Fähigkeiten überzeugt und unbelehrbar (vgl. dazu II.10.3. Zum Aussageverhalten des Beschuldigten hiervor). Der Aussage von Dr. R.________ kommt auch deshalb erhöhte Glaubhaftigkeit zu, weil sie sie auch in einem ganz anderen Zusammenhang und gegenüber einem anderen Adressaten wiederholt hatte, nämlich gegenüber der Erziehungsdirektion des Kantons Bern (nachfolgend ERZ), als es um eine Bildungsbewilligung ging (vgl. Schreiben der ERZ, Abteilung 28 Betriebliche Bildung, an die GEF vom 13. Juli 2011: «Die Ausbildungsberatung wollte im Juli 2011 den Betrieb, an der Z.________ (Adresse) in Biel, aufgrund ei- ner beantragten Bildungsbewilligung besuchen. Kurz vor dem Besuch teilte uns die zuständige Zahnärztin mit, dass sie per sofort aus dem Betrieb entlassen wurde. Als Grund dafür gab sie an, dass sich der Inhaber von ihr nicht verbieten lasse, Pa- tienten zahnärztlich zu behandeln. Beim Inhaber handle es sich um A.________, welcher weder über eine Berufsausübungsbewilligung, noch ein Diplom als Zahna- rzt verfüge.» [pag. 1976]). Wesentlich ist weiter die Antwort von Dr. R.________ auf die Frage nach ihrem Ar- beitspensum. Sie gab zu Protokoll, durchschnittlich ca. 60% in Biel zu arbeiten (pag. 2341 Z. 75 ff.). Dies belegt, dass der Beschuldigte während der Anstellungs- dauer von Dr. R.________ zumindest Zeit und Gelegenheit gehabt hat, in den Be- handlungsräumlichkeiten seiner Praxis während der Abwesenheit von Dr. R.________ selber Patienten zu behandeln. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schliesslich gab Dr. R.________ an, es sei geplant gewesen, dass sie die Zahnarztpraxis des Beschuldigten aufbaue, wo- bei sie noch auf den Patientenstamm von Dr. AI.________ und Dr. V.________ habe zurückgreifen können. Zunächst habe es nur ein Behandlungszimmer gehabt (vgl. das Fotodossier vom 23. Oktober 2008 [pag. 2643 ff.]), sie hätten dann noch zwei weitere eingerichtet (pag. 4714 Z. 17 ff.). Diese Aussagen belegen, dass die Praxis des Beschuldigten ab Mai 2010 offensichtlich rentierte, weshalb die Woh- nung im ersten Stock umgebaut und gleich zwei voll ausgerüstete Behandlungs- räume eingerichtet wurden (vgl. das Fotodossier vom 19. Oktober 2011 [pag. 2761 ff.]). Später kam offenbar noch ein Behandlungsraum in der vierten Eta- ge hinzu (vgl. pag. 1033, pag. 1036). 10.3.4 Dr. AN.________ Auch betreffend Dr. AN.________ hat die Vorinstanz deren wesentliche Aussagen korrekt wiedergegeben, es wird darauf verwiesen (vgl. pag. 4890 f., S. 20 f. Ent- scheidbegründung): «AN.________ wurde an der Hauptverhandlung als Auskunftsperson einvernommen. Sie führte aus, dass sie seit dem 01.11.2014 als Zahnärztin bei A.________ angestellt sei. Vom 01.11.2014 bis Ende April 2015 habe sie zu 40 % bei ihm gearbeitet, seit dem 01.05.2015 arbeite sie zu 60 %. Daneben betreibe sie eine eigene Praxis im Kanton Wallis (pag. 4742 Z. 20 ff.). Seit sie bei A.________ arbeite, habe sie ihn nie selber zahnmedizinische Arbeiten ausführen sehen. „Ich glaube das wäre Selbstmord für mich, wenn ich das sehen würde.“ Der Kantonsarzt habe Herrn A.________ gesagt, dass er keine zahnmedizinischen Behandlungen vornehmen dürfe (pag. 4742 Z. 35 ff.).» Die Angaben von Dr. AN.________ zeigen deutlich die Befürchtung der Ärztin, sel- ber Probleme bekommen zu können bzw. wohl sogar um die eigene Zulassung fürchten zu müssen, wenn sie zugestehen würde, dass der Beschuldigte in ihrem Wissen, a fortiori unter ihrer Verantwortung zahnmedizinische Behandlungen durchführte. Es kann aber zumindest insofern auf die Aussagen von Dr. AN.________ abgestellt werden, was deren Anstellungszeitraum sowie das Ar- beitspensum betrifft. 29 10.4 Gesamtwürdigung Unter diesem Titel lässt sich nach Meinung der Kammer bereits festhalten, dass es entgegen der Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 5855 ff.) ausgeschlossen ist, dass sich derart viele Geschädigte gleich- zeitig irrten, was die Person des Beschuldigten anbelangt. Vielmehr ist davon aus- zugehen, dass die Geschädigten auch bei Anwesenheit mehrerer Personen im Be- handlungszimmer sehr wohl unterscheiden konnten, wer die Behandlung vornahm bzw. effektiv in ihrem Mund arbeitete. Auch kann ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte die Behandlungen lediglich erklärte, diese dann aber von einem an- wesenden Zahnarzt ausgeführt wurde; wie bereits ausgeführt ist der Beschuldigte der Auffassung, er sei auf dem Gebiet der Zahnmedizin besser qualifiziert als aus- gebildete Zahnärzte – wieso also sollte er eine Behandlung lediglich erklären und nicht gleich selber ausführen? (vgl. dazu die Ausführungen unter II.10.2. Zum Aus- sageverhalten des Beschuldigten hiervor). Genauso wenig ist plausibel, dass der Beschuldigte den Zahnärzten bei den Behandlungen lediglich als eine Art Denta- lassistent assistiert hätte. Nichts anderes gilt schliesslich betreffend die These, die Patienten hätten die Zahnärzte mit dem Beschuldigten verwechselt, weil dieser aufgrund sprachlicher Verständigungsschwierigkeiten für die Zahnärzte übersetzt habe (vgl. dazu die Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Ver- handlung, pag. 5858). Es darf schliesslich nicht verkannt werden, dass es sich bei den meisten der Ge- schädigten um gutgläubige Personen handelt, welche die Angaben, die der Be- schuldigte ihnen gegenüber machte, nicht gross hinterfragten. Allgemein darf zu- dem nicht vergessen werden, dass man als Patient einem Arzt – und auch einem (vermeintlichen) Zahnarzt – grundsätzlich Glauben schenkt, zumal das Arzt- Patienten-Verhältnis per se ein Vertrauensverhältnis ist. Wenn der Beschuldigte ausführte, seinen Patienten mitgeteilt zu haben, dass er kein ausgebildeter Zahna- rzt ist, kann ihm nicht geglaubt werden. Er musste schlicht und einfach befürchten, dass sich die Patienten nicht mehr von ihm hätten behandeln lassen, wenn er ih- nen gesagt hätte, dass er gar kein Zahnarzt ist. Aus diesem Grund beliess er seine Patienten im Irrglauben und klärte sie nicht über seine einzige Berufsbildung, die Lehre als Zahntechniker, auf. Was schliesslich das mutmassliche Motiv des Beschuldigten anbelangt, so ist die Kammer der Überzeugung, dass der Beschuldigte vor allem aus pekuniären Be- weggründen handelte. Gemäss seinen eigenen Angaben versuchten die Zahnärz- te, welche bei ihm Bestellungen aufgaben, stets das Honorar für seine zahntechni- schen Arbeiten zu drücken. Gleichzeitig habe er selber hart arbeiten müssen, um finanziell über die Runden zu kommen (vgl. dazu die Aussagen des Beschuldigten gegenüber dem rapportierenden Polizisten, pag. 1033). Seit dem letzten Mal, als man ihm die Klinik geschlossen habe, sei seine Firma noch stärker gewachsen, er habe noch nie da gewesene Umsatzzahlen erwirtschaftet. Dieser Monat, den er in Haft verbracht habe, sei eine gute Zeit gewesen, er habe dort viel über seine Zu- kunft nachgedacht. Er werde sich nun nicht mehr verstecken und seiner Berufung folgen, weiterhin Patienten behandeln und diese Klinik zusammen mit Dr. AM.________ noch weiter in die Höhe arbeiten (vgl. dazu die Aussagen des 30 Beschuldigten gegenüber dem rapportierenden Polizisten, pag. 1036). In der poli- zeilichen Einvernahme vom 9. August 2011 machte der Beschuldigte, angespro- chen auf seine Beweggründe, zunächst folgende Angaben: «[…], es ist einfach meine Passion die Zahnmedizin, auch die Leute so zu behandeln, dass sie zufrie- den sind. Es gibt auch viele Patienten, welche explizit verlangt haben, dass ich die Behandlung ausführen soll. Ich habe sehr viele zufriedene Patienten, welche an andere Leute weitergeben, dass ich gute Behandlungen vornehme. Es kamen auch Patienten zu mir, welche bei anderen Zahnärzten völlig falsch behandelt worden sind und meine Hilfe in Anspruch genommen haben, um diese Fehlbehandlungen wieder zu korrigieren.» (pag. 2372 Z. 157 ff.). In der Folge gab der Beschuldigte in derselben Einvernahme auf Frage, aus welchem Grund er wieder angefangen ha- be, Patienten zu behandeln, obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass bereits ein entsprechendes Verfahren gegen ihn hängig gewesen sei, Folgendes zu Protokoll: «Das ist eine Frage des wirtschaftlichen Überlebens. Mir war aber jederzeit ganz klar bewusst, was und wie ich es mache. Ich musste einfach arbeiten, auch weil Frau Dr. R.________ oft abwesend gewesen ist.» (pag. 2373 Z. 188 ff.). 11. Delikte z.N.v. D.________ 11.1 Vorwürfe gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird mit Ziff. I.1.1. der Anklageschrift vom 27. August 2014 (pag 4143 ff.) zum Vorwurf gemacht, er habe sich in der Zeit von Januar 2006 bis Juli 2011 der schweren Körperverletzung, evtl. des Versuchs dazu, evtl. der einfa- chen Körperverletzung z.N.v. D.________ (nachfolgend Straf- und Zivilklägerin 1) schuldig gemacht, indem er bei dieser zahnmedizinische Behandlungen inkl. Anäs- thesien vorgenommen habe, ohne die hierzu erforderliche Ausbildung absolviert zu haben und ohne die dazu nötigen Papiere zu besitzen. Nach einer Zahnwurzelbe- handlung im linken Unterkiefer Anfang 2011 habe die Straf- und Zivilklägerin 1 zu- nehmende Schluckschmerzen mit Ausstrahlung ins linke Ohr und unter anderem eine grosse aphtöse Schleimhautveränderung bzw. Schleimhautläsion am vorde- ren Gaumenbogen links gehabt. Am 23. Februar 2011 sei ein periapikaler Abszess notiert worden. Durch die ohne die nötigen Kenntnisse und Ausbildung unsach- gemäss, d.h. nicht lege artis durchgeführten Behandlungen (namentlich Füllungen, Wurzelbehandlungen, Stifteinsetzungen, Einsetzen von Brücken und Kronen mit Abschleifen der Zähne) habe sie zudem eine Nervenentzündung und eine apikale Osteolyse (Knochenabbau) an Zahn 35, der eine insuffiziente Krone aufgewiesen habe, erlitten. Zudem habe die nachbehandelnde Zahnärztin Fehlbehandlungen an mindestens acht Zähnen (15, 12, 22, 34, 35, 46, 47, 48), massive Kunststoffreste interdental an zwei Orten (zwischen Zahn 48 und 47 sowie zwischen Zahn 47 und 46) sowie insuffiziente Füllungen und Wurzelfüllungen und Karies festgestellt. Al- lein zwischen Juli 2011 und Juni 2013 seien mindestens 38 Nachbehandlungen nötig gewesen, um die Folgen der Fehlbehandlungen zu beheben. Dabei hätten der Straf- und Zivilklägerin 1 insbesondere die Zähne 12 und 22, die unter der Brü- cke zerstört gewesen seien (Karies unter Brücke, insuffiziente Wurzelfüllung), ge- zogen werden müssen. Später hätten zudem die Zähne 15, 34 und 35 (Karies un- ter Brücke) gezogen werden müssen. Die Kosten der Nachbehandlungen würden sich bisher auf CHF 32‘086.40 belaufen. Der Beschuldigte, der nicht Zahnarzt sei 31 und der bereits mit Schreiben vom 21. August 2006 vom Kantonsarztamt darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass er keine zahnmedizinischen Behandlungen vornehmen dürfe, habe es in Kauf genommen, dass seine zahnmedizinischen Be- handlungen bei der Straf- und Zivilklägerin 1 eine schwere Schädigung des Kör- pers und/oder der Gesundheit zur Folge gehabt hätten. In Ziff. I.4.1. der Anklageschrift wird dem Beschuldigten weiter vorgeworfen, er ha- be sich im selben Zeitraum des Betrugs, begangen z.N.d. Straf- und Zivilklägerin 1, schuldig gemacht, indem er diese über seine beruflichen Fähigkeiten getäuscht habe. Anlässlich der zahntechnischen Anpassung einer Nachtspange habe er ge- genüber der Straf- und Zivilklägerin 1 erwähnt, dass er in Ausbildung zum Zahnarzt und deshalb in der Lage sei, zahnmedizinische Eingriffe zu machen, und dass er dies auch dürfe, was indessen nicht zugetroffen habe. Er habe der Straf- und Zivil- klägerin 1 seine eingerichtete Zahnarztpraxis gezeigt und sie jeweils auch in dieser empfangen. Weil die Straf- und Zivilklägerin 1 den Beschuldigten persönlich ge- kannt und ihm vertraut habe, habe er damit rechnen können, dass sie seine Er- klärungen nicht hinterfragen würde. Zufolge dieser Täuschung habe die Straf- und Zivilklägerin 1 über die beruflichen Fähigkeiten des Beschuldigten geirrt bzw. ge- glaubt, ein Zahnarzt in Ausbildung könne und dürfe solche Eingriffe vornehmen. Zufolge des Irrtums habe sie dem Beschuldigten mindestens CHF 3‘549.80 Be- handlungshonorar (Deliktsbetrag) bezahlt und bisher Folgekosten im Umfang von CHF 32‘086.40 zu tragen gehabt. Dadurch habe die Straf- und Zivilklägerin 1 einen Vermögensschaden erlitten, da die vom Beschuldigten als Zahntechniker erbrachte Gegenleistung nicht den Wert einer Behandlung durch einen Zahnarzt gehabt ha- be. Ausserdem habe sie Folgekosten gehabt, da die Behandlung nicht gelungen sei, sondern zu einer körperlichen Schädigung geführt habe. Der Beschuldigte ha- be diese Handlungen wissentlich und willentlich vorgenommen und sei im Umfang des von der Straf- und Zivilklägerin 1 bezahlten Honorars bereichert. Indem er oh- ne entsprechende Ausbildung und Bewilligung ein Honorar für zahnärztliche Be- handlungen, die zudem nicht gelungen seien, gefordert habe, habe er beabsichtigt, sich unrechtmässig zu bereichern (pag. 4149 f.). 11.2 Bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte gibt zwar zu, die Straf- und Zivilklägerin 1 zahnmedizinisch be- handelt zu haben, bestreitet aber, etwas mit den Fehlbehandlungen an den Zähnen 15, 12, 22, 34, 35, 46, 47 und 48 zu tun zu haben (vgl. pag. 2133 Z. 526 und Z. 532 ff., pag. 2134 Z. 535 ff.). Er schob in den Einvernahmen sämtliche Komplika- tionen auf die vor- oder die nachbehandelnden Zahnärzte ab (vgl. beispielhaft pag. 4696 Z. 15 ff.) und stellte sich zudem stets auf den Standpunkt, der Straf- und Zivilklägerin 1 sei bewusst gewesen, dass er Zahntechniker sei und keine Ausbil- dung als Zahnarzt habe (vgl. beispielhaft pag. 4696 Z. 40 ff und Z. 44 ff.). 11.3 Beweiswürdigung In Bezug auf die Delikte z.N.d. Straf- und Zivilklägerin 1 liegen der Kammer folgen- de Beweismittel zur Würdigung vor: Der Polizeibericht vom 10. Oktober 2011 (pag. 1985 ff.), das Patientendossier der Straf- und Zivilklägerin 1 (pag. 2035 ff.) die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 (pag. 2096 ff., pag. 4612 ff.), die Aussa- 32 gen des Beschuldigten (pag. 2131 ff., pag. 4696 ff. und pag. 4706), die Aussagen von Dr. V.________ (pag. 2352 ff.), die Aussagen von Dr. R.________ (pag. 4716 ff.) sowie diverse Arztberichte (pag. 1999 ff., pag. 2017 ff., pag. 4251 f.). Die Vorinstanz hat sämtliche dieser Beweismittel korrekt zusammengefasst, es wird darauf verwiesen (vgl. pag. 4891 ff., S. 21 ff. Entscheidbegründung). Die Kammer erachtet die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 als glaubhaft; sie sind detailliert, in sich stimmig und gleichbleibend. Die Straf- und Zivilklägerin 1 konnte insbesondere sehr genau differenzieren, welche Behandlungen vom Be- schuldigten durchgeführt wurden (vgl. pag. 2098 Z. 69 ff.) und welche von Dr. V.________, Dr. R.________ und Dr. AL.________ (vgl. pag. 4613 Z. 42 ff.). Die Kammer stellt ausserdem auf den persönlich Eindruck der Vorinstanz ab, wel- che diese anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung von der Straf- und Zi- vilklägerin 1 erlangte; die Straf- und Zivilklägerin 1 wirkte im Rahmen ihrer Einver- nahme zwar emotional stark betroffen, ohne dass jedoch in ihren protokollierten Aussagen Aggravierungstendenzen zu erkennen sind (vgl. pag. 4896, S. 26 Ent- scheidbegründung, mit Verweis auf pag. 4612 Z. 43, pag. 4614 Z. 25 sowie auch die entsprechenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5864). Sie belastete den Beschuldigten auch nicht im Über- mass, sondern gab vielmehr von sich aus an, auch von Dr. V.________, Dr. R.________ und Dr. AL.________ behandelt worden zu sein (vgl. pag. 2097 Z. 40 ff., pag. 4613 Z. 6 ff., pag. 4613 Z. 39 f.). Es ist denn auch kein Grund ersicht- lich, weshalb die Straf- und Zivilklägerin 1 den Beschuldigten zu Gunsten der bei diesem angestellten Zahnärzte fälschlicherweise belasten sollte. In diesem Zu- sammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 nicht von sich aus an die Polizei gelangte, um Anzeige zu erstatten, sondern sie viel- mehr vom Beschuldigten selber an die Polizei verwiesen wurde, nachdem sie von diesem ihr Patientendossier herausverlangt hatte (vgl. den Polizeirapport vom 10. Oktober 2011, pag. 1986). Die Straf- und Zivilklägerin 1 entlastete den Be- schuldigten sogar insofern, als sie in Bezug auf eine konkrete Behandlungen an- gab, keine Schmerzen gehabt zu haben (vgl. beispielhaft pag. 4613 Z. 1 ff.). Vor diesem Hintergrund besteht für die Kammer insbesondere kein Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, wonach sie hauptsächlich vom Beschuldigten «be- handelt» worden sei und die Zahnärzte nur in Einzelfällen Behandlungen an ihr vorgenommen hätten. Die Angaben der Straf- und Zivilklägerin 1 decken sich denn auch mit den Angaben von Dr. R.________, welche zu Protokoll gab, dass der Beschuldigte in ihrer Ab- wesenheit selbständig Patienten behandelt habe (vgl. pag. 2341 Z. 53 f., pag. 2343 Z. 165 ff., pag. 2344 Z. 226 f., pag. 2533 Z. 39 ff., pag. 2536 Z. 140 ff., pag. 2537 Z. 195 ff., pag. 2538 Z. 217 ff.). Die Angaben von Dr. R.________ lassen sich zu- dem anhand der objektiven Beweismittel überprüfen. So gab sie beispielsweise an, die Straf- und Zivilklägerin 1 am 20. Juni 2011 behandelt zu haben. Dies deckt sich wiederum mit folgendem Eintrag in der Arztagenda: Am Montag, 20. Juni 2011, ist um 11.00 Uhr folgender einstündiger Termin eingetragen: «Frau D.________, Kro- ne abgebrochen» (vgl. Arztagenda 2011 aus der Kiste 7/7 der beschlagnahmten 33 Gegenstände). Das Befundformular schliesslich weist einen entsprechenden hand- schriftlichen Eintrag von Dr. R.________ auf (vgl. pag. 2041). Schliesslich werden die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 auch durch die Ein- tragungen im Patientendossier bzw. auf dem Befundformular (pag. 2040 ff.), durch die Auszüge aus dem Patientenbuchhaltungsprogramm «Dental Med XP» (pag. 2114 ff.) sowie durch die Arztberichte von Dr. med. dent. AQ.________ (nachfolgend Dr. AQ.________; pag. 2027 ff.) untermauert. Aus der Behandlungs- übersicht geht hervor, dass die meisten Arbeiten vom Beschuldigten ausgeführt wurden, dass aber auch Dr. V.________, Dr. R.________ und Dr. AL.________ Arbeiten im Mund der Straf- und Zivilklägerin 1 ausführten (vgl. pag. 4897, S. 27 Entscheidbegründung). Anhand der Handschriften auf dem Befundformular (pag. 2040 ff.) lässt sich feststellen, dass sämtliche wesentlichen Einträge von der- selben Person verfasst wurden – dabei handelt es sich bei ebendiesen Einträgen unbestrittenermassen um die Handschrift des Beschuldigten. Entsprechend finden sich auch eine vom Beschuldigten ausgefüllte und unterzeichnete Anmeldung zur Röntgenuntersuchung (pag. 2070) sowie vom Beschuldigten handschriftlich ausge- füllte Laborauftragsformulare (pag. 2077 f.) in den Akten. Dem Befundformular ist sodann zu entnehmen, dass diejenigen Zähne, die auf dem Befund OPT vom 5. Juli 2011 (pag. 2032; erstellt durch Dr. AQ.________) aufgeführt sind, vom Be- schuldigten «behandelt» wurden. Dr. AQ.________ war die nachbehandelnde Zahnärztin der Straf- und Zivilkläge- rin 1; sie behandelte diese ab Juli 2011 und listete dabei sämtliche Befunde nach- vollziehbar auf (vgl. dazu die korrekte Zusammenfassung durch die Vorinstanz, pag. 4894 ff., S. 24 ff. Entscheidbegründung). In der oberinstanzlichen Verhand- lung wurde seitens der Verteidigung angezweifelt, dass die 54 Nachbehandlungen der Straf- und Zivilklägerin 1 überhaupt notwendig gewesen wären (vgl. pag. 5857). Mit Blick auf die rechtliche Würdigung (Frage der Kausalität) lässt sich jedoch be- reits an dieser Stelle festhalten, dass die Kammer aufgrund der vollständigen, nachvollziehbaren Dokumentation (Befunde und durchgeführte Behandlungen) nicht die geringsten Zweifel an der Notwendigkeit der Nachbehandlungen durch Dr. AQ.________ hat (vgl. pag. 2029 ff.). Es ist denn auch nicht ersichtlich, wes- halb Dr. AQ.________ ein Interesse daran haben sollte, nicht erforderliche Be- handlungen durchzuführen. Demgegenüber kann beweiswürdigend nicht auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt werden, zumal diese in deutlichem Kontrast zu denjenigen der Straf- und Zivilklägerin 1, von Dr. R.________ und von Dr. AQ.________ sowie den erwähn- ten Unterlagen stehen. So will der Beschuldigte die Eingriffe im Zusammenhang mit der Frontzahnbrücke zusammen, resp. nach Absprache mit Dr. AI.________, vorgenommen haben. Nebst dieser Behandlung habe er «eigentlich keine zahn- medizinischen Behandlungen mehr vorgenommen.» (pag. 4697 Z. 17 ff.). Immerhin gestand er zu, Abformungen, Röntgendiagnostik eine Anästhesie, eine endodonti- sche Behandlung an einem Zahn sowie eine Stiftverankerung zur Sanierung der Brücke durchgeführt zu haben (pag. 4696 Z. 36 ff.). Während die Straf- und Zivil- klägerin 1 angab, der Beschuldigte habe ihr geraten, die Brücke zu erhalten (pag. 4612 Z. 39 f., pag. 4614 Z. 43 ff.), stellte sich dieser auf den Standpunkt, die 34 Straf- und Zivilklägerin 1 habe immer den Wunsch geäussert, die Brücke zu behal- ten (pag. 2133 Z. 509). Nach Auffassung der Kammer leuchtet aber nicht ein, wes- halb die Straf- und Zivilklägerin 1 als Laiin die Brücke unbedingt hätte erhalten wol- len. Zudem ist zu betonen, dass die Behandlung der Straf- und Zivilklägerin 1 durch den Beschuldigten Ende 2006 begann, die Arbeiten an der fraglichen Brücke und die Stiftverankerung aber erst ca. Mitte 2008 erfolgten (vgl. pag. 2040) – zu einem Zeitpunkt also, als noch gar keine Zahnärzte in der Praxis des Beschuldigten tätig waren. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung reichte Rechtsanwalt S.________ Auszüge aus dem Patientenbuchhaltungsprogramm «Dental Med XP» zu den Akten und machte geltend, aus diesen gehe hervor, dass die Straf- und Zi- vilklägerin 1 nicht nur vom Beschuldigten, sondern auch von anderen Personen, namentlich von Dr. V.________, Dr. R.________, Dr. AL.________ und Dr. AM.________, behandelt worden sei (pag. 4671 ff., vgl. auch pag. 1896, S. 26 Ent- scheidbegründung). Die Vorinstanz bezog sich in diesem Zusammenhang jedoch zu Recht auf die plausiblen Aussagen von Dr. R.________ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach aus diesen Programmauszügen nicht abgeleitet wer- den könne, dass die bei einer Behandlung eingetragene Person diejenige sei, wel- che die Arbeiten tatsächlich ausgeführt habe; Dr. R.________ erklärte überzeu- gend, dass die Angaben im Programm beliebig geändert werden könnten (vgl. pag. 4896, S. 26 Entscheidbegründung sowie II.10.4.3. Dr. R.________ hiervor). Weiter ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie festhielt, die auf dem fraglichen Aus- zug festgehaltenen Behandlungen durch die erwähnten Zahnärzte würden ohnehin nicht ausschliessen, dass der Beschuldigte bei der Straf- und Zivilklägerin 1 die von dieser geschilderten Arbeiten vorgenommen habe. Aus den sichergestellten Unter- lagen, namentlich dem Patientendossier der Straf- und Zivilklägerin 1 bzw. dem Be- fundformular (pag. 2043 ff.), geht wie bereits ausgeführt hervor, dass der Beschul- digte insbesondere in den Jahren 2010 und 2011 die Behandlungen durchführte, woraus in der Folge auch die diagnostizierten Komplikationen resultierten. Bei- spielsweise notierte der Beschuldigte selber im Befundformular am 23. Febru- ar 2011 einen periapikalen Abszess (vgl. pag. 2043). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 5857) geht aus den Auszügen aus dem Programm «Dental Med XP» zudem gerade nicht hervor, das die Zahnärzte die meisten Behandlungen durchgeführt hätte und der Beschul- digte nur ausnahmsweise «behandelt» hätte (vgl. dazu ebenfalls pag. 5857). Ein Vergleich der durch Rechtsanwalt S.________ in der erstinstanzlichen Hauptver- handlung zu den Akten gereichten Auszüge (pag. 4671 ff.) mit den ursprünglich durch die Polizei erhobenen Auszügen (vgl. pag. 2114 ff.) zeigt nämlich mehrere Abweichungen. So sind auf den durch die Verteidigung eingereichten Auszügen zahlreiche Behandlungen aus den Jahren 2010 und 2011, bei welchen der Be- schuldigte als Behandler eingetragen ist, nicht ersichtlich, während die Behandlun- gen auf den Ausdrucken auf pag. 2114 f. erscheinen. Beispielhaft seien folgende Vergleiche erwähnt: - Gemäss handschriftlichem Eintrag in der Arztagenda hatte Dr. R.________ am 25. Januar 2011 frei. Gleichzeitig ist aber von 09.00 bis 10.00 Uhr folgender Termin eingetragen: «Frau D.________, 48, Fllg. def.». Im von der Polizei 35 ausgewerteten Programmauszug (pag. 2115) finden sich damit übereinstim- mend am 25. Januar 2011 folgende drei Einträge: «Kompositfüllung. 2-flächig. Molar (Zahn 48)», «Schmelzätzung inkl. Haftvermittler (Zahn 48)» und «Den- tinvorbehandlung inkl. Haftverm. (Zahn 48)». Aus der Kombination der beiden objektiven Beweismittel kann nur der Schluss gezogen werden, dass der Be- schuldigte selber die zahnmedizinische Behandlung vom 25. Januar 2011 an der Straf- und Zivilklägerin 1 vornahm. - Ein weiteres Beispiel ist der 23. Februar 2011; auch an diesem Datum ist um 16.30 Uhr ein Termin der Straf- und Zivilklägerin 1 eingetragen. Zwei Tage später, am 25. Februar 2011 ist für die Straf- und Zivilklägerin 1 um 14.45 Uhr ein weiterer Termin reserviert. Diese Einträge stimmen überein mit dem durch die Polizei sichergestellten Auszug aus dem Buchhaltungsprogramm, aus wel- chem unter dem Namen des Beschuldigten den Zahn 37 betreffend am 23. Februar 2011 gleich fünf Behandlungseinträge («Befundaufnahme beim Recallpatienten», «Zahnröntgenaufnahme», «Infiltrationsanästhesie», «Pul- paexstirp. 2 Kanäle m.Endometrie» und «Einlage 2 Kanäle mit Endometrie» sowie am 25. Februar 2011 ein Eintrag («Behandlung ohne Verrechnung») er- sichtlich sind (vgl. pag. 2115). Der Beschuldigte trug die beiden Behandlungen denn auch handschriftlich in das Befundformular ein (vgl. pag. 2043). Aus dem Eintrag vom 25. Februar 2011 geht hervor, dass es sich beim zweiten Termin um die Nachkontrolle handelte. Im Übrigen wurde fünf Tag nach der Behand- lung durch den Beschuldigten, am 28. Februar 2011, durch Dr. med. AR.________ (nachfolgend Dr. AR.________) eine «Riesenaphte» diagnosti- ziert, wobei er festhielt, die Ursache dafür sei unklar (vgl. pag. 2021 ff.; Es ist davon auszugehen, dass das Datum auf pag. 2023 [«28.02.2011»] stimmt und es sich beim Datum auf pag. 2021 [«23.02.2011»] um einen Verschrieb han- delt). - Am 2. März 2011 findet sich um 09.00 Uhr ein weiterer stündiger Termin der Straf- und Zivilklägerin 1 in der Arztagenda, mit dem Vermerk «Fr D.________ möchte zu A.________». Auch dieser Eintrag stimmt mit den von der Polizei erhobenen Erkenntnissen aus dem Patientenbuchhaltungsprogramm überein; am 2. März 2011 ist eine Zahnröntgenaufnahme betreffend die Zähne 34 und 35 durch den Beschuldigten eingetragen (vgl. pag. 2115). - Am 17. Februar 2011 ist in der Arztagenda für die Straf- und Zivilklägerin 1 um 17.00 Uhr ein Termin eingetragen mit dem Vermerk «D.________ Schmer- zen». Zudem wurde in der Spalte 17. Februar 2011 Folgendes notiert: «Herr A.________ abwesend!». Aus dem Befundformular geht anhand der Hand- schrift hervor, dass die Behandlung vom 17. Februar 2011 tatsächlich durch Dr. R.________ durchgeführt wurde (vgl. pag. 2043). Dies entspricht auch den Eintragungen im Patientenbuchhaltungsprogramm, wo in Bezug auf den 17. Februar 2011 ebenfalls Dr. R.________ als behandelnde Ärztin eingetra- gen ist (vgl. pag. 2116). Aufgrund der übereinstimmenden objektiven Beweis- mittel ist in diesem konkreten Fall beweismässig davon auszugehen, dass die Behandlung tatsächlich durch Dr. R.________ und nicht durch den Beschuldig- ten durchgeführt wurde. 36 - Was den 4. April 2011 anbelangt, so findet sich in der Arztagenda wiederum die Notiz «R.________ nicht da!». Gleichzeitig ist um 10.00 Uhr ein Termin für die Straf- und Zivilklägerin 1 reserviert. Auf dem Befundformular aus dem Pati- entendossier der Straf- und Zivilklägerin 1 wurde am 4. April 2011 mit der Handschrift des Beschuldigten ein Eintrag erstellt (vgl. pag. 2044). Und auch aus dem polizeilich erhobenen Auszug aus dem Patientenbuchhaltungspro- gramm ergibt sich, dass diese zahnmedizinische Behandlung durch den Be- schuldigten vorgenommen wurde (vgl. pag. 2116, wo in der Spalte «Mitarbei- ter» der Name des Beschuldigten eingetragen ist). Vor dem Hintergrund dieser konkreten, dem Beschuldigten nachgewiesenen Be- handlungen, ist allgemein davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Eintra- gungen im Patientenbuchhaltungsprogramm nachträglich entsprechend abänderte und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung durch seinen Verteidiger modifizier- te bzw. gefälschte Ausdrucke einreichen liess (vgl. dazu auch die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5864). Konkret liess er all diejenigen Einträge stehen, welche als «Behandlung ohne Verrech- nung» oder als «Laborkosten» bezeichnet sind. Sämtliche anderen, von ihm vor- genommenen Behandlungen, löschte er demgegenüber (vgl. pag. 4672 f.). Der Be- schuldigte ist denn auch auf folgender in der Einvernahme vom 9. August 2011 gemachten Aussage zu behaften: «Sämtliche Arbeiten, welche auf den Auszügen ersichtlich sind und mein Name erwähnt ist, sind grundsätzlich durch mich ausge- führt worden.». Entgegen den Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzli- chen Verhandlung ist es denn auch trotz buchhalterischer Ungenauigkeit alles an- dere als abwegig, dass der Beschuldigte betreffend die Behandlungen, die er sel- ber ausgeführt hatte, sich selber rauslöschte und stattdessen die in seiner Praxis tätigen Zahnärzte in das Patientenbuchhaltungsprogramm eintrug (vgl. pag. 5857); er wusste genau, dass er etwas Illegales tat und dass die Strafverfolgungsbehör- den gegen ihn ermittelten. Sich selber als behandelnde Person einzutragen, wäre in dieser Situation als beweistechnischer Selbstmord zu qualifizieren gewesen. Abschliessend hält die Kammer fest, dass auch aus den Kopien der Arztagenda des Jahres 2008 hervor geht, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin 1 zahnmedizinisch behandelte – bereits zu einem Zeitpunkt also, als noch kein Zahnarzt in seiner Praxis tätig war (vgl. den Eintrag vom 20. Oktober 2008, 09.00 Uhr mit dem Vermerk «Fr. D.________, Stiftzahn herausgefallen», Couvert 8 aus der Kiste 7/7 der beschlagnahmten Gegenstände). Dasselbe belegen auch die durch den Beschuldigten handschriftlich ausgefüllten und aus den Jahren 2006, 2007, 2008 und 2009 datierenden Laborauftragsformulare (pag. 2077 ff.). Und schliesslich weisen auch bereits die ersten Einträge im Befundformular aus dem Jahr 2006 die Handschrift des Beschuldigten auf (vgl. pag. 2040). Der Arztagenda 2011 kann entnommen werden, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 auch nach der Konsultation bei Dr. AR.________ am 28. Februar 2011 noch viele Termine in der Praxis des Beschuldigten wahrnahm; gemäss den Agendaeinträgen wurde sie am 2., 7., 9., 11. und 28. März, am 4. April sowie am 6. Mai 2011 durch den Beschuldigten behandelt. Am 20. Juni 2011 erfolgte eine einzige Behandlung durch Dr. R.________ (vgl. die entsprechenden Ausführungen hiervor), am 22. Ju- 37 ni 2011 wurde die Straf- und Zivilklägerin 1 dann wiederum durch den Beschuldig- ten behandelt. Erst ab Juli 2011 liess sich die Straf- und Zivilklägerin 1 dann wegen anhaltender Beschwerden durch Dr. AQ.________ behandeln (vgl. die entspre- chenden Ausführungen hiervor). Am 10. August 2011 schliesslich, meldete sie sich telefonisch bei der Polizei (vgl. pag. 1986). Damit ist die Behauptung der Verteidigung, wonach der Beschuldigte nur in den Jahren 2006 und 2007 und in Zusammenarbeit mit Dr. AI.________ zahnmedizini- sche Behandlungen an der Straf- und Zivilklägerin 1 vorgenommen habe (vgl. dazu pag. 5857), klar widerlegt. Die Kammer kommt vielmehr beweismässig zum Schluss, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 zwar vereinzelt tatsächlich durch die in der Praxis des Beschuldigten tätigen Zahnärzte, grösstenteils aber durch den Be- schuldigten selber behandelt wurde. Die Kammer schliesst sich gestützt auf diese Erwägungen vollumfänglich dem vor- instanzlichen Beweisergebnis an (vgl. pag. 4897, S. 27 Entscheidbegründung): «Demzufolge erachtet das Gericht den in Ziff. I.1.1. AKS umschriebenen Sachverhalt als erstellt, al- lerdings mit Ausnahme der erwähnten aphtösen Schleimhautveränderung am vorderen Gaumenbo- gen links. Gemäss Bericht von Dr. AQ.________ vom 13.10.2015 ist diese Schleimhauveränderung – deren Ursache bereits Dr. AR.________ nicht zuordnen konnte – zwar sehr wahrscheinlich eine Folge der Zahnwurzelbehandlung, was jedoch nicht nachweisbar sei. Dass die vom Beschuldigten vorge- nommene Zahnwurzelbehandlung ursächlich für die Schleimhautveränderung ist, kann damit nicht rechtsgenüglich belegt werden. Festzuhalten ist, dass sich die in der Anklageschrift erwähnten min- destens 38 Nachbehandlungen gemäss aktuellem Arztbericht von Dr. AQ.________ vom 13.10.2015 bis im Juni 2014 auf 54 erhöht haben.» In Bezug auf Ziff. I.4.1. der Anklageschrift erachtet es die Kammer zudem gestützt auf die glaubhaften Angaben der Straf- und Zivilklägerin 1 als erstellt, dass diese im Zeitpunkt der Behandlungen davon ausging, der Beschuldigte sei nicht nur Zahntechniker, sondern befinde sich auch in Ausbildung zum Zahnarzt und dürfe deshalb zahnmedizinische Behandlungen vornehmen. In Abweichung vom vorin- stanzlichen Beweisergebnis geht die Kammer in Bezug auf den Deliktsbetrag ge- stützt auf die aktenkundigen Zahlungsnachweise (vgl. pag. 2007 ff. und pag. 2040) allerdings davon aus, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 dem Beschuldigten einen Betrag in der Höhe von rund CHF 3‘000.00 bezahlte; wie die Anklage rechnerisch auf den Betrag von exakt CHF 3‘549.80 kam, erschliesst sich der Kammer nicht. 11.4 Fazit Die Sachverhalte gemäss den Ziff. I.1.1. und I.4.1. der Anklageschrift vom 27. Au- gust 2014 sind – mit den hiervor erwähnten Abweichungen in Bezug auf die Aphte (Körperverletzung) und betreffend den Deliktsbetrag (Betrug) – beweismässig er- stellt. 12. Delikt z.N.v. N.________ 12.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird mit Ziff. I.1.2. der Anklageschrift vom 27. August 2014 (pag 4145 f.) zum Vorwurf gemacht, er habe sich in der Zeit vom 9. Juli 2007 bis 38 am 15. August 2007 der schweren Körperverletzung, evtl. des Versuchs dazu, evtl. der einfachen Körperverletzung z.N.v. N.________ (nachfolgend N.________) schuldig gemacht, indem er bei dieser zahnmedizinische Behandlungen vorge- nommen habe, ohne die hierzu erforderliche Ausbildung absolviert zu haben und ohne die dazu nötigen Bewilligungen zu besitzen. Durch die unsachgemäss bzw. nicht lege artis durchgeführte Behandlung (Abschleifen und Überkronen der Rest- bezahnung Zähne 32 - 43 und Versehen mit Geschiebeprothese), habe die Ge- schädigte nach der zweiten Behandlung eine starke Schwellung des Unterkiefers, der Wangen und des Halses, zudem Verknotungen und Gefühlslosigkeit in Lippen und Wangen sowie einen Abszess erlitten. Der Beschuldigte habe ihr daraufhin in einer weiteren Behandlung diesen Abszess aufgeschnitten (Stichinzision), worauf sich die Schmerzen noch verstärkt hätten und sie kurz darauf den Notfall habe auf- suchen müssen. Alle Behandlungen habe der Beschuldigte ohne Assistenz durch- geführt. Durch die Behandlungen habe die Geschädigte auch einen Kochenabbau im Unterkiefer (Osteolyse der Mandibula), eine ausgeprägte Schwellung im Unter- kieferbereich mit kompletter Gefühllosigkeit im Versorgungsgebiet des Nervus mentalis links, einen parodontalen Einbruch an Zahn 42 und einen akuten Entzün- dungsherd an der Wurzelspitze von drei ihr verbleibenden Zähnen als Folge abge- storbener Nerven, hervorgerufen durch die Beschleifung der Zähne, erlitten. Ohne entsprechende Nachbehandlung hätte N.________ diese Zähne verloren. Infolge der Behandlungen durch den Beschuldigten seien Nachbehandlungen durch einen Kiefer- und Gesichtschirurgen, einen Zahnarzt und einen Akupunkteur während mehrerer Monate, d.h. mindestens bis September 2008, notwendig gewesen. Zu- dem habe sie während rund fünf Wochen Antibiotika schlucken müssen. Rund 15 Monate nach der Behandlung hätten immer noch eine Gefühlslosigkeit in den Lippen und eine Spannung in der Unterlippe bestanden, die der Geschädigten Pro- bleme beim Essen verursacht hätten. Knapp 22 Monate nach der Behandlung habe die Geschädigte die Verletzung noch jeden Tag gespürt, im Kinnbereich habe eine Spannung bestanden, der linke Mundwinkel sei verändert gewesen, sie habe Mühe beim Trinken gehabt und an den Lippen habe eine schwache Gefühlslosigkeit be- standen. Der Beschuldigte habe in Kauf genommen, dass seine Behandlungen bei der Geschädigten eine schwere Schädigung des Körpers und/oder der Gesundheit zur Folge gehabt hätten. Dies umso mehr, als er sich auch nach dem durch seine Behandlungen verursachten massiven Abszess weiterbehandelt habe. 12.2 Bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte ist geständig, einzelne Arbeiten im Mund von N.________ ausge- führt zu haben. Die Verantwortung für sämtliche Komplikationen schiebt er indes- sen wiederum auf die vor- bzw. nachbehandelnden Zahnärzte und teilweise auch auf N.________ ab (vgl. beispielhaft pag. 349 Z. 33 ff., pag. 350 Z. 1 ff. und Z. 18 ff., pag. 352 Z. 25 ff., pag. 353 Z. 19 ff.). 12.3 Beweiswürdigung In Bezug auf das Delikt z.N.v. N.________ liegen der Kammer folgende Beweismit- tel zur Würdigung vor: Die Strafanzeige der GEF vom 16. Oktober 2007 (pag. 238 ff.), das Patientendossier von N.________ (pag. 267 ff.), die Aussagen von N.________ (pag. 326 ff. und pag. 337 ff.), die Aussagen des Beschuldigten 39 (pag. 352 ff., pag. 347 ff. und pag. 4697 ff.) sowie die Arztberichte von Dr. med. dent. AS.________ (nachfolgend Dr. AS.________; pag. 259 und pag. 4291) und von Dr. med. AT.________ (nachfolgend Dr. AT.________; pag. 265 f.). Die Vorinstanz hat sämtliche Beweismittel korrekt zusammengefasst, es wird auf die entsprechenden Stellen in der schriftlichen Urteilsbegründung verwiesen (vgl. pag. 4898 ff., S. 28 ff. Entscheidbegründung). N.________ konsultierte am 10. August 2007 ihren Hausarzt, Dr. AU.________, welcher sie notfallmässig an den Kieferchirurgen Dr. AF.________ zuwies (Termin vom 15. August 2007; vgl. pag. 244 und pag. 246). Letzterer verwies sie zur weite- ren Behandlung an den Zahnarzt Dr. AS.________ (vgl. pag. 245 und pag. 259 ff.). Daneben wurde N.________ in der Zeit vom 28. Juli bis zum 8. September 2008 im Akupunkturzentrum Biel von Dr. AT.________ behandelt (insgesamt acht Behand- lungen; vgl. pag. 265). In Bezug auf die Aussagen von N.________ hielt die Vorinstanz beweiswürdigend Folgendes fest (pag. 4903 f., S. 33 f. Entscheidbegründung): «N.________ hat konstante und stimmige Aussagen gemacht. Ihre Angaben enthalten zudem zahl- reiche Originalitätsmerkmale, wie etwa die Erwähnung des mit Blut verstopften Waschbeckens oder des stückweisen Herauskommens ihrer Zähne. Auch verband sie ihre Schilderungen mit erlebten Ge- fühlen (Schmerzen, Angst) und beschrieb etwa auch, wie sie sich selber vor dem Spiegel kaum mehr erkannt habe und wie ihre Tochter zu weinen begonnen habe, als sie ihr stark angeschwollenes Ge- sicht gesehen habe. Diese Darstellung spricht für ein selbst erlebtes Geschehen; es ist höchst un- wahrscheinlich, dass N.________ derartige Elemente schildern würde, wenn sie dies nicht tatsächlich so erlebt hätte. Ihre Schilderungen enthalten zudem keinerlei Aggravierungen; im Gegenteil macht sie gar Angaben, die eher zu ihren Ungunsten ausfallen, so etwa dass sie die Warnungen ihres Zahnarztes Dr. AV.________, dass der Beschuldigte die geplanten Behandlungen nicht vornehmen dürfe, igno- riert habe. N.________ gab am 08.10.2008 bei der Polizei weiter an, dass sie A.________ nach wie vor für „eine sehr nette Person“ halte und persönlich nichts gegen ihn habe. Zudem fügte sie an, dass sie sich auch einer gewissen Schuld bewusst sei, da sie A.________ einfach vertraut habe (pag. 330 Z. 17 ff.). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass N.________ den Beschuldigten fälschlicherwei- se oder über Gebühr belastet hat.» Die Kammer schliesst sich diesen korrekten Erwägungen vollumfänglich an. Er- gänzend hält sie fest, dass die Aussagen von N.________ durch diverse sicherge- stellte Unterlagen objektiviert sind. So belegt beispielsweise die Rechnung vom 28. Juli 2007 (pag. 247) die Aussage von N.________, wonach sie bei der ersten Behandlung vom 9. Juli 2007 mehrere Spritzen erhalten habe (vgl. pag. 328 Z. 25 ff.) und ein Provisorium gesetzt worden sei (pag. 328 Z. 30); Rechnungsstel- ler ist die Y.________ (Die entsprechende Offerte findet sich auf pag. 276.). Eben- so werden die Aussagen von N.________ betreffend Medikation untermauert, und zwar durch den Lieferschein der AW.________ (Apotheke) vom 13. August 2007. N.________ hatte nämlich zu Protokoll gegeben, der Beschuldigte habe ihr am 7. August 2007 Arnika-Globuli nach Hause gebracht (pag. 339 Z. 22 f.). Auf dem im Patientendossier von N.________ abgelegten Lieferschein der AW.________ (Apotheke) vom 13. August 2007 ist ersichtlich, dass der Beschuldigte «Boiron Ar- 40 nica Montana Gran D 30 4 G» bestellte und davon ein Stück N.________ verrech- nete (pag. 289). Und schliesslich liegt ein aktueller Arztbericht vor, welcher die von N.________ geltend gemachten gesundheitlichen Schäden objektiv belegt (pag. 4291). Die Vorinstanz betonte sodann zu Recht, dass N.________ den Be- schuldigten nicht übermässig belastete; sie nahm ihn im Gegenteil sogar in Schutz. Beispielhaft sei folgende eindrückliche Aussage zitiert (pag. 338 Z. 17 ff.): «A.________ hatte sehr Mühe mir die Zähne abzuschleifen, das Ganze ging 3 Stunden. Dies wird auch an meinen Zähnen gelegen haben, sie waren einfach mühsam.». Ausserdem bedauerte sie trotz aller Geschehnisse und den Folgen, die sei daraus tragen muss, dass sie den Beschuldigten nun nicht mehr als Zahntech- niker konsultieren könne (pag. 340 Z. 19): «Ich finde es sehr, sehr schade, dass ich jetzt nicht mehr zu A.________ in Behandlung als Zahntechniker gehen kann. Ich denke, dass er mich sicherlich jetzt auch nicht mehr will, da ich ja dies getan ha- be.». Vor diesem Hintergrund können die Angaben von N.________ insgesamt als Paradebeispiele für glaubhafte Aussagen gesehen werden. In den Aussagen von N.________ findet sich denn auch Altbekanntes; wie bereits andere Geschädigte schilderte auch sie, wie der Beschuldigte ihr die Praxis und Bücher, aus welchen er gelernt habe, gezeigt habe und wie er ihr erzählt habe, er habe Ausbildungen gemacht und habe einfach den entsprechenden Abschluss noch nicht. Sie habe ihm vertraut. Er habe ihr auch gesagt, dass es nicht schlecht laufe; er habe wahnsinnig viele Kunden, welche als Zahnarztpatienten zu ihm kommen würden, weshalb viele Zahnärzte wütend auf ihn seien (vgl. beispielhaft pag. 327 Z. 45 ff, pag. 341 Z. 10 ff.). Die Kammer geht mit der Vorinstanz im Weiteren auch insofern einig, als sich die glaubhaften Aussagen von N.________ mit den Feststellungen der mit den Nach- behandlungen betrauten Ärzten – Dr. AF.________, Dr. AS.________ und Dr. AT.________ – in Einklang bringen lassen. Insbesondere hegt die Kammer keinen Zweifel daran, dass die Berichte, welche die bei N.________ festgestellten körperlichen Schädigungen attestieren, objektiv verfasst wurden. So bestätigte bei- spielsweise Dr. AF.________, dass eine Inzision durchgeführt wurde (vgl. die Aus- sagen von N.________ auf pag. 329 Z. 16 f. mit dem Bericht von Dr. AF.________ vom 31. August 2007, pag. 244). Demgegenüber vermögen die gegenteiligen Aussagen des Beschuldigten nicht zu überzeugen – ganz abgesehen davon, dass sich der Beschuldigte auch selber wi- dersprach. So will er in der Einvernahme vom 26. Mai 2009 eine Kanüle gelegt und die Geschädigte dabei verletzt haben (pag. 349 Z. 30 f.), während er in der Einver- nahme vom 7. Januar 2009 noch angegeben hatte, nichts aufgeschnitten, sondern die Patientin nur medikamentös beruhigt zu haben (pag. 355 Z. 30 ff.). Ebenso un- glaubhaft ist die Aussage des Beschuldigten, wonach er N.________ angeblich ge- raten haben will, einen Zahnarzt aufzusuchen, sie dies aber nicht gewollt habe (pag. 349 Z. 1 f.); aufgrund seines wissentlich illegalen Handelns hatte der Be- schuldigte allen Grund, gerade dies verhindern zu wollen. Wie bereits die Vorin- stanz erachtet die Kammer die Aussagen des Beschuldigten zudem auch deshalb als unglaubhaft, weil sie Gegenangriffe und Verunglimpflichungen der Geschädig- ten enthalten. So versuchte der Beschuldigte N.________ die Schuld an der Fehl- 41 behandlung zuzuschieben, indem er angab, sie habe die erste Behandlung noch kurz vor seinen Ferien durchführen wollen, so dass er für Nachbehandlungen nicht da gewesen sei (pag. 352 Z. 27 ff.), ausserdem habe sie die Medikamente nicht wie vorgeschrieben eingenommen (vgl. pag. 349 Z. 22 f., pag. 350 Z. 19 f., pag. 353 Z. 14 ff.). Und schliesslich versuchte er, die Geschädigte als Person zu diffa- mieren, indem er angebliche Fakten über sie, welche in keinem Zusammenhang mit der Behandlung stehen, erwähnte. So gab er an, N.________ konsumiere Cannabis, habe stets über Geldprobleme geklagt und sei ihm als suspekte Person erschienen (pag. 350 Z. 20 f.). Abschliessend hält die Kammer fest, dass die Behandlung von N.________ während einer Zeitspanne erfolgte – vom 9. Juli 2007 bis am 15. August 2007 – in welcher kein Zahnarzt in der Praxis des Beschuldigten tätig war. Damit kann es nur der Beschuldigte gewesen sein, welcher die zahnmedizinischen Arbeiten ausführte. Zudem fällt auf, dass der Beschuldigte N.________ die Anzahlung in der Höhe von CHF 1‘000.00 (pag. 334) rückerstattete (pag. 328 Z. 18 ff., vgl. auch die überein- stimmenden Angaben des Beschuldigten auf pag. 350 Z. 24 ff., pag. 354 Z. 2 f.); dies erweckt den Anschein, dass sein Gewissen in Bezug auf die Behandlung von N.________ nicht rein war. Gemäss den Angaben von N.________ sei die Rück- zahlung kurz nachdem sie bei Dr. AF.________ in Behandlung gewesen sei, erfolgt (vgl. pag. 328 Z. 20 f.). Es liegt daher nahe, anzunehmen, dass der Beschuldigte aufgrund der Konsultation von N.________ bei Dr. AF.________ befürchtete, auf- zufliegen, und deshalb mit der Rückzahlung verhindern wollte, dass N.________ etwas gegen ihn unternimmt. Gestützt auf die glaubhaften Angaben von N.________ geht die Kammer davon aus, dass sie durch die Praxiseinrichtung des Beschuldigten beeindruckt war und dass dieser ihr sagte, er sei in Ausbildung zum Zahnarzt, ohne noch über den ent- sprechenden Abschluss zu verfügen und dass die Zahnärzte von Biel eifersüchtig auf ihn seien und deshalb schlecht von ihm reden würden. Anders ausgedrückt sagte der Beschuldigte N.________ genau das, was notwendig war, damit sie sich von ihm behandeln liess. 12.4 Fazit Aufgrund der vorangehenden Erwägungen erachtet die Kammer den Sachverhalt, wie unter II.12.1. Vorwurf gemäss Anklageschrift hiervor wiedergegeben, als be- weismässig erstellt. 13. Delikte z.N.v. J.________ 13.1 Vorwürfe gemäss Anklageschrift Mit Ziff. I.1.3. der Anklageschrift vom 27. August 2014 (pag 4146 f.) wird dem Be- schuldigten vorgeworfen, er habe sich in der Zeit vom 27. Mai 2008 bis am 10. April 2009 der schweren Körperverletzung, evtl. des Versuchs dazu, evtl. der einfa- chen Körperverletzung z.N.v. J.________ (nachfolgend Strafklägerin) schuldig ge- macht, indem er bei der Strafklägerin, die angenommen habe, er sei Zahnarzt, an- lässlich von mehreren Terminen zahnmedizinische Behandlungen vorgenommen habe, ohne die hierzu erforderliche Ausbildung absolviert zu haben und ohne die 42 dazu nötigen Papiere zu besitzen. Der Geschädigten hätten drei Zähne gefehlt, die sie habe ersetzt haben wollen, weshalb sie sich an den Beschuldigten gewandt ha- be. Dieser habe den fehlenden Zahn 37 mit einem Implantat ersetzt und eine Brü- cke auf 37-x-35 eingesetzt. Um den fehlenden Zahn 46 zu ersetzen, habe er die Zähne 48-42 überbrückt (Brücke 48-x-45-44-42). Schon nach der zweiten Behand- lung mit Einsetzen der Brücke habe die Strafklägerin starke Schmerzen, blutendes Zahnfleisch und eine Infektion gehabt. Sie habe einen neuen Termin beim Be- schuldigten erhalten. Dieser sei mit ihr zu einem Zahnarzt gegangen, welcher die Brücke umgehend entfernt habe. Der Beschuldigte habe J.________ dann anläss- lich eines neuen Termins eine neue Brücke eingesetzt, welche jedoch zerbrochen sei. Anlässlich der Behandlungen habe er die Zähne unnötig und irreparabel abge- schliffen und mit Zahn 48 zudem einen ungeeigneten Zahn benutzt, der paradontal und endodontisch in einem zu schlechten Zustand dafür gewesen sei. Die Zähne 48-45-44 hätten nach der Behandlung periapikale Infektionsherde aufgewiesen, die auch 1 ¼ Jahre später noch sichtbar gewesen seien. Die Krone auf Zahn 45 sei schlecht angepasst gewesen. Zahn 42 sei nach der Behandlung abgestorben, es habe sich ein Abszess gebildet und es habe notfallmässig eine Wurzelbehandlung durchgeführt werden müssen, um ihn zu retten. Da für einen einzigen fehlenden Zahn so viele Zähne gegen die Regeln der Kunst überbrückt und unnötig abge- schliffen worden seien, sei zudem die Substanz mehrerer Zähne unnötig und irre- versibel verringert worden. Der Beschuldigte habe die Behandlungen ohne Assis- tenz durchgeführt. Zahn 48 habe infolge der Fehlbehandlung gezogen werden müssen. Knapp zwei Jahre nach der ersten Behandlung habe die Strafklägerin ausserdem immer noch an Kopfschmerzen gelitten. Sie sei mehrmals wegen Ent- zündungen bei mehreren Zahnärzten in Nachbehandlung gewesen und habe wei- terhin Schmerzen gehabt. Die starken Schmerzen würden nun seit fünf Jahren an- dauern, da die Strafklägerin bis vor kurzem kein Geld zur Reparatur der Zahnschä- den habe aufbringen können. Zum Anklagezeitpunkt würden noch Nachbehand- lungen mit Kosten von ca. CHF 12‘992.00 anstehen. Der Beschuldigte, der bereits mit Schreiben vom 21. August 2006 vom Kantonsarztamt darauf aufmerksam ge- macht worden sei, dass er keine zahnmedizinischen Behandlungen vornehmen dürfe, habe in Kauf genommen, dass seine Behandlungen bei der Strafklägerin ei- ne schwere Schädigung des Körpers und/oder der Gesundheit zur Folge gehabt habe. Dies umso mehr, als er sie auch nach der durch seine Behandlungen verur- sachten Entzündungen und Schmerzen weiterbehandelt und ihr auch Medikamente verschrieben habe. In Ziff. I.4.3. der Anklageschrift wird dem Beschuldigten weiter zum Vorwurf ge- macht, er habe sich im selben Deliktszeitraum des Betrugs, begangen z.N.d. Straf- klägerin, schuldig gemacht (Deliktsbetrag ca. CHF 1‘900.00), indem er die Strafklä- gerin über seine beruflichen Fähigkeiten getäuscht habe, indem er sich als Zahna- rzt und langjähriger Spezialist ausgegeben habe, bzw. sie im Glauben gelassen habe, er sei Zahnarzt. Er habe die Strafklägerin in einer vollständig eingerichteten Zahnarztpraxis empfangen, mit Patienten im Wartsaal und einer Assistentin am Empfang. Zudem habe er der Strafklägerin zahnmedizinische Arbeiten offeriert. In dieser Verhaltensweise sei die konkludente Erklärung gelegen, er sei Zahnarzt. Um sie als Kundin zu gewinnen, habe er der finanziell schlecht gestellten Strafklägerin 43 die Möglichkeit von Ratenzahlungen in Aussicht gestellt. Die Täuschung habe er zudem abgesichert, indem er die Quittungen mit «Med. dent. tech.» unterschrieben und eine Visitenkarte «Zahnmedizin, Y.________, Labor für qualifizierte Zahntech- nik, A.________» abgegeben habe. Zudem sei die Strafklägerin des Lesens un- kundig, so dass sie die Angaben des Beschuldigten nicht ohne besondere Mühe habe überprüfen können. Zufolge dieser Täuschung habe die Strafklägerin über die beruflichen Fähigkeiten des Beschuldigten geirrt und zufolge des Irrtums habe sie dem Beschuldigten ca. CHF 1‘900.00 für die Behandlung bezahlt. Dadurch habe die Strafklägerin einen Vermögensschaden erlitten, da die vom Beschuldigten als Zahntechniker erbrachte Gegenleistung nicht den Wert einer Behandlung durch ei- nen Zahnarzt gehabt habe, zumal die Behandlung nicht gelungen sei, sondern zu einer körperlichen Schädigung und Folgekosten geführt habe. Der Beschuldigte habe diese Handlungen wissentlich und willentlich vorgenommen und sei im Um- fang des von der Strafklägerin bezahlten Honorars bereichert. Indem er ohne ent- sprechende Ausbildung ein Honorar für zahnärztliche Behandlungen gefordert ha- be, habe er beabsichtigt, sich unrechtmässig zu bereichern (pag. 4150 f.). 13.2 Bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet, die Strafklägerin zahnmedizinisch behandelt zu haben und macht geltend, die Behandlungen seien alle von Dr. AI.________ und Dr. V.________, durchgeführt worden. Er selber will nur Röntgenbilder erstellt, die zahntechnischen Arbeiten gemacht und Dr. AI.________ bei den zahnmedizini- schen Behandlungen assistiert haben (vgl. dazu die Ausführungen der Verteidi- gung in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5858). Betreffend den Betrugsvorwurf stellt sich der Beschuldigte oberinstanzlich auf den Standpunkt, die Strafklägerin sei über seine beruflichen Qualifikationen bestens im Bilde gewesen, zumal ein Familienmitglied von ihr, Herr AX.________, bei ihm in Ausbildung gewesen sei (vgl. pag. 5858). 13.3 Beweiswürdigung Der Kammer liegen folgende Beweismittel zur Würdigung vor: Das Patientendossi- er der Strafklägerin (pag. 576 ff.), die Aussagen der Strafklägerin (pag. 726 ff. und pag. 4621 ff.), die Aussagen des Beschuldigten (pag. 743 ff., pag. 4699 f. und pag. 4706), die Aussagen von Dr. V.________ (pag. 734 ff.), die Aussagen von AX.________ (pag. 4724 ff.), der Bericht von Dr. med. dent. AJ.________ (nach- folgend Dr. AJ.________) vom 11. September 2009 (pag. 514 ff.) und dessen Aus- sagen (pag. 660 ff.) sowie der Bericht von Dr. med. dent. AY.________ (nachfol- gend Dr. AY.________) vom 8. Oktober 2015 (pag. 4276 ff.) und dessen Aussagen (pag. 664 ff.). Die Vorinstanz hat sämtliche dieser Beweismittel – mit Ausnahme der Aussagen von Dr. AY.________ vom 26. September 2011 und des Patientendossiers der Strafklägerin – korrekt zusammengefasst, es wird diesbezüglich auf die vorinstanz- liche Urteilsbegründung verwiesen (vgl. pag. 4905 ff., S. 35 ff. Entscheidbegrün- dung). Auf die Aussagen von Dr. AY.________ und das Patientendossier der Straf- klägerin wird, soweit erforderlich, direkt im Rahmen der Würdigung eingegangen (vgl. die Ausführungen hiernach). 44 Im Sinne einer Vorbemerkung hält die Kammer fest, dass in Bezug auf die Delikts- vorwürfe z.N.d. Strafklägerin Ermittlungen eingeleitet wurden, nachdem die Straf- klägerin im Juli 2009 im Kanton Wallis ein Zivilverfahren gegen den Beschuldigten anhängig gemacht hatte – dies im Zusammenhang mit angeblich misslungenen zahnmedizinischen Behandlungen (pag. 470 ff.; vgl. dazu auch den Polizeibericht vom 5. Juni 2010, pag. 573 ff.). Konkret sah sich das Bezirksgericht Sion zu einer Meldung von Amtes wegen an das URA I veranlasst (vgl. das Schreiben des Be- zirksgerichts Sion, pag. 740). Damit steht bereits fest, dass es der Strafklägerin nicht darum gegangen sein kann, dem Beschuldigten zu schaden, hätte sie ihn an- dernfalls wohl selber angezeigt. Zudem kann schon an dieser Stelle festgehalten werden, dass der Beschuldigte nach einem aufwändigen Zivilprozess durch das Bezirksgericht Sion mit Urteil vom 16. Oktober 2012 verurteilt wurde, J.________ CHF 22‘982.20, zuzüglich Zins von 5% seit dem 1. Januar 2009 zu bezahlen (pag. 688 ff.). Das Kantonsgericht Wallis bestätigte das erstinstanzliche Urteil mit Entscheid vom 10. Dezember 2013 (vgl. pag. 676 ff.), während das Bundesgericht auf eine durch den Beschuldigten gegen das oberinstanzliche Urteil erhobene Be- schwerde mit Urteil vom 4. Februar 2014 nicht eintrat (vgl. pag. 673 ff.). Zum Aussageverhalten des Beschuldigten hielt die Vorinstanz in der schriftlichen Urteilsbegründung Folgendes fest (pag. 4911, S. 41 Entscheidbegründung): «Während der Beschuldigte zu den eigentlichen Behandlungen, bei denen er teilweise assistiert ha- ben will, nur recht karge Aussagen machte, äusserte er sich umso ausführlicher zur Person der Pri- vatklägerin, um diese in einem schlechten Licht dastehen zu lassen. So habe sie ihren Asylstatus ver- schwiegen, es unterlassen, bei der Gemeinde eine Kostengutsprache für geplante Behandlungen einzuholen und sei ganz generell eine schwierige Patientin gewesen. Des Weiteren machte er ausge- sprochen zynische und herablassende Bemerkungen über die Geschädigte, deren Schmerzen er für eingebildet hält und seiner Ansicht nach einzig in ihrem Portemonnaie zu suchen seien.» Die Kammer kann sich diesen Ausführungen anschliessen. Ergänzend hält sie fest, dass der Beschuldigte bereits mit Schreiben vom 29. Mai 2009 an den Vertreter der Strafklägerin, Rechtsanwalt K.________, (unabsichtlich) bestätigte, dass die Straf- klägerin in der Zeit vom 27. Mai 2008 bis zum 10. April 2009 «in unserer Zahnarzt- praxis und unserem Zahntechnischen Labor mit Zahnersatz versorgt worden» ist (vgl. pag. 489). Insoweit sind seine späteren Aussagen, wonach die Behandlungen vor der Anstellung von Dr. V.________ jeweils in den Praxisräumlichkeiten von Dr. AI.________ durchgeführt worden seien, nicht glaubhaft (vgl. die Einvernahme vom 12. Mai 2010, pag. 630 Z. 34 ff.). Weiter ist im erwähnten Schreiben auch von einer Behandlung durch Dr. AI.________ gar keine Rede. Es ist bereits aufgrund dessen davon auszugehen, dass die Strafklägerin vor der Anstellung von Dr. V.________, d.h. bis Ende Februar 2009, mit einer Ausnahme – als durch Dr. AI.________ die Brücke notfallmässig entfernt werden musste – durch den Be- schuldigten selber zahnmedizinisch behandelt wurde. Diese Annahme deckt sich denn auch mit der Aussage von Dr. V.________, welcher gegenüber der Polizei in der Einvernahme vom 22. September 2011 auf Frage, wer die zahnärztlichen Ar- beiten ausgeführt habe, Folgendes angab: «Das kann nur er [Anm.: Gemeint ist der Beschuldigte] gewesen sein, es war ja sonst niemand da.» (pag. 738 Z. 184 ff.). Die Aussagen von Dr. V.________ sind sodann auch insofern glaubhaft 45 und passen ins Gesamtbild, als er angab, nur das Ende der Behandlung der Straf- klägerin mitbekommen zu haben (pag. 738 Z. 157 f. und Z. 181 f.). Weiter hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass der Beschuldigte darum bemüht war, die Strafklägerin möglichst schlecht dastehen zu lassen. So schrieb er im be- reits erwähnten Schrieben vom 29. Mai 2009 unter anderem Folgendes (pag. 489): «Im Verlauf der Behandlung stellten alle beruflich dipl. Zahnärzte und dipl. Zahntechniker mit Berner Berufsausübungsbewilligung fest, dass Frau J.________, sehr schwierig und nicht als einfach zu be- handelnde Patientin klassifiziert wurde. In allen Bereichen der Vorsorge-Abmachungen, hatte Frau J.________ jeweils immer eine eigene illusorische Vorstellung der Abläufe und wir lehnen aus diesem Grund, allesamt eine weiterfolgende Behandlung rigoros ab! Wir treten zusätzlich in globo, auch von unseren Restforderungssumme zurück und wünschen den weiterbehandelnden Zahnärzten im Wallis, vor Ort bei der Weiterführung der Arbeiten für Frau J.________ viel Glück.» Betreffend die Aussagen der Strafklägerin hielt die Vorinstanz sodann fest (pag. 4911 f., S. 41 f. Entscheidbegründung): «J.________ machte gegenüber der Kantonspolizei Wallis sehr detaillierte, stimmige und selbsterlebt wirkende Aussagen über die vom Beschuldigten an ihr vorgenommenen Behandlungen. Diese Anga- ben hat sie an der Hauptverhandlung bestätigt. Sie erwähnte dabei auch, dass sie einzig bei ihren letzten Terminen in der Praxis des Beschuldigten noch durch einen Zahnarzt aus Deutschland (Dr. V.________) behandelt worden sei, was mit den Angaben von Dr. V.________ übereinstimmt. Im Übrigen habe immer A.________ alleine die Behandlungen vorgenommen (mit Ausnahme der Brü- ckenentfernung durch Dr. AI.________). In ihren Ausführungen finden sich dabei verschiedene originelle Beschreibungen von Situationen und Interaktionen, insbesondere auch Gesprächen mit dem Beschuldigten selber. Sehr plastisch ist vor al- lem ihre Erzählung, wie ihr in der Praxis des älteren, deutsch sprechenden Zahnarztes (Dr. AI.________) die definitive Brücke mühsam habe entfernt werden müssen. Auch beschreibt sie, wie sie während dieser dreistündigen Prozedur geweint und gezittert habe. Die Darstellung derartiger Komplikationen inkl. Beschreibung der dabei erlebten Gefühle stellt ein Realitätskriterium dar; es er- scheint ausgeschlossen, dass die Privatklägerin den geschilderten Ablauf der Geschehnisse erfunden hat. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb sie die Fehlbehandlungen fälschlicherweise dem Beschul- digten statt anderen Zahnärzten anlasten sollte und welche Vorteile sich aus einer solchen falschen Beschuldigung für sie ergeben sollten. Die konstanten und detaillierten Aussagen der Privatklägerin, welche auch mit den Angaben von Dr. V.________ übereinstimmen und vollumfänglich mit den vorhandenen Arztberichten in Einklang stehen, sind somit derart glaubhaft, dass beweismässig integral darauf abgestellt werden kann.» Die Kammer schliesst sich auch diesen zutreffenden Erwägungen an. Betreffend die spezifische Behandlung durch Dr. AI.________ betont sie, dass die Strafkläge- rin die nach ihren Angaben einmalige Behandlung durch Dr. AI.________ in des- sen Praxisräumlichkeiten sehr eindrücklich und detailreich schilderte. Die Vorin- stanz hielt diesbezüglich zu Recht fest, dass eine solche Geschichte nicht erfunden sein kann (vgl. dazu auch die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der oberin- stanzlichen Verhandlung, pag. 5865). Damit ist auch klar, dass es sich um eine einmalige Behandlung von Dr. AI.________ handelte und nicht etwa um regelmäs- sige Konsultationen. Entgegen der Argumentation der Verteidigung in der oberin- stanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 5858) ist damit gleichzeitig auch ausgeschlos- 46 sen, dass sich die Strafklägerin in der Person des behandelnden Arztes geirrt ha- ben könnte, bzw. dass der Beschuldigte – wie er geltend macht – Dr. AI.________ lediglich assistiert haben könnte (vgl. pag. 631 Z. 31 ff.). Die mit «Y.________, Pri- vat-Praxis-Labor für ZAHNMED.-PROTHETISCHE PRODUKTE» betitelten, an die Strafklägerin adressierte und vom Beschuldigten handschriftlich quittierte Rech- nung vom 16. Februar 2009 bzw. die beiden Angebote vom 10. September 2008 finden sich auf den pag. 609 ff. Sie belegen die Angaben der Strafklägerin betref- fend die durch den Beschuldigten durchgeführten Behandlungen und den dafür be- zahlten Preis zusätzlich. Weiter hält die Kammer in Bezug auf Dr. AJ.________ allgemein fest, dass dieser nicht etwa behandelnder Arzt der Strafklägerin war, sondern als unabhängiger Sachverständiger im Zivilverfahren vor dem Bezirksgericht Sion im Rahmen einer Zeugeneinvernahme aussagte (vgl. das Protokoll pag. 660 ff.). Er behandelte die Strafklägerin denn auch nur notfallmässig und verwies sie für die Weiterbehand- lung an Dr. AY.________ (vgl. pag. 661, Antwort zu Frage 3 und pag. 662, Antwort zu Frage 7). Vor diesem Hintergrund hat die Kammer keine Zweifel an der Objekti- vität der Expertise von Dr. AJ.________. Dieser bestätigte denn auch in der Ein- vernahme vom 26. September 2011 den Inhalt des Berichts vom 11. Septem- ber 2009 (pag. 514 ff.) explizit (pag. 661, Antwort zu Frage 6). Was den erwähnten Bericht anbelangt, so brachte die Verteidigung oberinstanzlich weiter vor, Dr. AJ.________ habe sich bei seiner Beurteilung lediglich auf die Aussagen der Strafklägerin abgestützt und insbesondere keine Einsicht in das Patientendossier der Strafklägerin gehabt (vgl. pag. 5858). Dem ist entgegen zu halten, dass sich Dr. AJ.________ bei seiner Begutachtung ausserdem auf Röntgenaufnahmen stützte. Ausserdem hatte er den Beschuldigten vergeblich aufgefordert, sich zu äussern und ihm das Patientendossier der Strafklägerin zugehen zu lassen (vgl. pag. 662, Antwort zu Frage 8). Zum Patientendossier hält die Kammer ausserdem fest, dass der Beschuldigte auch durch die Polizei aufgefordert und mehrmals ab- gemahnt worden war, das Patientendossier der Strafklägerin einzureichen. Der Po- lizeibericht vom 5. Juni 2010 hält fest, dass die Polizei das Dossier schliesslich am 1. Juni 2010 per Post erhalten habe, wobei es aber lediglich das Befundformular (datierend vom 12. April 2008 und lediglich mit ausgefülltem Personalienkopf, pag. 576 f.) sowie Kopien einiger Röntgenbilder (pag. 578 ff.) enthalten habe (vgl. pag. 575). Eindrücklich sind schliesslich auch die Angaben des nachbehandelnden Zahnarz- tes der Strafklägerin, Dr. AY.________, (vgl. pag. 664 f.). Dieser teilte die Ein- schätzungen von Dr. AJ.________ (vgl. pag. 664, Antwort zu Frage 16). Hervorzu- heben bleibt, dass die Strafklägerin auch Dr. AY.________ gegenüber angab, nur durch den Beschuldigten zahnmedizinisch behandelt worden zu sein (vgl. pag. 665, Antwort zu Frage 23); die Glaubhaftigkeit der Angaben der Strafklägerin wird auch dadurch bestätigt. Abschliessend hält die Kammer fest, dass sich die Fehlbehandlungen z.N.d. Straf- klägerin auch in die Reihe der bereits erwiesenen Fehlbehandlungen z.N.d. Straf- und Zivilklägerin 1 und z.N.v. N.________ einreihen, sich mithin bei allen drei Op- fern dasselbe Muster erkennen lässt. 47 Was den Wissensstand der Strafklägerin in Bezug auf die Ausbildung des Be- schuldigten anbelangt, so geht die Kammer mit der Vorinstanz von den glaubhaften Angaben der Strafklägerin aus. Es wird auf die entsprechenden zutreffenden vorin- stanzlichen Erwägungen verweisen (pag. 4912, S. 42 Entscheidbegründung): «Demnach glaubte die Privatklägerin, dass A.________ Zahnarzt sei. Zu diesem Schluss kam sie ei- nerseits aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte über eine vollständig eingerichtete Zahna- rztpraxis inkl. Wartezimmer und Empfangsdame verfügte, andererseits aber auch, weil sie von ihrer Cousine die Information erhalten hatte, dass A.________ Zahnarzt sei. Der ehemalige Mitarbeiter des Beschuldigten, AX.________, welcher seine Lehre als Zahntechniker im Labor von A.________ absolviert hatte, hatte zwar den (subjektiven) Eindruck, dass er derjenige gewesen sei, der die Privatklägerin an den Beschuldigten vermittelt habe. Er hielt es jedoch auch für möglich, dass der Kontakt zu A.________ über eine andere Person hergestellt wurde. Ob der Kontakt über die Cousine der Privatklägerin oder über den ehemaligen Labormitarbeiter AX.________ zustande kam, ist aber in Bezug auf die Kenntnisse von J.________ über die berufli- chen Qualifikationen des Beschuldigten letztlich gar nicht entscheidend. AX.________ gab an, dass viele Leute nicht genau darüber informiert seien, welche Arbeiten ein Zahntechniker mache und was dieser dürfe und was nicht. Zudem hat er mit J.________ nach eigenen Angaben nie konkret über die Ausbildung von A.________ gesprochen. Die Privatklägerin ihrerseits erklärte, dass sie den Beruf von AX.________ nicht gekannt habe (pag. 4623 Z. 4 f.). Es muss somit davon ausgegangen werden, dass sie über die unterschiedlichen Betätigungsfelder eines Zahnarztes und eines Zahntechnikers nicht im Detail im Bilde war. Sie war deshalb lange Zeit tatsächlich der Meinung, von einem ausgebil- deten und zugelassenen Zahnarzt behandelt zu werden. Vom gleichen Ergebnis wäre deshalb auch auszugehen, wenn angenommen würde, dass der Kontakt über AX.________ hergestellt wurde. Der Beschuldigte führte sich zweifellos auch so auf, als ob er Zahnarzt wäre. Als die Privatklägerin ihn nach einer missglückten Behandlung fragte, ob er wirklich Zahnarzt sei, gab er an, dass er seit lan- gem Spezialist sei. Den Eindruck, auch zahnmedizinische Behandlungen vornehmen zu können und zu dürfen, erweckte er etwa auch mit seiner Visitenkarte, welche eine Kombination von Zahnmedizin und Zahntechnik enthält: „Zahnmedizin, Y.________, Labor für qualifizierte Zahntechnik, A.________“ (pag. 732). Auch wenn die Privatklägerin diese Angaben nicht lesen konnte, macht dies doch deutlich, dass er sich im Geschäftsalltag als Zahnarzt gebärdete.» Die Kammer geht insbesondere darin mit der Vorinstanz einig, dass letztlich irrele- vant ist, ob die Strafklägerin über ihre Cousine oder über den beim Beschuldigten angestellten AX.________ in die Praxis des Beschuldigten kam; die beiden Varian- ten schliessen sich nicht aus, die Strafklägerin kann auch von beiden Seiten von den Behandlungen durch den Beschuldigten gehört haben. Jedenfalls vermag die- se Unsicherheit entgegen den Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzli- chen Verhandlung (vgl. dazu pag. 5858) nichts an der allgemeinen Glaubhaftigkeit der Aussagen der Strafklägerin zu ändern. Auch muss die Strafklägerin angesichts der Tatsache, dass ihr Neffe AX.________ als Zahntechniker im Labor des Be- schuldigten arbeitete, nicht zwangsläufig gewusst haben, dass der Beschuldigte von Beruf ebenfalls «nur» Zahntechniker und kein Zahnarzt ist. Weiter zielt auch die Argumentation der Verteidigung, wonach die Strafklägerin aufgrund des extremen finanziellen Entgegenkommens und der Gewährung von Ratenzahlungen durch den Beschuldigten hätte stutzig werden müssen (vgl. 48 pag. 5858), ins Leere. Die Kammer ist vielmehr der Ansicht, dass der Beschuldigte die finanzielle Situation der sich als Asylbewerberin in der Schweiz aufhaltenden Strafklägerin gerade bewusst ausnutzte, im Wissen darum, dass sich die Strafklä- gerin eine Behandlung durch einen echten Zahnarzt gar nicht leisten konnte (vgl. dazu insbesondere auch die eigenen Aussagen des Beschuldigten in der Einver- nahme vom 12. Mai 2010, pag. 745 Z. 11 ff.). 13.4 Fazit Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen erachtet die Kammer den Sachver- halt, wie unter II.13.1. Vorwürfe gemäss Anklageschrift hiervor wiedergegeben, als beweismässig erstellt. 14. Delikte z.N.v. H.________ 14.1 Vorwürfe gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird mit Ziff. I.1. der Anklageschrift vom 4. März 2016 vorge- worfen, sich der schweren Körperverletzung, evtl. des Versuchs dazu, evtl. der ein- fachen Körperverletzung, begangen von 2007 bis 2015 in Biel, z.N.v. H.________ (nachfolgend Straf- und Zivilklägerin 4), begangen zu haben. Konkret wird dem Be- schuldigten zum Vorwurf gemacht, er habe bei der Straf- und Zivilklägerin 4, die angenommen habe, dass er Zahnarzt sei, zahnmedizinische Behandlungen und Kontrolluntersuchungen (inkl. Anästhesien) vorgenommen, ohne die hierzu erfor- derliche Ausbildung absolviert zu haben und ohne die dazu nötigen Bewilligungen zu besitzen. Durch die ohne die nötigen Kenntnisse und Ausbildung unsachgemäss bzw. nicht lege artis durchgeführte Behandlung habe er eine Schädigung des Kör- pers bzw. der Gesundheit der Straf- und Zivilklägerin 4 verursacht. Diese habe un- ter anderem während den Behandlungen, insbesondere während der Behandlung zum Ersatz der Amalganfüllungen im Jahr 2007, sowie während den Extraktionen von insgesamt 17 Zähnen in der Zeit zwischen Mai und September 2014, trotz Anästhesien, Schmerzmittel und Antibiotika, auch noch Monate danach unter gros- sen Schmerzen gelitten. Die Straf- und Zivilklägerin 4 leide seither und bis heute unter einem Sensibilitätsverlust der Oberlippe rechts; bei Zahn 46 und in der Regi- on 16, 26, 36, 37 und 47 sei es zudem zu Knochenresorptionen gekommen; ferner seien ihr nach den Zahnextraktionen im Jahr 2015 Teilprothesen eingesetzt wor- den, welche nicht richtig gepasst hätten, so dass die Straf- und Zivilklägerin 4 bis heute in ihrer Kautüchtigkeit eingeschränkt sei und Schmerzen verspüre. Der Be- schuldigte, der bereits mit Schreiben vom 21. August 2006 vom Kantonsarztamt darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass er keine zahnmedizinischen Be- handlungen vornehmen dürfe, habe in Kauf genommen, dass seine Behandlung bei der Straf- und Zivilklägerin 4 eine schwere Schädigung des Körpers und/oder der Gesundheit zur Folge habe (pag. 324 f. Anklageerweiterung). Weiter wird dem Beschuldigten mit Ziff. I.2. der erwähnten Anklageschrift vorgewor- fen, er habe sich des Betrugs, begangen von 2007 bis Oktober 2015 in Biel z.N.d. Straf- und Zivilklägerin 4 schuldig gemacht, indem er die Straf- und Zivilklägerin 4 über seine beruflichen Fähigkeiten getäuscht habe. Konkret habe er sich als Zahn- arzt ausgegeben, sie zahnmedizinisch behandelt, ihr zahnmedizinische Behand- lungen offeriert und in Rechnung gestellt, sie in Räumlichkeiten empfangen habe, 49 die als Zahnarztpraxis eingerichtet gewesen seien. Zudem habe er sich ihr ge- genüber als Dr. med. A.________ vorgestellt. Darin sei die Erklärung gelegen, er sei in der Lage und befugt, zahnmedizinische Arbeiten auszuführen. Zufolge dieser Täuschung habe die Straf- und Zivilklägerin 4 über die beruflichen Fähigkeiten des Beschuldigten geirrt, der ihr von einem Kollegen empfohlen worden sei. Zufolge dieses Irrtums habe sie sich behandeln lassen und dem Beschuldigten ca. CHF 25‘000.00 für die Behandlung bezahlt. Dadurch habe die Straf- und Zivilkläge- rin 4 einen Vermögensschaden erlitten, da die vom Beschuldigten als Zahntechni- ker erbrachte Gegenleistung nicht den Wert einer Behandlung durch einen Zahna- rzt gehabt habe. Der Beschuldigte habe diese Handlungen ohne entsprechende Ausbildung wissentlich und willentlich vorgenommen und sei im Umfang der von der Straf- und Zivilklägerin 4 entrichteten Bezahlung für die Behandlungen berei- chert (pag. 325 Anklageerweiterung). In Ziff. I.3. wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, er habe sich der Widerhand- lungen gegen Art. 47 Bst. a und c des Gesundheitsgesetzes des Kantons Bern (GesG; BSG 811.101) schuldig gemacht, mehrfach begangen von März 2014 bis September 2015 in Biel, indem er sich der Straf- und Zivilklägerin 4 gegenüber als Zahnarzt ausgegeben habe, ohne über den entsprechenden Titel zu verfügen, und indem er ohne entsprechende Bewilligung an ihr zahnmedizinische Behandlungen vorgenommen habe, namentlich Befundaufnahmen, Zahnröntgenaufnahmen, Zahnfüllungen, Zahnextraktionen, Wundbehandlungen und Setzen von Teilprothe- sen (pag. 326). Und schliesslich wird dem Beschuldigten mit Ziff. I.4. der Anklageschrift zum Vor- wurf gemacht, er habe sich der Widerhandlungen gegen Art. 87 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Art. 86 Abs. 1 Bst. c Heilmittelgesetz (HMG; SR 812.21) schuldig gemacht, mehr- fach begangen von März 2014 bis Juni 2015 in Biel und evtl. anderswo, indem er an der Straf- und Zivilklägerin 4 Infiltrationsanästhesien vorgenommen und ihr re- zeptpflichtige Medikamente, namentlich Aziklav, Spiralgin, Amoxi-Mepha und Chlorhexamed zur Spülung verschrieben oder abgegeben habe (pag. 326). 14.2 Einleitung des Verfahrens In Bezug auf die Einleitung des Verfahrens betreffend die z.N.d. Straf- und Zivilklä- gerin 4 begangen Delikte kann auf die zutreffende Vorbemerkung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 4913, S. 43 Entscheidbegründung): «H.________ nahm am 26.10.2015 als Zuschauerin an der Hauptverhandlung gegen den Beschuldig- ten teil. Nachdem sie die Aussagen der Privatkläger gehört hatte, wandte sie sich an die zuständige Staatsanwältin und erklärte, dass sie ebenfalls von A.________ behandelt worden sei. In der Folge erstattete sie Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen einfacher, evtl. schwerer Körperverlet- zung (vgl. Anzeigerapport vom 23.11.2015, pag. 6 ff. Akten Anklageerweiterung; vgl. auch das HV- Protokoll, pag. 4632). Im Zuge der polizeilichen Ermittlungen wurden das Patientendossier von H.________ (vormals H.________, vgl. pag. 19 ff. Akten Anklageerweiterung) sowie weitere, von der Privatklägerin abge- gebene Behandlungsunterlagen zu den Akten genommen (pag. 15 ff., 45 ff. Akten Anklageerweite- rung).» 50 14.3 Bestrittener Sachverhalt Während der Beschuldigte in der Voruntersuchung zunächst noch bestritten hatte, die Straf- und Zivilklägerin 4 überhaupt je behandelt zu haben, gestand er in der erstinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung plötzlich ein, dass die Straf- und Zivil- klägerin 4 bereits im Jahr 2007 seine Patientin gewesen sei. Er gab dabei insbe- sondere auch zu, der Straf- und Zivilklägerin 4 unsachgemäss Amalgamfüllungen entfernt zu haben. Dahingegen bestritt er weiterhin, der Straf- und Zivilklägerin 4 Zähne gezogen zu haben und machte stattdessen die bei ihm angestellten Zahnärzte, namentlich Dr. V.________, Dr. U.________ und Dr. AN.________, dafür verantwortlich. In der oberinstanzlichen Verhandlung machte die Verteidigung zudem geltend, es könne gar nicht sein, dass der Straf- und Zivilklägerin 4 insge- samt 17 Zähne extrahiert worden seien (vgl. dazu pag. 5859). 14.4 Beweiswürdigung Der Kammer liegen folgende Beweismittel zur Würdigung vor: Das Patientendossi- er der Straf- und Zivilklägerin 4 (pag. 44 ff. Anklageerweiterung), die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 4 (pag. 81 ff. Anklageerweiterung, pag. 88 ff. Anklageerwei- terung und pag. 4734 ff.), die Aussagen des Beschuldigten (pag. 100 ff. Anklage- erweiterung und pag. 4708 ff.), die Aussagen von AZ.________ (pag. 4739 f.), die Aussagen von Dr. AN.________ (pag. 4742 ff.), der Bericht des Spitalzentrums Bi- el, Radiologie, vom 6. Juni 2014 (pag. 17 Anklageerweiterung) und der Bericht von Dr. med. dent. BA.________ (nachfolgend Dr. BA.________) vom 27. Dezem- ber 2015 (pag. 75 ff. Anklageerweiterung). Die Vorinstanz hat diese Beweismittel korrekt zusammengefasst, es wird diesbe- züglich auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung verwiesen (vgl. pag. 4914 ff., S. 44 ff. Entscheidbegründung). In Bezug auf das Patientendossier der Straf- und Zivilklägerin 4 ist für die Kammer unverständlich, weshalb der Beschuldigte, auch nachdem bereits der erste Teil der erstinstanzlichen Hauptverhandlung durchgeführt worden war, seitens der Staats- anwaltschaft noch mittels Verfügung vom 11. Dezember 2015 schriftlich dazu auf- gefordert wurde, das Patientendossier der Straf- und Zivilklägerin 4 einzureichen (vgl. pag. 40 f.). Ganz offensichtlich nutzte der Beschuldigte die Gelegenheit, um das Patientendossier vor Einreichung entsprechend zu «frisiern», bzw. um die ihn belastenden Dokumente daraus zu entfernen (vgl. dazu pag. 44 ff.); so finden sich in den durch den Beschuldigten eingereichten Unterlagen, welche am 15. Janu- ar 2016 bei der Staatsanwaltschaft eingingen, einzig eine CD des Spitalzentrums Biel, Abteilung Radiologie, aus dem Jahr 2014 (pag. 45 ff.), Röntgenbilder aus dem Jahr 2005 (pag. 49 ff.), Kopien von Röntgenbildern aus dem Jahr 2014 (pag. 53 ff.) sowie diverse aus den Jahren 2014 und 2015 datierende Offerten, Kostenschät- zungen, Befundformulare sowie ein Schreiben der BB.________ (Krankenkasse) (pag. 57 ff.) – demgegenüber fehlt eine Dokumentation der Jahre 2006 bis und mit 2013 gänzlich. In Bezug auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 4 hielt die Vorinstanz Fol- gendes fest (pag. 4923, S. 53 Entscheidbegründung): 51 «Bei genauer inhaltlicher Analyse erscheinen die Aussagen von H.________ sehr detailliert, in sich konsistent und über mehrere Befragungen hinweg im Kernbereich konstant, mit gelegentlichen kleine- ren Ergänzungen, Auslassungen sowie auch einigen Unsicherheiten bezüglich den Daten und Jah- reszahlen, wie dies bei einer Erzählung über einen derart weiten Zeitraum (2007 bis 2015) absolut üb- lich und unverdächtig ist. Es finden sich in den umfangreichen Aussagen der dreifach befragten Pri- vatklägerin keinerlei Aggravierungen oder andere Lügensignale. Ihre Aussagen erscheinen dem Ge- richt bereits für sich alleine sehr glaubhaft.» Diesen Ausführungen kann sich die Kammer anschliessen. Ergänzend hält sie mit der Staatsanwaltschaft fest, dass die Straf- und Zivilklägerin 4 insbesondere mit Vehemenz betonte, dass mit einer Ausnahme immer nur der Beschuldigte in ihrem Mund gearbeitet habe (vgl. pag. 5865). Zudem reihen sich die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 4 perfekt in das beweismässig erstellte Rahmengeschehen ein; so war beispielsweise entsprechend ihren Schilderungen (vgl. pag. 84 Z. 119 ff., pag. 92 Z. 147 ff.) tatsächlich im Jahr 2014 ein Teil der Praxis versiegelt. Weiter verfügte der Beschuldigte im Jahr 2015 in der Tat noch über ein Diplom zur Be- rechtigung zum Röntgen (vgl. pag. 86 Z. 230 ff. und Z. 236 f.). Im Übrigen erwähnte nicht nur die Straf- und Zivilklägerin 4 die Diplome im Wartezimmer des Beschul- digten, sondern machte auch P.________ im Rahmen der untersuchungsrichterli- chen Einvernahme vom 20. Mai 2009 geltend, sie habe die Diplome im Wartezim- mer gesehen (vgl. pag. 420 Z. 11 ff.; vgl. dazu auch die Ausführungen von Rechts- anwältin E.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5869). Entgegen der Argumentation der Verteidigung mutet schliesslich auch nicht seltsam an, dass sich die Straf- und Zivilklägerin 4 auch heute noch daran erinnern kann, dass sich ihr der Beschuldigte anlässlich ihres ersten Praxisbesuchs als «Dr. med.» vorstell- te. Weiter hält die Kammer mit der Vorinstanz fest, dass die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 4 auch mit denjenigen ihres Ehemannes, welcher bei den Behandlun- gen der Straf- und Zivilklägerin 4 im Sommer/Herbst 2014 stets dabei war, überein- stimmen. Die Zweifel der Verteidigung an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen AZ.________ hat die Vorinstanz mit überzeugender Begründung wie folgt entkräftet (vgl. dazu die Ausführungen auf pag. 4923, S. 53 Entscheidbegründung): «Betreffend AZ.________ wurde anlässlich der Hauptverhandlung von der Verteidigung moniert, dass dieser als Zeuge nicht mehr glaubwürdig sei, nachdem er an der gesamten Fortsetzungsverhandlung und insbesondere auch während der Einvernahme von H.________ im Gerichtssaal anwesend war (vgl. HV-Protokoll, pag. 4738). Wie bereits anlässlich der Verhandlung festgehalten wurde, verbietet weder die Strafprozessordnung noch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zwingend die Anwesenheit einer Person im Gerichts- saal, welche noch als Zeuge einzuvernehmen ist. Vorliegend dürfte klar sein, dass die Eheleute H.________ und AZ.________ die Angelegenheit mit Sicherheit bereits häufig zusammen diskutiert haben. AZ.________ war auch schon während der Befragung der Privatklägerin bei der Staatsan- waltschaft als Vertrauensperson anwesend (vgl. pag. 88 Akten Anklageerweiterung) und hatte über- dies an der Hauptverhandlung im Oktober 2015 teilgenommen. Vor diesem Hintergrund hätte es we- nig geändert, AZ.________ von der Teilnahme an der Befragung der Privatklägerin an der Fortset- zungsverhandlung auszuschliessen. Der Umstand, dass dies nicht geschehen ist, ist aber selbstver- ständlich bei der Würdigung seiner Aussagen zu berücksichtigen. Allerdings ändert dies nichts an der 52 Tatsache, dass AZ.________ zum einen als Zeuge unter Wahrheitspflicht ausgesagt hat und sich zum anderen die Glaubhaftigkeit einer Aussage primär aus der Würdigung ihres Inhaltes und nicht der aussagenden Person ergibt.» Die Verteidigung macht auch oberinstanzlich noch geltend, die Aussagen des Ehe- paars H.________ und AZ.________ hätten nur einen geringen Beweiswert, weil die Straf- und Zivilklägerin 4 und ihr Ehemann den ersten Teil der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zuschauer mitverfolgt hätten (vgl. pag. 5859). Die Kammer hält diesbezüglich jedoch mit der Vorinstanz fest, dass die Entstehungsgeschichte ihrer Aussagen derart beeindruckend und originell ist, dass dies gerade ein hoch- gradiger Hinweis auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen darstellt. Auch diesbezüg- lich verweist die Kammer auf die treffenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. pag. 4923 f., S. 53 f. Entscheidbegründung): «Das Ehepaar H.________ und AZ.________ erschien nämlich im Oktober 2015 als Zuschauer an der Hauptverhandlung. Dies im festen Glauben, dass A.________ wirklich ein Zahnarzt ist und ihm hier grosses Unrecht zu widerfahren droht. Wie auch durch Textnachrichten (vgl. pag. 68 ff. Akten Anklageerweiterung) belegt, wollten H.________ und AZ.________ den Beschuldigten, den sie für zu Unrecht angeklagt hielten, mit ihrem Besuch an der Hauptverhandlung unterstützen. Erst als sie im Verlaufe des ersten Verhandlungstages die Aussagen der Privatkläger gehört hatten, begannen sie zu begreifen, dass A.________, dem sie bis dahin felsenfest vertraut hatten, effektiv kein Zahnarzt ist. Erst da realisierte H.________ auch, dass sie selber ein Opfer des Beschuldigten sein könnte.» Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 4 lassen sich darüber hinaus auch mit den Patientenakten, insbesondere mit den aktenkundigen Arztberichten von Prof. Dr. med. BC.________ (nachfolgend Dr. BC.________) und Dr. BA.________ in Einklang bringen (vgl. pag. 17 Anklageerweiterung und pag. 75 ff. Anklageerwei- terung). So hält insbesondere der Bericht von Dr. BA.________ vom 27. Dezem- ber 2015 explizit fest, dass der Straf- und Zivilklägerin 4 tatsächlich insgesamt 17 Zähne gezogen wurden (vgl. 75 f. Anklageerweiterung: «Frau H.________ hat wohl nicht zuletzt wegen verpasster Motivation und Instruktion nicht eine optimale Mundhygiene. Der Zustand des Restgebisses ist jedoch keinesfalls desolat, so dass ich mich fragen muss, wie Frau H.________ zum Verlust sämtlicher Molaren und Praemolaren gekommen ist? […] Mit einer adäquaten Behandlung hätte Frau H.________ mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Ihre Stockzähne nicht verloren. Genauer beurteilen ob die Extraktionen von 17 (siebzehn!) Zähnen notwendig war, kann ich erst nach Einsicht von früheren Röntgenbildern und Be- handlungsunterlagen.»). Dasselbe gilt in Bezug auf den Bericht des Spitalzentrums vom 6. Juni 2014; so legt dieser zwar Behandlungsbedarf offen, davon, dass das Ziehen sehr vieler Zähne erforderlich gewesen wäre, ist jedoch keine Rede (vgl. pag. 17 Anklageerweiterung). In Bezug auf den initialen Zustand des Gebisses der Straf- und Zivilklägerin 4 sei zudem auf deren glaubhafte Aussage, wonach Dr. BD.________ im Jahr 2013 bestätigt habe, dass ihre Zähne gut aussehen wür- den, verwiesen (vgl. pag. 86 Z. 256 ff. Anklageerweiterung). Und schliesslich belegt sogar das durch den Beschuldigten Patientendossier der Straf- und Zivilklägerin 4 eindeutig, dass ihr durch den Beschuldigten mind. 17 Zähne gezogen worden sind; auf dem vom Beschuldigten handschriftlich ausgefüllten Formular «Zahnschäden gemäss KVG Befunde/Kostenvoranschlag» sind unter den Rubriken «Zahnapell» 53 und «Befundaufnahme für Unfälle und Erkrankungen gemäss KVG» insgesamt 18 Zähne als fehlend gestrichen (pag. 61 Akten Anklageerweiterung) – die gegen- teiligen Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 5859) können somit nicht gehört werden. Dass Dr. BA.________ in seinem Bericht einräumte, dass ein Kausalzusammenhang nur nach Einblick in die Patien- tenakte beurteilt werden könnte, belegt gerade seine Objektivität (vgl. dazu auch pag. 4925, S. 55 Entscheidbegründung). Die Argumentation der Verteidigung, wo- nach Dr. BA.________ sich als Ankläger des Beschuldigten geoutet habe (vgl. pag. 5859), zielt damit ebenfalls ins Leere. Gesamthaft lässt sich in Bezug auf den Bericht von Dr. BA.________ vom 27. Dezember 2015 festhalten, dass dieser den zahnmedizinischen Status der Straf- und Zivilklägerin 4 und die damit verbundenen gesundheitlichen Folgen eindrücklich umschreibt (pag. 61 Anklageerweiterung): Massivste Beeinträchtigungen beim Essen, Schmerzen infolge der nicht passenden Teilprothese, ein dauernder Sensibilitätsverlust an der Oberlippe rechts und der Verlust von sämtlichen Kauzähnen (pag. 76). Weiter brachte die Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung vor, die Aus- sagen der Straf- und Zivilklägerin 4 sowie diejenigen ihres Ehemannes würden den Aussagen von Dr. AN.________ widersprechen (vgl. pag. 5858 f.). Diesbezüglich hält die Kammer jedoch mit der Staatsanwaltschaft fest, dass auf die Aussagen von Dr. AN.________, welche im Zeitpunkt der Einvernahme nach wie vor in der Praxis des Beschuldigten angestellt war, mangels Glaubhaftigkeit nicht abgestellt werden kann. Wie bereits die Vorinstanz festhielt, ist offenkundig, dass sich Dr. AN.________ mit ihren Aussagen auch selber zu schützen versuchte, zumal es auch für sie schwerwiegende berufliche und allenfalls strafrechtliche Konsequen- zen hätte haben können, wenn sie zugegeben hätte, dass der Beschuldigte unter oder trotz ihrer Aufsicht zahnmedizinische Behandlungen durchführte (vgl. auch pag. 4924, S. 54 Entscheidbegründung). Genauso wenig kann beweiswürdigend auf die Angaben des Beschuldigten abge- stellt werden; nach einem anfänglichen gesamthaften Abstreiten ging der Beschul- digte dazu über, zwar Behandlungen zuzugeben, in Bezug auf die gezogenen Zäh- ne aber wiederum die die in seiner Praxis angestellten Zahnärzte vorzuschieben. Den diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten kann jedoch kein Glaube ge- schenkt werden: Dr. V.________ war im fraglichen Zeitraum, d.h. im Jahr 2014, schon lange nicht mehr bei ihm angestellt. Dr. U.________ war nach den glaubhaf- ten Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin 4 bloss während einer Zahnextraktion anwesend. Dr. AN.________ war in der entscheidenden Phase noch gar nicht in der Praxis an der Z.________ (Adresse) tätig; sie trat ihre Arbeitsstelle erst im No- vember 2014 an. Ausserdem arbeitete sie stets nur mit einem Pensum von 40% bis 60%, d.h. sie war an höchstens drei Wochentagen anwesend. Damit hatte der Be- schuldigte ausreichend Gelegenheit, während ihrer Abwesenheit selber Patienten zu «behandeln». Nichts anderes vermögen die Ausdrucke aus dem Patienten- buchhaltungsprogramm «Dental Med XP» zu belegen; wie bereits ausgeführt, ist die durch den Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichte Version mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit nachträglich abgeändert worden, womit ihr keinerlei Beweiswert zukommt (vgl. dazu die Ausführungen unter II.11.3. Beweiswürdigung hiervor sowie pag. 4924, S. 54 Entscheidbegründung). 54 Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, sind sodann die Aussagen des Beschuldig- ten, wonach er bei den Behandlungen durch die Zahnärzte V.________, U.________ und AN.________ zu Übersetzungszwecken anwesend gewesen sei und wonach ihn die Patienten wegen seiner Präsenz für den behandelnden Arzt gehalten hätten (vgl. pag. 104 Z. 131 ff. Anklageerweiterung), gänzlich unlogisch und in keiner Weise glaubhaft; wie die allermeisten Geschädigten sprechen auch die genannten Zahnärzte Deutsch; weshalb die Übersetzungskünste des Beschul- digten erforderlich gewesen wären, erschliesst sich nicht. Hinzu kommt, dass nicht ersichtlich ist, weshalb die Geschädigten den Beschuldigten für die behandelnde Person hätten halten sollen, wenn dieser doch nur übersetzt hätte (vgl. pag. 4924 f., S. 54 f. Entscheidbegründung). Dasselbe gilt im Übrigen in Bezug auf die Erklärungsversuche des Beschuldigten, wonach ihn die Patienten auch deswe- gen verwechselt hätten, weil er den Zahnärzten in seiner Funktion als Dentalassis- tent bei den Behandlungen assistiert habe (vgl. pag. 104 Z. 145 ff.); vielmehr kann und muss angenommen werden, dass ein Patient sehr genau weiss, welche Per- son als Zahnarzt in seinem Mund arbeitete – man denke an die eigenen Zahnarzt- besuche, und dass ein Patient insbesondere auch die Dentalassistenten von den Zahnärzten zu unterscheiden vermag – dies erst Recht bei einer derart langwieri- gen und schmerzhaften Prozedur, wie sie die Straf- und Zivilklägerin 4 über sich ergehen lassen musste. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten teilweise sogar durch objektive Beweismittel widerlegt werden. So stellte der Beschuldigte am 6. und am 21. August 2014 Rezepte aus (zwar ohne Namensnennung aber mit eindeutiger Handschrift; vgl. pag. 30 und pag. 33 Ankla- geerweiterung); warum der Beschuldigte für die Straf- und Zivilklägerin 4 Rezepte ausstellen sollte, ohne diese selber behandelt zu haben, ist nicht erklärbar. In ei- nem weiteren Zwischenfazit hält die Kammer somit fest, dass es allein der Be- schuldigte gewesen sein kann, welcher die zahnmedizinischen Behandlungen an der Straf- und Zivilklägerin 4 vornahm (mit Ausnahme der erwähnten singulären Konsultation bei Dr. AI.________). Gestützt auf die glaubhaften Angaben der Straf- und Zivilklägerin 4 (vgl. beispiel- haft pag. 83 Z. 75 ff. Anklageerweiterung) geht die Kammer in Bezug auf den Be- handlungsablauf sodann davon aus, dass der Straf- und Zivilklägerin 4 im Jahr 2007 durch den Beschuldigten sämtliche Amalgamfüllungen entfernt und Keramik- füllungen eingesetzt wurden, sie in der Folge jeweils noch zur Zahnreinigung und zur Kontrolle ging. Als ihr im Jahr 2012 ein Teil einer Krone abbrach, konnte sie den Beschuldigten nicht erreichen, die Praxis war gemäss dem Telefonbeantworter vorübergehend geschlossen. Die Straf- und Zivilklägerin 4 konsultierte deshalb Dr. med. dent. BD.________ (nachfolgend Dr. BD.________). Im September 2013 erhielt sie wiederum eine Aufforderung zur Terminvereinbarung zwecks Zahnreini- gung und ab Frühjahr 2014 wurden ihr dann durch den Beschuldigten mind. 17 Zähne gezogen. Wie unter II.9.2. Vorbemerkungen zu Verfahrensführung und -dauer bereits festge- halten, genügt die Anklageschrift vom 4. März 2016 in Bezug auf das Entfernen der Amalgamfüllungen den Anforderungen des Anklagegrundsatzes nicht, zumal zwar die erlittenen Schmerzen, nicht jedoch die – nota bene eingestandenen – ausser Acht gelassenen Vorsichtsmassnahmen und die Folgen der Behandlung, insbe- 55 sondere das Schlucken der Füllungen und die wahrscheinlich dadurch hervorgeru- fene Quecksilbervergiftung, umschrieben wurden (vgl. pag. 324 Anklageerweite- rung). Infolgedessen wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung nur zu prüfen sein, ob die angeklagten erlittenen Schmerzen bereits den Tatbestand der schwe- ren oder allenfalls der einfachen Köperverletzung erfüllen (vgl. dazu die Erwägun- gen unter III.24.2.4. Delikt z.N.v. H.________ hiernach). Betreffend den Betrugsvorwurf (Ziff. I.2. der Anklageschrift vom 4. März 2016) geht die Kammer beweismässig davon aus, dass sich die Straf- und Zivilklägerin 4 im Glauben, dass der Beschuldigte Zahnarzt sei, von diesem während der Dauer von rund acht Jahren zahnmedizinisch behandeln liess. Gemäss ihren glaubhaften Ausführungen ist zudem erstellt, dass sie den Beschuldigten für die Behandlungen bezahlte. Dabei hielt die Straf- und Zivilklägerin am 27. Oktober 2015 jedoch zunächst noch schriftlich fest, ihr seien in der Zeit von 2007 bis 2015 Kosten in der Höhe von CHF 13‘000.00 entstanden (pag. 141 Anklageerweiterung). Nicht einmal einen Monat später gab sie dann zu Protokoll, die Behandlungen durch den Be- schuldigten hätten sie sicher um die CHF 25‘000.00 gekostet (vgl. pag. 86 Z. 250 ff. Anklageerweiterung). Der von der Straf- und Zivilklägerin 4 im Schriftstück vom 27. Oktober 2015 festgehaltene Betrag von CHF 13‘000.00 deckt sich in etwa mit der Summe der Rechnungsbeträge der sich bei den Akten befindlichen Rechnun- gen der Jahre 2007 bis 2014 (vgl. pag. 19 ff. Anklageerweiterung), weshalb die Kammer in Abweichung von den vorinstanzlichen Feststellungen in dubio pro reo von einem Deliktsbetrag von ca. CHF 13‘000.00 ausgeht. Was den Vorwurf der Widerhandlungen gegen Art. 87 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Art. 86 Abs. 1 Bst. c HMG anbelangt (Ziff. I.4. der Anklageschrift vom 4. März 2016; pag. 326 Anklageerweiterung), so erachtet die Kammer auch diesen Sachverhalt als erstellt. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich in der schriftlichen Urteilsbegründung zu Recht fest, dass sich die Vornahme von Infiltrationsanästhesien sowie die Ab- gabe der Medikamente Aziclav, Spiralgin, Amoxi-Mepha und Chlorhexamed aus den Abrechnungen von Mediserv sowie den ausgestellten Rezepten ergibt (vgl. dazu pag. 29 ff. Anklageerweiterung). Unerheblich ist, dass bei den Abrechnungen der Mediserv Dr. U.________ als Behandler aufgeführt ist, zumal auch diese An- gaben im System frei abänderbar sind und die Straf- und Zivilklägerin 4 zudem klar aussagte, dass bei den Behandlungen immer der Beschuldigte federführend gewe- sen sei. Dabei ist bezeichnend, dass die ausgestellten Rezepte alle einen Stempel ohne Namensangabe eines Zahnarztes aufweisen; neben der Bezeichnung «AA.________» und der Adresse ist einzig «Dr. med. dent» vermerkt (vgl. pag. 30 und pag. 33 Anklageerweiterung). 14.5 Fazit Die in Ziff. I.1., I.2., I.3. und I.4. der Anklageschrift vom 4. März 2016 umschriebe- nen Sachverhalte (vgl. II.14.1. Vorwürfe gemäss Anklageschrift hiervor) sind somit erstellt. 56 15. Delikte z.N.v. F.________ 15.1 Vorwürfe gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird mit Ziff. I.2.1. der Anklageschrift vom 27. August 2014 vorgeworfen, er habe sich der einfachen Körperverletzung, mehrfach begangen von April 2009 bis Februar 2010 in Biel z.N.v. F.________ (nachfolgend Straf- und Zivilkläger 2) schuldig gemacht, indem er den Straf- und Zivilkläger 2 zahnärztlich behandelt habe (inkl. Anästhesien), ohne die hierzu erforderliche Ausbildung ab- solviert zu haben und ohne die dazu nötigen Papiere zu besitzen. Dabei habe er durch unsachgemässe Behandlungen eine Schädigung des Körpers bzw. der Ge- sundheit des Straf- und Zivilklägers 2 verursacht: Bei der Nachbehandlung durch einen Zahnarzt sei festgestellt worden, dass nach der Extraktion eines Zahns (26) immer noch Wurzelreste vorhanden gewesen seien und an zwei Zähnen (16, 17) die Wurzelfüllung insuffizient gewesen seien, was zu Entzündungen führen könne. Diese Defekte hätten in Nachbehandlungen behoben werden müssen. Der Be- schuldigte, der bereits mit Schreiben vom 21. August 2006 vom Kantonsarztamt darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass er keine zahnmedizinische Behand- lungen vornehmen dürfe, habe in Kauf genommen, dass seine Behandlung beim Straf- und Zivilkläger 2 eine Schädigung des Körpers und/oder der Gesundheit zur Folge gehabt habe (pag. 4147). Weiter wird dem Beschuldigten in Ziff. I.4.5. der erwähnten Anklageschrift zum Vorwurf gemacht, er habe sich des Betrugs, begangen von April 2009 bis Febru- ar 2010 in Biel z.N.d. Straf- und Zivilklägers 2 schuldig gemacht, indem er den Straf- und Zivilkläger 2 über seine beruflichen Fähigkeiten getäuscht habe. Konkret habe der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger 2 in Räumlichkeiten empfangen, die als Zahnarztpraxis eingerichtet gewesen seien, habe angegeben, in Ausbildung zum Zahnarzt zu sein, bzw. schon Zahnarzt zu sein und habe dem Straf- und Zivil- kläger 2 zahnmedizinische Arbeiten offeriert. Aufgrund des seit mehreren Jahren bestehenden Freundschaftsverhältnisses mit dem Beschuldigten und aufgrund der eingerichteten Zahnarztpraxis habe der Straf- und Zivilkläger 2 die Aussagen des Beschuldigten über seine Ausbildung oder Fähigkeiten nicht in Zweifel ziehen müs- sen. Der Beschuldigte habe aufgrund des Vertrauensverhältnisses damit rechnen können, dass der Straf- und Zivilkläger 2 seine Erklärung nicht hinterfragen würde. Zufolge der Täuschung habe der Straf- und Zivilkläger 2 über die beruflichen Fähigkeiten des Beschuldigten geirrt und zufolge des Irrtums habe er dem Be- schuldigten die Behandlungen bezahlt. Dadurch habe er einen Vermögensschaden erlitten, da die vom Beschuldigten als Zahntechniker erbrachte Gegenleistung nicht den Wert einer Behandlung durch einen Zahnarzt gehabt habe, zumal die Behand- lung nicht gelungen sei, sondern zu einer körperlichen Schädigung und zu Folge- kosten geführt habe. Der Beschuldigte habe diese Handlungen wissentlich und wil- lentlich vorgenommen und sei im Umfang des vom Straf- und Zivilkläger 2 bezahl- ten Honorars bereichert worden. Indem er ohne entsprechende Ausbildung ein Ho- norar für zahnärztliche Behandlungen, die zudem nicht gelungen seien, gefordert habe, habe der Beschuldigte beabsichtigt, sich unrechtmässig zu bereichern (pag. 4152). 57 15.2 Bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet, den Straf- und Zivilkläger 2 zahnmedizinisch behandelt zu haben, mit Ausnahme der durch ihn erstellten Röntgenaufnahmen. Er bringt vor, die Behandlungen seien von Dr. V.________ durchgeführt worden (vgl. die Aus- führungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5859). 15.3 Beweiswürdigung Der Kammer liegen folgende Beweismittel zur Würdigung vor: Der Polizeirapport vom 25. Oktober 2011 (pag. 2173 ff.), das Patientendossier des Straf- und Zivilklä- gers 2 (pag. 2181 ff.), die Aussagen des Straf- und Zivilklägers 2 (pag. 2190 ff. und pag. 4617 ff.), die Aussagen des Beschuldigten (pag. 4701 und pag. 4706) sowie die Arztberichte von Dr. AQ.________, pag. 2194 und pag. 4259). Die Vorinstanz hat sämtliche Beweismittel korrekt zusammengefasst, es wird dies- bezüglich auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung verwiesen (vgl. pag. 4926 ff., S. 56 ff. Entscheidbegründung). Betreffend das Aussageverhalten des Straf- und Zivilklägers 2 kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 4928, S. 58 Entscheidbegründung): «F.________ hat konstante und stimmige Aussagen gemacht. Es finden sich weder Aggravierungs- tendenzen oder – wie der Beschuldigte geltend gemacht hat – Übertreibungen. Er hat in seinen Be- fragungen zudem recht deutlich unterschieden, welche Behandlungen an ihm von A.________ und welche Behandlungen später vom deutschen Zahnarzt (Dr. V.________) vorgenommen wurden. Wenn er sich nicht sicher war, hat er dies klar deklariert (so betreffend die Wurzelbehandlung). Na- mentlich an die als sehr schmerzhaft und einschneidend erlebte Prozedur des Zähneziehens ver- mochte er sich aber noch sehr genau zu erinnern und machte dazu auch detaillierte Schilderungen. Dort konnte er auch sicher angeben, dass der Beschuldigte derjenige gewesen sei, der ihm diesen Zahn gezogen habe. Seine Angaben sind glaubhaft und es kann beweismässig darauf abgestellt werden.» Ergänzend hält die Kammer fest, dass vor allem die Schilderung des Straf- und Zi- vilklägers 2, wonach der Beschuldigte während der Dauer von drei Stunden ver- sucht habe, ihm einen Zahn zu ziehen, der Beschuldigte immer wieder (sechs bis acht Mal) habe nachspritzen müssen und er, der Straf- und Zivilkläger 2 dennoch sehr starke Schmerzen gehabt habe bzw. «von den Schmerzen her am Limit» ge- wesen sei (vgl. pag. 2192 Z. 70 ff. und pag. 4617 Z. 34 ff.), sehr eindrücklich ist und klar erlebnisbasiert erscheint. Ausserdem erinnern diese Aussagen des Straf- und Zivilklägers 2 stark an die Schilderung von N.________; auch sie hatte erzählt, dass die erste Behandlung durch den Beschuldigten insgesamt drei Stunden ge- dauert habe und der Beschuldigte immer wieder habe nachspritzen müssen (pag. 328 Z. 25 ff.). Ausserdem werden die bereits an und für sich glaubhaften Aussagen des Beschuldigten durch die Berichte von Dr. AQ.________ objektiv un- termauert (vgl. insbesondere den Bericht vom 6. Oktober 2015, pag. 4259). Die Verteidigung machte im Rahmen ihres oberinstanzlichen Parteivortrages zwar gel- tend, die Berichte seien, da sie von der nachbehandelnden Ärztin des Straf- und Zivilklägers 2 verfasst worden seien, nicht objektiv (vgl. pag. 5859). Dieser Einwand kann aber als unbegründet abgetan werden; der Bericht von Dr. AQ.________ ist 58 sehr neutral verfasst und es liegen keine Hinweise dafür vor, dass sie den Be- schuldigten zu Unrecht belasten würde. Demgegenüber kann auf die Aussagen des Beschuldigten nicht abgestellt werden. Auch diesbezüglich schliesst sich die Kammer vollumfänglich der vorinstanzlichen Würdigung an (pag. 4928, S. 58 Entscheidbegründung): «Die stereotypen Aussagen des Beschuldigten, der sich einmal mehr hinter Dr. V.________ zu ver- stecken versucht, erscheinen dagegen wenig glaubhaft. A.________ hat auch im Zusammenhang mit F.________ einen Auszug aus dem Abrechnungsprogramm „Dental Med XP“ zu den Akten geben lassen. Demgemäss soll Dr. V.________ am 23.02.2010 folgende Arbeiten ausgeführt haben: „Be- fundaufnahme beim Recallpatienten“, „Mundhygiene/Motivation pro 5 Min.“, Kompositfüllung. 2- flächig. Prämolar“, „Desensibilisierung pro Zahn“ (pag. 4674). Aus den dort erwähnten Arbeiten lässt sich in Bezug auf den angeklagten Sachverhalt allerdings von vornherein nichts zu Gunsten des Be- schuldigten ableiten, geht es doch gemäss Angaben von F.________ bei den von A.________ ausge- führten Behandlungen namentlich um das Einsetzen einer Brücke und eine Zahnextraktion.» Die Kammer betont erneut, dass der Beschuldigte entgegen den Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 5859), aus dem erst- instanzlich eingereichten Auszug aus dem Patientenbuchhaltungsprogramm «Den- tal Med XP» nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Wie bereits aus dem voran- gehenden Zitat der Vorinstanz hervorgeht, ist auf dem Auszug auf pag. 4674 zwar tatsächlich nur der Name von Dr. V.________ aufgeführt, es handelt sich dabei je- doch wie bereits ausgeführt, um einen nachträglich geänderten bzw. gefälschten Auszug. Im Sinne eines Zwischenfazits hält die Kammer betreffend den Vorwurf der einfa- chen Körperverletzung somit fest, dass gestützt auf die glaubhaften Angaben des Straf- und Zivilklägers 2 beweismässig davon auszugehen ist, dass der Beschuldig- te die ihm in Ziff. I.2.1. der Anklageschrift vom 27. August 2014 vorgeworfenen zahnmedizinischen Behandlungen am Straf- und Zivilkläger 2 vornahm. In Bezug auf den Betrugsvorwurf hält die Kammer zudem mit der Vorinstanz ge- stützt auf die glaubhaften Angaben des Straf- und Zivilklägers 2 fest, dass dieser zwar tatsächlich wusste, dass der Beschuldigte von Beruf Zahntechniker war, auf- grund von dessen Angaben aber darüber hinaus davon ausging, der Beschuldigte habe eine Aus- oder Weiterbildung zum Zahnarzt gemacht und könne und dürfe entsprechend zahnmedizinische Arbeiten vornehmen. Der Straf- und Zivilkläger 2 brachte es in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung insofern auf den Punkt, als er zu Protokoll gab, der Beschuldigte sei eine Person, die sehr gut reden könne, er wäre «ein top Vertreter» (vgl. pag. 4618 Z. 31 ff., vgl. auch pag. 5866). Weiter ist für die Kammer erstellt, dass der Straf- und Zivilkläger 2 die Behandlungen des Be- schuldigten mit Küchengeräten im Wert von ca. CHF 1‘000.00 und eigenen Stein- bildhauerarbeiten im Wert von ca. CHF 500.00 bis CHF 800.00 verrechnete (pag. 4618 Z. 40 ff., pag. 4619 Z. 2 f.; vgl. zum Ganzen auch pag. 4928, S. 58 Ent- scheidbegründung). 59 15.4 Fazit Die Sachverhalte, wie in den Ziff. I.2.1. und Ziff. I.4.5. der Anklageschrift vom 27. August 2014 umschrieben (vgl. II.15.1. Vorwürfe gemäss Anklageschrift hier- vor), sind beweismässig erstellt. 16. Delikte z.N.v. I.________ 16.1 Vorwürfe gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird mit Ziff. I.2.2. der Anklageschrift vom 27. August 2014 vorgeworfen, von Juni 2009 bis Juni 2011 in Biel z.N.v. I.________ (nachfolgend Straf- und Zivilklägerin 5) eine einfache Körperverletzung begangen zu haben. Konkret wird ihm zum Vorwurf gemacht, er habe bei der Straf- und Zivilklägerin 5, die davon ausgegangen sei, dass der Beschuldigte Zahnarzt sei, zahnmedizinische Behandlungen inkl. Anästhesien vorgenommen, ohne die hierzu erforderliche Aus- bildung absolviert zu haben und ohne die dazu nötigen Papiere zu besitzen. Dabei habe der Beschuldigte durch unsachgemässes Einsetzen einer Krone eine Zahn- fleischentzündung verursacht, die im September 2011 immer noch bestanden ha- be. Zudem habe die Straf- und Zivilklägerin 5 zu diesem Zeitpunkt deswegen im- mer noch Schmerzen gehabt und habe mit der rechten Seite des Gebisses nicht kauen können. Auch habe er ihr eine zu grosse Brücke eingesetzt, wodurch es zu einer Druckstelle gekommen sei. Der Beschuldigte, der bereits mit Schreiben vom 21. August 2006 vom Kantonsarzt darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass er keine zahnmedizinischen Behandlungen vornehmen dürfe, und dem zuvor die Praxis schon einmal staatsanwaltschaftlich geschlossen worden sei, habe in Kauf genommen, dass seine Behandlung bei der Straf- und Zivilklägerin 5 eine Schädi- gung des Körpers und/oder der Gesundheit zur Folge gehabt habe (pag. 4147 f.). Weiter wird dem Beschuldigten in Ziff. I.4.6. der Anklageschrift vorgeworfen, er ha- be sich des Betrugs, begangen von Juni 2009 bis Juni 2011 in Biel z.N.d. Straf- und Zivilklägerin 5, schuldig gemacht. Konkret habe er die Straf- und Zivilkläge- rin 5, die im Betrieb des Beschuldigten eine Lehre als Zahntechnikerin absolviert habe, durch die Einrichtung seiner Geschäftsräumlichkeiten als Zahnarztpraxis, durch die zahnmedizinische Behandlung anderer Patienten und durch sein Ange- bot, sie zahnärztlich zu behandeln, über seine beruflichen Fähigkeiten getäuscht. In dieser Verhaltensweise sei die konkludente Erklärung gelegen, er sei Zahnarzt. Um sie als Kundin zu gewinnen, habe er der finanziell schlecht gestellten Straf- und Zi- vilklägerin 5 die Möglichkeit von Ratenzahlungen in Aussicht gestellt. Zudem habe der Beschuldigte aufgrund des Arbeitsverhältnisses mit der Straf- und Zivilkläge- rin 5 davon ausgehen können, dass sie seine Angaben nicht hinterfragen würde. Zufolge ihres Irrtums habe die Straf- und Zivilklägerin 5 dem Beschuldigten ca. CHF 675.00 für die Behandlung bezahlt. Dadurch habe sie einen Vermögensscha- den erlitten, da die vom Beschuldigten als Zahntechniker erbrachte Gegenleistung nicht den Wert einer Behandlung durch einen Zahnarzt gehabt habe, zumal die Behandlung nicht gelungen sei, sondern zu einer körperlichen Schädigung geführt habe. Der Beschuldigte habe diese Handlungen wissentlich und willentlich vorge- nommen und sei im Umfang des von der Straf- und Zivilklägerin 5 bezahlten Hono- rars bereichert worden. Indem er ohne entsprechende Ausbildung ein Honorar für 60 zahnärztliche Behandlungen gefordert habe, die zudem nicht gelungen seien, habe er beabsichtigt, sich unrechtmässig zu bereichern (pag. 4152 f.). Schliesslich wirft die Anklage dem Beschuldigten in Ziff. I.9.14. vor, er habe sich der Widerhandlung gegen Art. 87 Abs. 1 Bst. f. i.V.m. Art. 86 Abs. 1 Bst. c Heilmit- telgesetz schuldig gemacht, indem er der Straf- und Zivilklägerin 5 mehrmals zu nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkten während ihrer Behandlung von Juni 2009 bis Juni 2011 Anästhesien verabreicht habe (pag. 4158 f.). 16.2 Bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestritt im Berufungsverfahren nach wie vor, die Straf- und Zivil- klägerin 5 zahnmedizinisch behandelt zu haben und machte geltend, die Behand- lungen seien durch Dr. R.________ durchgeführt worden (vgl. pag. 5859 mit Ver- weis auf pag. 4675). 16.3 Beweiswürdigung Der Kammer liegen folgende Beweismittel zur Würdigung vor: Der Polizeirapport vom 1. November 2011 (pag. 2135 ff.), das Patientendossier der Straf- und Zivil- klägerin 5 (pag. 2143 ff.), der Lehrvertrag der Straf- und Zivilklägerin 5 (pag. 4676 f.), die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 5 (pag. 2160 ff.) sowie die Aussagen des Beschuldigten (pag. 2171 f., pag. 4701 f. und pag. 4706). Die Vorinstanz hat sämtliche Beweismittel korrekt zusammengefasst, es kann dar- auf verwiesen werden (vgl. pag. 4929 ff., S. 59 ff. Entscheidbegründung). Die Kammer erachtet die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 5 als glaubhaft; die- se gab stets gleichbleibend an, immer nur vom Beschuldigten und nicht von den bei diesem angestellten Zahnärzten behandelt worden zu sein (vgl. pag. 2162 Z. 64). Dabei beschrieb sie auch sehr detailliert, welche Arbeiten der Beschuldigte bei ihr ausgeführt habe (vgl. dazu auch pag. 4930, S. 60 Entscheidbegründung). In Ergänzung der vorinstanzlichen Ausführungen hält die Kammer fest, dass die Straf- und Zivilklägerin 5 auch eindrücklich und nachvollziehbar schilderte, warum sie – trotz ihrer dreijährigen Anstellung in der Praxis des Beschuldigten (vgl. die Aus- führungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5860) – gedacht habe, der Beschuldigte dürfe zahnmedizinische Arbeiten ausführen (vgl. pag. 2162 Z. 98 ff. und Z. 102 ff.), dass dieser regelmässig Patienten behan- delt habe (vgl. pag. 2163 Z. 138 ff.: «Er hatte täglich acht bis zehn Patienten, bei denen er Zahnbehandlungen durchgeführt hat. Das kann im Terminbuch nachge- schaut werden. Er hatte auch seine eigenen Patienten, als Dr. V.________ und Frau R.________ bei ihm arbeiteten. Er findet immer einen Weg Zahnärzte anzu- stellen. Er holt sie aus dem Ausland.») und wie die Praxis organisiert gewesen sei (pag. 2163 Z. 141 ff. und Z. 149 ff.). Solch detaillierte Schilderungen können nicht erfunden sein, ganz offensichtlich verfügt die Straf- und Zivilklägerin 5 betreffend die Praxis des Beschuldigten über «Insiderwissen». In diesem Zusammenhang muss auch berücksichtigt werden, dass die Straf- und Zivilklägerin 5 zum Beschul- digten in einem Lehrtochter-Lehrmeister-Verhältnis stand; dass sie ihren Vorge- setzten in dieser Situation nicht verdächtigte, geschweige denn ihn nicht mit allfälli- gen Verdachten konfrontierte, ist nachvollziehbar und vermag an der Glaubhaftig- keit ihrer Aussagen nichts zu ändern. Die bereits an und für sich glaubhaften An- 61 gaben der Straf- und Zivilklägerin 5 sind denn auch teilweise durch Unterlagen ob- jektiviert; so beispielsweise durch die vom Beschuldigten vorgenommenen hand- schriftlichen Eintragungen im Befundformular (pag. 2146, 2158) und durch die Röntgenbilder (pag. 2147 ff., pag. 2152). Was sodann den Einwand der Verteidi- gung anbelangt, wonach die Straf- und Zivilklägerin 5 am vorliegenden Verfahren ein absolutes Desinteresse gezeigt habe, weshalb ihre Aussagen unglaubhaft sei- en (vgl. pag. 5859 f.), hält die Kammer fest, dass es angesichts des Erlebten, der langen Verfahrensdauer und des durch die Straf- und Zivilklägerin 5 angedeuteten Neuanfangs, zumindest verständlich ist, dass diese nicht mehr zwecks Aussage zum erstinstanzlichen Verhandlungstermin erscheinen und auch die nachbehan- delnden Ärzte nicht vom Arztgeheimnis entbinden wollte (vgl. dazu die Aktennotiz auf pag. 4416). Dies ändert jedenfalls nichts an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 5. Schliesslich ist zu betonen, dass sich die Straf- und Zivilklägerin 5 nicht von sich aus bei der Polizei meldete, um Anzeige zu erstatten, sondern im Anschluss an die polizeiliche Einvernahme vom 20. September 2011 als Auskunftsperson, welche im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchgeführt wur- de, Anzeige erstattete (vgl. pag. 2136 und pag. 2139 f.). Hätte die Straf- und Zivil- klägerin 5 den Beschuldigten zu Unrecht belasten wollen, so hätte sie ihn wohl be- reits zu einem früheren Zeitpunkt aus eigener Initiative angezeigt. Aufgrund all die- ser Erwägungen ist vorliegend auf die glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivil- klägerin 5 abzustellen. Demgegenüber kann auf die Aussagen des Beschuldigten auch in Bezug auf diese Vorwürfe nicht abgestellt werden. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich zu Recht Fol- gendes fest (pag. 4930, S. 60 Entscheidbegründung): «A.________ beschränkt sich hier auf das blosse Bestreiten der gegen ihn gerichteten Vorwürfe und geht im Weiteren zu Gegenangriffen über, mit denen er die Belastungsperson herabwürdigt. Er schil- dert dabei Vorkommnisse, die mit dem eigentlichen Sachverhalt nichts zu tun haben, wie etwa, dass I.________ unfähig gewesen sei, viele Absenzen gehabt und mutwillig Geräte im Labor beschädigt habe. Hinsichtlich dieses letzteren Vorwurfs hat I.________ angegeben, tatsächlich – allerdings un- absichtlich – ein Gerät (ein altes Radio) kaputt gemacht zu haben, wofür ihr auch ein Abzug beim Lohn von CHF 732.70 gemacht wurde (pag. 2161 Z. 49 ff.; vgl. auch die Lohnabrechnung Juli 2011, pag. 2166).» Weiter verwies die Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung auch in Be- zug auf diesen Anklagepunkt wiederum auf die anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Auszüge aus dem Patientenbuchhaltungspro- gramm «Dental Med XP», konkret auf pag. 4675 (vgl. pag. 5859). Auch betreffend diesen Einwand schliesst sich die Kammer jedoch der korrekten Entgegnung der Vorinstanz an (pag. 4931, S. 61 Entscheidbegründung): «Anzumerken bleibt, dass auch nach Prüfung des anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten Auszugs aus dem Programm „Dental Med XP“ keine begründeten Zweifel an der Täterschaft des Be- schuldigten bestehen. Die am 18.03.2011 eingetragene Behandlung durch Dr. R.________ (pag. 4675) bezieht sich auf eine Zahnreinigung und Zahnsteinentfernung und hat mit dem angeklag- ten Sachverhalt somit nichts zu tun.» 62 Der erwähnte Termin ist in der Arztagenda am 18. März 2011 tatsächlich eingetra- gen. Für die Kammer mag es vor diesem Hintergrund zwar sein, dass die entspre- chende Behandlung tatsächlich durch Dr. R.________ durchgeführt wurde. Dies bedeutet aber selbstredend nicht, dass sie auch sämtliche weiteren Behandlungen bei der Straf- und Zivilklägerin 5 durchführte. Vielmehr geht aus den handschriftlich geführten Befundformularen – wie bereits erwähnt – eindeutig hervor, dass alle an- deren Behandlungen durch den Beschuldigten gemacht wurden (vgl. pag. 2146 und pag. 2158). Gestützt auf die glaubhaften Angaben der Straf- und Zivilklägerin 5 ist somit er- stellt, dass der Beschuldigte ihr eine Krone und eine Brücke einsetzte, wobei es nach dem Einsetzen der Krone infolge einer zu grossen Lücke zu einer Zahnflei- schentzündung kam, welche der Straf- und Zivilklägerin 5 auch im September 2011 immer noch Schmerzen und Probleme beim Kauen bereitete. Die zu gross bemes- sene Brücke verursachte zudem eine Druckstelle. Weiter ist gestützt auf die glaubhaften Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin 5 beweismässig davon auszugehen, dass sie dem Beschuldigten für die zahnmedizi- nischen Behandlungen in mehreren Raten insgesamt CHF 675.00 bezahlte (Ziff. I.4.6. der Anklageschrift). Und schliesslich erachtet die Kammer auch den Sachverhalt gemäss Ziff. I.9.14. der Anklageschrift – soweit nicht bereits infolge Verjährung rechtskräftig eingestellt – als beweismässig erhärtet; der Beschuldigte verabreichte der Straf- und Zivilklä- gerin 5 gemäss deren glaubhaften Aussagen im Zusammenhang mit den Behand- lungen auch Anästhesien. 16.4 Fazit Die Sachverhalte gemäss den Ziff. I.2.2. und Ziff. I.4.6. und Ziff. I.9.14. der Ankla- geschrift vom 27. August 2014 sind beweismässig erstellt. 17. Delikte z.N.v. G.________ 17.1 Vorwürfe gemäss Anklageschrift Mit Ziff. I.2.3. der Anklageschrift vom 27. August 2014 wird dem Beschuldigten vor- geworfen, er habe sich der einfachen Körperverletzung, begangen im Januar 2011 in Biel z.N.v. G.________ (nachfolgend Straf- und Zivilkläger 3) schuldig gemacht, indem er dem Straf- und Zivilkläger 3 ein Implantat am falschen Ort eingesetzt ha- be und sich nach rund einem Jahr alle Implantate wieder aus dem Kiefer gelöst hätten. Die Kosten der Nachbehandlung hätten sich per 28. April 2014 auf CHF 6‘639.50 belaufen. Die Einwilligung des Straf- und Zivilklägers 3 in die Be- handlung durch den Beschuldigten sei ungültig gewesen, weil der Straf- und Zivil- kläger 3 irrigerweise bzw. durch die vom Beschuldigten vorgenommene Täuschung angenommen habe, der Beschuldigte sei Zahnarzt und verfüge über die für zahnärztliche Behandlungen notwendigen Papiere (pag. 4148). Weiter wird dem Beschuldigten in Ziff. I.4.8. der Anklageschrift vorgeworfen, er ha- be sich des Betrugs, begangen zwischen Juni 2010 und April 2011 in Biel z.N.d. Straf- und Zivilklägers 3 schuldig gemacht, indem er den Straf- und Zivilkläger 3 63 über seine beruflichen Fähigkeiten getäuscht habe. Der Straf- und Zivilkläger 3 ha- be den Beschuldigten aufgesucht, in der Meinung, dieser sei der Spezialist, den er zur Lösung seiner Zahnprobleme benötige. Der Beschuldigte habe ihn in diesem Glauben gelassen. Der Straf- und Zivilkläger 3 habe auch keinen Grund gehabt an- zunehmen, der Beschuldigte sei kein Zahnarzt, da er in dessen vollständig einge- richteter Zahnarztpraxis empfangen worden sei und dieser ihn auch zahnmedizi- nisch beraten und ihm Offerten und Behandlungsvorschläge gemacht habe. Zufol- ge dieser Täuschung habe der Straf- und Zivilkläger 3 über die beruflichen Fähig- keiten des Beschuldigten geirrt und zufolge des Irrtums habe er sich vom Beschul- digten behandeln lassen und dafür bezahlt. Dadurch habe er einen Vermögens- schaden erlitten, da die vom Beschuldigten als Zahntechniker erbrachte Gegenleis- tung nicht den Wert einer Behandlung durch einen Zahnarzt gehabt habe, bzw. er sie nicht hätte durchführen lassen, hätte er gewusst, dass der Beschuldigte kein Spezialist sei. Der Beschuldigte habe diese Handlungen wissentlich und willentlich vorgenommen und sei im Umfang der vom Straf- und Zivilkläger 3 für die Behand- lung entrichteten Bezahlung von CHF 5‘285.35 bereichert worden. Indem er ohne entsprechende Ausbildung ein Honorar für zahnärztliche Behandlungen gefordert habe, habe er beabsichtigt, sich unrechtmässig zu bereichern (pag. 4153 f.). 17.2 Bestrittener Sachverhalt Wie die Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung richtig ausführte, ist vor- liegend unbestritten und aufgrund der übereinstimmenden Aussagen des Straf- und Zivilklägers 3, des Beschuldigten und denjenigen von Dr. R.________ erstellt, dass die ersten vier Implantate durch Dr. AK.________ eingesetzt wurden (vgl. pag. 5860). Beweismässig zu klären ist einzig noch die Frage, durch wen die zwei- ten vier Stifte implantiert wurden. Die durch die Verteidigung aufgeworfene Frage hingegen, ob die zweite Implantati- on überhaupt ursächlich für die Beschwerden des Straf- und Zivilklägers 3 gewe- sen seien, kann beweismässig offengelassen werden; zur Verwirklichung des Tat- bestandes einer einfachen Körperverletzung wäre bereits das ohne gültige Einwilli- gung erfolgende Einsetzen von Implantaten tatbestandsmässig. Ob der Eingriff kausal war in Bezug auf allfällige Beschwerden des Straf- und Zivilklägers kann somit offen gelassen werden. 17.3 Beweiswürdigung Der Kammer liegen folgende Beweismittel zur Würdigung vor: Der Polizeirapport vom 22. November 2011 (pag. 2195 ff.), das Patientendossier des Straf- und Zivil- klägers 3 (pag. 2221 ff.), die Aussagen des Straf- und Zivilklägers 3 (pag. 2238 ff. und pag. 4625 ff.), die Aussagen von Dr. R.________ (pag. 4717), die Aussagen des Beschuldigten (pag. 4702 und pag. 4707) sowie die Arztberichte von Dr. med. dent. BE.________ (nachfolgend Dr. BE.________; pag. 4262) und von Dr. med. dent. BF.________ (nachfolgend Dr. BF.________; pag. 2219 f. und pag. 4266). Die Vorinstanz hat sämtliche Beweismittel korrekt zusammengefasst, es kann auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. pag. 4931 ff., S. 61 ff. Entscheidbegründung). 64 Weiter schliesst sich die Kammer auch der vorinstanzlichen Würdigung der Aussa- gen des Straf- und Zivilklägers 3 an (pag. 4933, S. 63 Entscheidbegründung): «Die Aussagen von G.________ sind konstant, detailliert und stimmig. Er schilderte, wie ihm die ers- ten Implantate von einem Spezialisten (Dr. AK.________; vgl. dazu auch die Aussagen von R.________, pag. 4717 Z. 14 f.) eingesetzt wurden. G.________ gibt auch an, dass ihm die bei A.________ arbeitende Zahnärztin (es handelt sich um Dr. R.________, vgl. dazu ihre Aussagen an der Hauptverhandlung, pag. 4717 Z. 13 f.) Zähne gezogen habe, die gewackelt hätten. Der Privatklä- ger differenzierte demnach sehr deutlich, was vom Beschuldigten gemacht und was von anderen Per- sonen ausgeführt wurde.» Wie bereits durch die Vorinstanz angetönt, werden die glaubhaften Angaben des Straf- und Zivilklägers 3 auch durch Dr. R.________ bestätigt. So führte diese in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus (pag. 4717 Z. 13 ff.): «Die Behandlung erfolgte auf jeden Fall in der Zeit, als ich dort war. Die Implantation hat aber sicher Dr. AK.________ gemacht. Der Eintrag vom 09.09.2010 (‹Leider sind die zwei rest- lichen Implantate auch locker, evtl. an anderer Stelle implantieren bevor Extrakti- on.›) stammt von mir.» Aus dieser konkreten und detaillierten Aussage lässt sich nur der Schluss ziehen, dass die restlichen Behandlungen e contrario nicht durch Dr. R.________ ausgeführt wurden. Die Kammer hält zudem auch in Bezug auf den Straf- und Zivilkläger 3 fest, dass dieser nicht von sich aus Strafanzeige gegen den Beschuldigten erstattete; auch er wurde im Auftrag der Staatsanwaltschaft am 8. November 2011 polizeilich einvernommen und erstattete erst im Anschluss an diese Einvernahme am 14. November 2011 Anzeige (pag. 2206 f.; vgl. auch pag. 2195 f.). Hätte er den Beschuldigten zu Unrecht belasten wollen, hätte er wohl schon viel früher bzw. von sich aus Anzeige gegen diesen erstattet. Schliesslich lassen sich Angaben des Straf- und Zivilklägers 3 auch mit den erwähnten Arztbe- richten (pag. 4262, pag. 2219 f. und pag. 4266) in Einklang bringen. Der Bericht von Dr. BF.________ hält fest, dass das bei der Erstuntersuchung vom 9. Janu- ar 2012 im Mund des Straf- und Zivilklägers 3 noch vorhandene Implantat eindeutig falsch in zu buccaler Lage, zu weit aussen im Kieferkamm in der beweglichen Schleimhaut, eingesetzt worden sei (pag. 2220). Die anderen drei Implantate wa- ren zum Zeitpunkt der Konsultation der nachbehandelnden Ärzte, Dr. BE.________ und Dr. BF.________, bereits ausgefallen, womit die beiden Ärzte keine Angaben mehr dazu machen konnten (vgl. auch pag. 2219, pag. 4262 und pag. 4266). Demgegenüber kann auf die Angaben des Beschuldigten nicht abgestellt werden. Es liegen insbesondere keine Hinweise dafür vor, dass die zweiten vier Implantate durch Dr. R.________ eingesetzt worden wären. Vielmehr ist aufgrund der Eintra- gungen in den Befundformularen – welche bis auf die erwähnten Einträge von Dr. R.________ alle in der Handschrift des Beschuldigten erstellt wurden – davon auszugehen, dass der Beschuldigte die zweiten vier Stifte implantierte (vgl. pag. 2223 ff.). Die Vorinstanz hielt denn auch zu Recht fest, dass der Beschuldigte auch in diesem Zusammenhang aus dem Auszug aus dem Patientenbuchhal- tungsprogramm «Dental Med XP» (pag. 4678 f.) nichts zu seinen Gunsten abzulei- ten vermag (vgl. pag. 4933 f.); zwar sind darauf auch Dr. R.________ und Dr. AK.________ als behandelnde Ärzte eingetragen, jedoch lagen die dort aufge- führten Daten (Juni und August 2010) nicht im angeklagten Zeitraum (An- 65 fang 2011). Dasselbe gilt in Bezug auf den Eintrag von Dr. R.________ vom 9. September 2010 auf dem Befundformular (pag. 2223). Gestützt auf die glaubhaften, unwiderlegbaren Angaben des Straf- und Zivilklä- gers 3 erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger 3 die zweiten vier Implantate einsetzte, welche sich in der Folge wieder lösten, dass er dazu nicht befugt war und dass er die Implantation zudem unfach- männisch ausführte (Ziff. I.2.3. der Anklageschrift vom 27. August 2014). Erstellt ist nach Auffassung der Kammer gestützt auf die glaubhaften Angaben des Straf- und Zivilklägers 3 und die entsprechenden Zahlungsnachweise (vgl. pag. 3924 ff.) weiter, dass dieser dem Beschuldigten für die Behandlungen insge- samt ein Honorar in der Höhe von CHF 5‘285.35 bezahlte und dass er diese Zah- lung entrichtete, weil er davon ausging, der Beschuldigte sei ein diplomierter Zahn- arzt (Ziff. I.4.8. der Anklageschrift vom 27. August 2014). 17.4 Fazit Die Sachverhalte gemäss den Ziff. I.2.3. und Ziff. I.4.8. der Anklageschrift vom 27. August 2014 (vgl. II.17.1. Vorwürfe gemäss Anklageschrift hiervor) sind be- weismässig erstellt. 18. Delikt z.N.v. O.________ 18.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Die Anklageschrift vom 27. August 2014 wirft dem Beschuldigten in Ziff. I.4.2. vor, er habe sich des Betrugs, begangen vom 31. Januar 2007 bis zum 18. Dezem- ber 2007 in Biel z.N.v. O.________ schuldig gemacht. Konkret wirft die Staatsan- waltschaft dem Beschuldigten vor, dieser habe O.________ über seine beruflichen Fähigkeiten getäuscht, indem er ihn in Räumlichkeiten empfangen habe, die als Zahnarztpraxis eingerichtet gewesen seien und indem er ihm gesagt habe, er kön- ne auch Zähne ziehen und dass er Zahnarzt sei. O.________ habe den Beschul- digten, bei dem er schon oft zu Hause gewesen sei, gekannt, weil er mit dessen Tochter befreundet und mit dieser zur Schule gegangen sei. Er habe keinen Grund gehabt, an den Ausführungen des Beschuldigten zu zweifeln oder diese zu über- prüfen. Zudem habe der Beschuldigte aufgrund dieses Vertrauensverhältnisses davon ausgehen können, dass O.________ seine Erklärung nicht überprüfen wür- de. Auch die niedrigen Preise hätten sich dadurch erklären lassen. Zufolge der Täuschung habe O.________ über die beruflichen Fähigkeiten des Beschuldigten geirrt und zufolge des Irrtums habe er dem Beschuldigten CHF 1‘400.00 Behand- lungshonorar bezahlt, was ihm später wieder rückerstattet worden sei. Durch diese Zahlung habe O.________ einen Vermögensschaden erlitten, da die vom Beschul- digten als Zahntechniker erbrachte Gegenleistung nicht den Wert einer Behandlung durch einen Zahnarzt gehabt habe, zumal die Behandlung nicht gelungen sei, son- dern im Gegenteil zu körperlichen Schädigungen und Folgekosten geführt habe. Der Beschuldigte habe diese Handlungen wissentlich und willentlich vorgenommen und sei im Umfang des vom Geschädigten bezahlten Honorars bereichert worden. Indem er ohne entsprechende Ausbildung ein Honorar für zahnärztliche Behand- 66 lungen gefordert habe, die zudem nicht gelungen seien, habe der Beschuldigte be- absichtigt, sich unrechtmässig zu bereichern (pag. 4150). 18.2 Bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet nicht, im Jahr 2007 gewisse zahnmedizinische Behand- lungen an O.________ vorgenommen zu haben. Er macht jedoch geltend, dass O.________ gewusst habe, dass er, der Beschuldigte, kein Zahnarzt, sondern le- diglich Zahntechniker sei, und dass er in die Behandlung eingewilligt habe. 18.3 Beweiswürdigung Der Kammer liegen folgende Beweismittel zur Würdigung vor: Das Patientendossi- er von O.________ (pag. 447 ff. und pag. 4731 f.), die Aussagen von O.________ (pag. 460 ff.), die Aussagen des Beschuldigten (pag. 465) sowie der Arztbericht von Dr. med. dent. BG.________ (nachfolgend Dr. BG.________, pag. 439). Die Vorinstanz hat die erwähnten Beweismittel korrekt zusammengefasst, es kann auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. pag. 4934, S. 64 Entscheidbegründung). Die Kammer erachtet es gestützt auf die glaubhaften Angaben von O.________ als erwiesen, dass der Beschuldigte die zahnmedizinischen Behandlungen wie in Ziff. I.4.2. der Anklageschrift umschrieben, an O.________ vornahm; in der fragli- chen Zeit – d.h. im Jahr 2007 – war unbestrittenermassen noch kein Zahnarzt in der Praxis des Beschuldigten an der Z.________ (Adresse) tätig. Nichts anderes geht auch aus der von O.________ unterzeichneten Patientenverfügung hervor (vgl. pag. 448: «Der Patient erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, aus frei- em Willen die Behandlung und Ihre Therapeutischen Folgen von Herr A.________, Y.________ ausführen zu lassen.»). Aufgrund der Praxiseinrichtung und angesichts des Auftretens des Beschuldigten, ist weiter nicht daran zu zweifeln, dass O.________ der Überzeugung war, der Be- schuldigte sei tatsächlich ausgebildeter Zahnarzt. Zumal der Beschuldigte genau wusste, dass seine Betätigung als Zahnarzt illegal war, hatte er zudem ein grosses Interesse daran, in überzeugender Weise als Zahnarzt aufzutreten, da er, wenn er aufgeflogen wäre, strafrechtliche Konsequenzen hätte befürchten müssen. Es wi- derspricht – angesichts der Sensibilität der Materie – zudem bereits der allgemei- nen Lebenserfahrung, sich von einer nicht dazu ausgebildeten Person die Zähne abschleifen und eine Krone einsetzen zu lassen. Die Tatsache schliesslich, dass O.________ mit der Tochter des Beschuldigten befreundet war und deshalb regel- mässig im Haus des Beschuldigten ein- und ausging, bedeutet entgegen den Vor- bringen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 5860) selbstredend nicht, dass O.________ auch in Bezug auf die Ausbildung des Be- schuldigten im Bilde war. Vielmehr brachte diese Tatsache es gerade mit sich, dass O.________ dem Beschuldigten, welchen er persönlich kannte, vertraute und dessen Angaben, wonach er auch Zähne flicken könne, aufgrund dessen nicht wei- ter hinterfragte. Angesichts dieser Ausführungen ist nach Auffassung der Kammer erstellt, dass der Beschuldigte sich O.________ gegenüber als Zahnarzt ausgab und sich 67 O.________ infolgedessen durch den Beschuldigten zahnmedizinisch behandeln liess. Weiter ist beweismässig erhärtet, dass O.________ dem Beschuldigten für die Behandlungen einen Betrag von CHF 1‘400.00 bezahlte. 18.4 Fazit Der Sachverhalt gemäss Ziff. I.4.2. der Anklageschrift vom 27. August 2014 (vgl. II.18.1. Vorwurf gemäss Anklageschrift hiervor) ist beweismässig erstellt. 19. Delikt z.N.v. P.________ 19.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten mit Ziff. I.4.4. der Anklageschrift vom 27. August 2014 vor, er habe sich des Betrugs, begangen vom 13. Au- gust 2008 bis Dezember 2008 in Biel z.N.v. P.________ schuldig gemacht. Konkret wird ihm vorgeworfen, er habe die Geschädigte über seine beruflichen Fähigkeiten getäuscht, indem er sie in Räumlichkeiten empfangen habe, die als Zahnarztpraxis eingerichtet gewesen seien, und indem er ihr zahnmedizinische Arbeiten offeriert habe. In dieser Verhaltensweise sei die konkludente Erklärung gelegen, er sei Zahnarzt, und damit befähigt, zahnärztliche Behandlungen durchzuführen, weshalb kein Anlass für die Geschädigte bestanden habe, dies in Zweifel zu ziehen. Der Beschuldigte sei P.________ von einem Freund, welcher den Beschuldigten per- sönlich gekannt habe, empfohlen worden, so dass der Beschuldigte darauf habe vertrauen können, dass die Geschädigte von einer Überprüfung absehen würde. Zufolge dieser Täuschung sei die Geschädigte einem Irrtum über die beruflichen Fähigkeiten des Beschuldigten unterlegen. Der Beschuldigte habe sie mit seinem Verhalten in diesem Irrtum bestärkt, weshalb sie ihm ca. CHF 3‘716.05 für die Be- handlung bezahlt und Folgeschäden im Umfang von mind. CHF 1‘189.90 erlitten habe. Dadurch habe sie einen Vermögensschaden erlitten, da die vom Beschuldig- ten als Zahntechniker erbrachte Gegenleistung nicht den Wert einer Behandlung durch den Zahnarzt gehabt habe, zumal die Behandlung nicht gelungen sei, son- dern zu einer körperlichen Schädigung und Folgekosten geführt habe. Hätte P.________ gewusst, dass der Beschuldigte kein Zahnarzt gewesen sei, hätte sie sich nicht von ihm behandeln lassen. Der Beschuldigte habe diese Handlungen wissentlich und willentlich vorgenommen und sei im Umfang des von der Geschä- digten bezahlten Honorars bereichert worden. Indem er ohne entsprechende Aus- bildung ein Honorar für zahnärztliche Behandlungen gefordert habe, habe er beab- sichtigt, sich unrechtmässig zu bereichern (pag. 4151 f.). 19.2 Bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte ist geständig, P.________ zahnmedizinisch behandelt zu haben. Jedoch macht die Verteidigung geltend, P.________ hätte sich auch dann mit der Behandlung durch den Beschuldigten einverstanden erklärt, wenn sie gewusst hät- te, dass dieser kein ausgebildeter Zahnarzt sei (vgl. pag. 5860). 68 19.3 Beweiswürdigung Der Kammer liegen folgende Beweismittel zur Würdigung vor: Das Patientendossi- er von P.________ (pag. 394 ff.), die Aussagen von P.________ (pag. 417 ff.) und die Aussagen des Beschuldigten (pag. 423 ff., pag. 426 ff. und pag. 4706). Die Vorinstanz hat die erwähnten Aussagen korrekt zusammengefasst, es kann gesamthaft auf die entsprechenden Stellen in der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung sowie auf die anschliessende zutreffende Würdigung durch die Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 4935 f., S. 65 f. Entscheidbegründung): «Der Beschuldigte hat anlässlich der untersuchungsrichterlichen Befragung vom 21.04.2009 einge- standen, P.________ zahnmedizinisch behandelt zu haben. Nachdem er ihr Anfang August 2008 eine Offerte für CHF 5‘116.05 für zwei Brücken gemacht habe, habe er am 13.08.2008 mit den Arbeiten begonnen. Er habe zunächst eine Keramikkronenbrücke erstellt und provisorisch eingesetzt und später die definitive Arbeit gemacht (pag. 423 Z. 1 ff.). Diese Aussagen bestätigte A.________ im Wesentlichen am 26.05.2009 gegenüber der Polizei (pag. 427 Z. 48 ff.). Die Fertigstellung der Arbei- ten an P.________ sei am 02. und 09.12.2008 in der Praxis von Dr. AI.________ an der BH.________ (Adresse) in Biel erfolgt, da seine Praxis zwischenzeitlich durch die Untersuchungs- behörden geschlossen worden sei. Dr. AI.________ habe ihm erlaubt, die Behandlung unter seiner Aufsicht zu beenden (pag. 429 Z. 27 ff., 430 Z. 15 ff.). P.________ litt nach der ersten Behandlung durch den Beschuldigten unter starken Schmerzen, wes- halb sie auf eigene Initiative Ponstan einnahm, auf welches sie jedoch allergisch reagierte. Als sie daraufhin bei A.________ nach einem anderen Schmerzmittel verlangte, gab dieser ihr Spiralgin ab. Da Spiralgin indes den gleichen Wirkstoff wie Ponstan enthält, reagierte sie auch auf dieses Medika- ment allergisch und musste sich schliesslich am 23.08.2008 notfallmässig ins Spital begeben (Aussa- gen P.________ vom 20.05.2009, pag. 418 Z. 1 ff.; vgl. auch ihre schriftliche Darstellung auf pag. 360 f. und den Arztbericht der BI.________ (Spital) vom 07.06.2009, pag. 391). P.________ führte am 20.05.2009 bei der untersuchungsrichterlichen Befragung aus, dass sie auf Empfehlung eines Kollegen, Herrn F.________, zu A.________ gegangen sei. Sie sei auf der Suche nach einem neuen Zahnarzt gewesen und Herr F.________ habe ihr gesagt, dass es bei Herrn A.________ mit dem Preis und allem stimme (pag. 417 Z. 7 ff.). Sie habe nicht gewusst, dass er kein Zahnarzt sei. Er habe eine schöne Praxis gehabt, weshalb sie auch nicht nachgefragt habe. Sie habe sich nur gewundert, dass er keine Hilfe gehabt habe. Er habe ihr erklärt, dass dies die Kosten mildern würde, was ihr eingeleuchtet habe. Sie habe auch einfach auf ihren Freund vertraut, der sie zu Herrn A.________ geschickt habe. Im Wartezimmer sei auch alles voller Diplome gewesen, welche sie je- doch nicht näher angeschaut habe (pag. 420 Z. 4 ff.). A.________ habe bei der ersten Befundauf- nahme Vorschläge gemacht und gesagt, dass sie danach zehn bis 15 Jahre Ruhe habe. Er habe ei- nen sehr sicheren Eindruck gemacht und sei ruhig gewesen. Sie sei eine Person, die Horror vor dem Zahnarzt habe, weshalb sie sofort zugesagt habe, als er erwähnt habe, sie hätte nach den Behand- lungen Ruhe (pag. 420 Z. 31 ff.). An der Hauptverhandlung hat P.________ diese Angaben als Zeugin bestätigt (pag. 4727 Z. 9 ff.). Herr A.________ habe damals einen „sehr sehr positiven“ Eindruck auf sie gemacht. Die Praxisein- richtung habe sie beeindruckt (pag. 4727 Z. 36 ff.). Der Beschuldigte hat bestätigt, dass P.________ auf Empfehlung von Herrn F.________, einem Jun- gendfreund, zu ihm in die Praxis gekommen sei (pag. 427 Z. 7 ff., 4706 Z. 31). An der Hauptverhand- lung erklärte er, dass sowohl Herr F.________ und Frau D.________ als auch Frau P.________ ge- 69 wusst hätten, dass er Zahntechniker sei (pag. 4706 Z. 31 f.). Auf die Frage, ob er P.________ darüber informiert habe, dass er über kein zahnmedizinisches Studium verfüge, hatte er am 26.05.2009 ge- genüber der Polizei erklärt: „Normalerweise habe ich den Kunden immer gesagt, dass ich keine zahnärztliche Ausbildung abgeschlossen habe, allerdings hätte ich mich so weitergebildet, um die zahnärztlichen Arbeiten korrekt ausführen zu können.“ (pag. 427 Z. 32 ff.). Der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt ist erstellt. P.________, welche dem Beschuldig- ten für die Behandlungen CHF 3‘716.05 bezahlt hat (pag. 361, 380), ging davon aus, dass dieser Zahnarzt ist.» Die Kammer schliesst sich diesen Erwägungen an und hält ergänzend fest, dass die Tatsache, dass die Schlosszylinder im November 2008 ausgewechselt wurden (vgl. pag. 2715), zusätzlich die Richtigkeit der Angaben von P.________ (und auch derjenigen des Beschuldigten) untermauert; P.________ und der Beschuldigte hat- ten übereinstimmend angegeben, dass P.________ im Dezember 2008 in der Pra- xis von Dr. AI.________ behandelt worden sei. Dies wurde im Übrigen auch vom Beschuldigten handschriftlich auf der Rechnung vom 4. Dezember 2008 vermerkt (vgl. pag. 407). Wie die Vorinstanz richtig schlussfolgerte, ist P.________ auch in- sofern Glauben zu schenken, als sie angab, geglaubt zu haben, der Beschuldigte sei Zahnarzt; ihre diesbezüglichen Schilderungen sind detailreich und klar erlebnis- basiert, mithin glaubhaft. Es deutet nichts daraufhin, dass P.________ den Be- schuldigten zu Unrecht hätte beschuldigen wollen, führte sie doch gegenüber der Untersuchungsrichterin in der Einvernahme vom 20. Mai 2009 aus, mit der Be- handlung durch den Beschuldigten zufrieden zu sein (vgl. pag. 419 Z. 12). Schliesslich ist auch an dieser Stelle zu betonen, dass P.________ nicht die einzi- ge war, welche aussagte, dass im Wartezimmer der Praxis des Beschuldigten viele Diplome hingen; wie bereits unter II.14.4. Beweiswürdigung hiervor ausgeführt, machte die Straf- und Zivilklägerin 4 dieselbe Beobachtung. 19.4 Fazit Der Sachverhalt gemäss Ziff. I.4.4. der Anklageschrift vom 27. August 2014 (vgl. II.19.1. Vorwurf gemäss Anklageschrift hiervor) ist beweismässig erstellt. 20. Delikte z.N.v. Q.________ 20.1 Vorwürfe gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird mit Ziff. I.4.7. der Anklageschrift vom 27. August 2014 (pag. 4153) zum Vorwurf gemacht, er habe sich des gewerbsmässigen Betrugs, begangen von November 2010 bis im Juni 2011 in Biel z.N.v. Q.________ (nach- folgend Q.________) schuldig gemacht. Konkret wird dem Beschuldigten vorge- worfen, er habe Q.________ über seine beruflichen Fähigkeiten getäuscht, indem er sich als Zahnarzt ausgegeben habe; er habe ihn zahnmedizinisch behandelt, ihm zahnmedizinische Behandlungen offeriert und in Rechnung gestellt, und ihn in Räumlichkeiten, die als Zahnarztpraxis eingerichtet gewesen seien, empfangen. Darin sei die konkludente Erklärung gelegen, er sei in der Lage und befugt, zahn- medizinische Arbeiten auszuführen. Zufolge dieser Täuschung habe Q.________ über die beruflichen Fähigkeiten des Beschuldigten geirrt und zufolge dieses Irr- tums habe er sich behandeln lassen und dem Beschuldigten mind. CHF 900.00 für 70 die Behandlung bezahlt. Dadurch habe Q.________ einen Vermögensschaden er- litten, da die vom Beschuldigten als Zahntechniker erbrachte Gegenleistung nicht den Wert einer Behandlung durch einen Zahnarzt gehabt habe. Der Beschuldigte habe diese Handlungen ohne entsprechende Ausbildung wissentlich und willentlich vorgenommen und sei im Umfang der von Q.________ entrichteten Bezahlung be- reichert worden. Zudem habe der Beschuldigte von Q.________ erfolglos das rest- liche Honorar von ca. CHF 19‘869.00 für zahnärztliche Behandlungen gefordert und diesen auch dafür betrieben, mit der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern (Versuch). Weiter wird dem Beschuldigten mit Ziff. I.9.11. der Anklageschrift vorgeworfen, er habe sich der Widerhandlungen gegen Art. 87 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Art. 86 Abs. 1 Bst. c des Heilmittelgesetzes schuldig gemacht, indem er Q.________ am 15. April 2011 Corsodyl und Spiralgin abgegeben und ihm zwischen November 2010 und Juni 2011 mehrere Dormicum und Spritzen verabreicht habe (pag. 4158). Wie die Vorinstanz in der schriftlichen Urteilsbegründung richtig ausführte, ist in Bezug auf Ziff. I.9.11. der Anklageschrift einzig noch der Zeitraum von April bis Juni 2011 zu beurteilen, für die Zeit von November 2010 bis März 2011 war das Verfahren in- folge Verjährungseintritt einzustellen (vgl. pag. 4937, S. 67 Entscheidbegründung). 20.2 Bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet, bei Q.________ zahnmedizinische Arbeiten ausgeführt zu haben und macht geltend, dieser sei ausschliesslich durch Dr. R.________ be- handelt worden (vgl. auch pag. 5860). 20.3 Beweiswürdigung Der Kammer liegen folgende Beweismittel zur Würdigung vor: Der Polizeirapport vom 6. November 2012 (pag. 2274 f.), das Patientendossier von Q.________ (pag. 2277 ff.), die Aussagen von Q.________ (pag. 2293 ff. und pag. 4719 ff.), die Aussagen des Beschuldigten (pag. 4706) sowie die Aussagen von Dr. R.________ (pag. 4716 f.). Die Vorinstanz hat den Inhalt der erwähnten Beweismittel korrekt übersetzt und zu- sammengefasst, es kann auf die entsprechenden Stellen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (vgl. pag. 4936 f., S. 66 f. Entscheidbegrün- dung). Die Kammer hält eingangs fest, dass Q.________ gegen den Beschuldigten Straf- anzeige einreichte, nachdem er von diesem im Juni 2012 über einen Betrag von CHF 19‘869.60 zuzüglich Zins von 5% seit dem 3. Juni 2011 betrieben worden war (vgl. dazu den Polizeirapport vom 6. November 2012 [pag. 2274 f.] sowie die Kopie des Zahlungsbefehls vom 18. April 2012 [pag. 2252]). Einleitend ist sodann zu er- wähnen, dass Q.________ mit dem Beschuldigten im Zivilverfahren vor dem Regi- onalgericht Berner Jura-Seeland am 16. November 2012 eine Vereinbarung ab- schloss, wonach Q.________ dem Beschuldigten CHF 2‘000.00 zu bezahlen hatte und den Strafantrag zurückziehen musste. Im Gegenzug verpflichtete sich der Be- schuldigte, die Betreibung zurückzuziehen (vgl. pag. 2272.2). 71 Zunächst hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte auch in Bezug auf die Be- handlung von Q.________ aus dem anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung eingereichten Ausdruck aus dem Patientenbuchhaltungsprogramm «Dental Med XP» (pag. 4680) nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Auf dem erwähnten Auszug ist nur eine einzige Behandlung, und zwar diejenige vom 4. Juni 2011, vermerkt, wobei die zahnmedizinischen Behandlung durch Dr. R.________ durch- geführt worden sein soll, während betreffend den Beschuldigten nur Laborkosten und zahntechnische Arbeiten aufgeführt sind. Die Kammer geht auch in Bezug auf diesen Auszug davon aus, dass dieser nachträglich durch den Beschuldigten ver- ändert wurde, finden sich doch auf den durch die Polizei erhobenen Auszügen des Programms «Dental Med XP» (pag. 2255 ff.) nicht nur am 4. Juni 2011, sondern auch am 13. November 2010 und am 15. April 2011 Behandlungen von Q.________, bei welchen der Beschuldigte als behandelnde Person eingetragen ist. Dementsprechend weist das Befundformular (pag. 2278) sowohl am 13. No- vember 2010, als auch am 15. April 2011 je einen handschriftlichen Eintrag des Beschuldigten auf. In Bezug auf die Behandlung vom 4. Juni 2011 ist festzuhalten, dass das Befundformular nur Eintragungen bis und mit 26. Mai 2011 enthält. Und schliesslich ist in der Arztagenda am 15. April 2011 ein Termin für Q.________ eingetragen. Sowohl aus der Arztagenda, als auch aus dem Befundformular (pag. 2278) geht zudem hervor, dass Q.________ am 21. März 2011 einen Termin in der Praxis des Beschuldigten hatte; der diesbezügliche Eintrag in der Arztagen- da wurde in der Handschrift des Beschuldigten gemacht; dasselbe gilt in Bezug auf den 30. und den 31. März 2011, in Bezug auf den 13. April 2011, den 21. April 2011, den 12. Mai 2011 sowie den 26. Mai 2011. Bereits gestützt auf diese objektiven Beweismittel ist somit beweismässig davon auszugehen, dass Q.________ an diesen Daten in der Praxis an der Z.________ (Adresse) in Biel behandelt wurde. Q.________ gab zu Protokoll, er sei mit der Behandlung durch den Beschuldigten und durch Dr. R.________ stets zufrieden gewesen (pag. 2295 Z. 62 f.) Gleich im Anschluss daran beschrieb er, wie die Behandlungen abgelaufen seien (vgl. pag. 2295 Z. 63 ff.). Es ist nicht einzusehen, weshalb Q.________ den Beschuldig- ten bzw. dessen zahnmedizinische Fähigkeiten zunächst rühmen sollte, nur um ihn dann zu Unrecht zu belasten. Wie bereits die Vorinstanz erachtet deshalb auch die Kammer die Aussagen von Q.________ als glaubhaft. Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte und Dr. R.________ je etwa 50% der zahnme- dizinischen Behandlungen ausführten (vgl. die übereinstimmenden Angaben in der Einvernahme vom 17. Oktober 2010 [pag. 2294 Z. 49 f.]: «J’estime que A.________ et sa Collègue dentiste se sont occupé de moi à hauteur de 50% / 50%.» und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung [pag. 4720 Z. 26 ff.] : «Ich denke, er hat etwa 50% der Arbeiten an mir vorgenommen.»). An dieser glaubhaf- ten Einschätzung vermögen auch die Angaben von Dr. R.________ nichts zu än- dern, wonach Q.________ allein ihr Patient gewesen sei (vgl. dazu pag. 4716 Z. 28 ff.); diesbezüglich hält die Kammer fest, dass Dr. R.________ sich anlässlich ihrer Einvernahme in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wohl auch zu schüt- zen versuchte, hätte sie sich doch selbst zumindest in standesrechtlicher und unter Umständen auch in strafrechtlicher Hinsicht belastet, wenn sie zugegeben hätte, 72 dass der Beschuldigte unter ihrer Aufsicht an Q.________ zahnmedizinische Be- handlungen durchgeführt hätte. Mit Blick auf die rechtliche Würdigung ist sodann beweismässig zu klären, in wel- chem Betrag der Beschuldigte Q.________ von ihm selber durchgeführte zahnme- dizinische Behandlungen in Rechnung stellte – demgegenüber sind weder die von ihm verrechneten zahntechnischen Arbeiten, noch die für die zahnmedizinischen Behandlungen von Dr. R.________ geforderten Beträge tatbestandsmässig; da Dr. R.________ nicht selbständig tätig, sondern beim Beschuldigten angestellt war, war der Beschuldigte berechtigt, auch für ihre Leistungen Rechnung zu stellen. In den Akten findet sich eine Quittung der AA.________, wonach diese am 15. April 2011 von Q.________ CHF 900.00 erhalten habe (pag. 2282). Damit ist nach Auffassung der Kammer beweismässig erstellt, dass Q.________ den Betrag in der Höhe von CHF 900.00, wie in der Anklageschrift erwähnt, an die Praxis des Be- schuldigten bezahlte. Ebenfalls ist im Befundformular vermerkt, dass Q.________ am 31. März 2011 erstmals eine Rechnung gestellt wurde (pag. 2278); die Quittung vom 15. April 2011 bezieht sich offenbar auf diese Rechnung. Es fragt sich nun in diesem Zusammenhang, ob der Beschuldigte Q.________ für den Zeitraum vor dem 31. März 2011 von ihm selber erbrachte zahnmedizinische Leistungen in der Höhe von CHF 900.00 in Rechnung stellte. Gestützt auf die glaubhaften Angaben von Q.________, wonach der Beschuldigte ca. 50% der zahnmedizinischen Arbei- ten ausführte, ist diese Frage betreffend die gesamten initialen Arbeiten zu beja- hen. In den Akten findet sich weiter eine Rechnung, datierend vom 4. Juni 2011 und lau- tend auf CHF 19‘698.35 (pag. 2285). Daraus geht hervor, dass CHF 9‘200.60 des Gesamtbetrages Laborkosten darstellen; betreffend diese Kosten war der Beschul- digte berechtigt, Rechnung zu stellen. CHF 10‘696.00 entfallen auf Arbeit (vgl. pag. 2285). Ausgehend von den Angaben von Q.________, wonach der Beschul- digte ca. 50% der zahnmedizinischen Arbeiten ausgeführt hat, halbiert die Kammer diesen Betrag und geht von einem Deliktsbetrag von rund CHF 5‘000.00 aus, wel- che der Beschuldigte Q.________ zu Unrecht für von ihm selber ausgeführte zahnmedizinische Arbeiten in Rechnung zu stellen versuchte. Der gesamte De- liktsbetrag beläuft sich somit auf CHF 5‘900.00. Die Kammer erachtet die Aussagen von Q.________ auch in Bezug auf die Vor- würfe gemäss Ziff. I.9.11. der Anklageschrift als glaubhaft. So verknüpfte dieser die Aussage, wonach der Beschuldigte ihm Dormicum abgegeben habe, mit der Schil- derung, er habe jeweils jemanden mitnehmen müssen, weil er nicht mehr habe Au- tofahren dürfen (pag. 2296 Z. 146 f.); davon auszugehen, ein solches Detail wäre erfunden, wäre realitätsfremd. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen von Q.________ und angesichts der damit übereinstimmenden handschriftlichen Notiz auf dem Befundformular (vgl. pag. 2278) ist für die Kammer somit erwiesen, dass der Beschuldigte Q.________ während den Behandlungen von April bis Juni 2011 auch Dormicum und Spritzen verabreichte. 73 20.4 Fazit Die Sachverhalte gemäss den Ziff. I.4.7. und I.9.11. der Anklageschrift vom 27. Au- gust 2014 (vgl. II.20.1. Vorwürfe gemäss Anklageschrift hiervor) sind beweismässig erstellt. 21. Delikte z.N.v. X.________ 21.1 Vorwürfe gemäss Anklageschrift Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten mit Ziff. I.6. der Anklageschrift vom 27. August 2014 vor, er habe sich der Widerhandlungen gegen Art. 47 Bst. a und c des GesG schuldig gemacht, mehrfach begangen zwischen April und Mai 2013 in Biel und evtl. anderswo, indem er ohne entsprechende Bewilligung an X.________ zahnmedizinische Behandlungen vorgenommen und sich diesem gegenüber als Zahnarzt ausgegeben habe, ohne über den entsprechenden Titel zu verfügen. Konkret habe er am 30. April 2013 eine Untersuchung einer Entzündung und von Zähnen, die sich gelockert hätten, durchgeführt, am 2. Mai 2013 Zähne im Unter- kiefer gezogen und eine Prothese gesetzt und am 22. Mai 2013 vier Zähne im Oberkiefer gezogen und eine Prothese gesetzt (pag. 4157). Weiter wird dem Beschuldigten in Ziff. I.7.2. der Anklageschrift zum Vorwurf ge- macht, er habe sich der Widerhandlungen gegen Art. 58 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (MedBG; SR 811.11) schuldig gemacht, indem er X.________ eine Visitenkarte abgegeben habe, die ausser der Adresse, Telefon- nummern, der Mailadresse und der URL-Adresse die Angaben «Zahnmedizin (1. Zeile) Y.________ (2. Zeile) Labor für qualifizierte Zahntechnik (3. Zeile) A.________ (4. Zeile)» enthalten habe. Dadurch sei der Eindruck erweckt worden, der Beschuldigte sei Zahnarzt, bzw. habe die Aus- oder Weiterbildung als Zahnarzt absolviert, was nicht zutreffe (pag. 4157). Und schliesslich ist der Vorwurf Gegenstand der Anklage, der Beschuldigte habe sich der Widerhandlungen gegen Art. 87 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Art. 86 Abs. 1 Bst. c HMG schuldig gemacht, mehrfach begangen in Biel und evtl. anderswo (Ziff. I.9.16. der Anklageschrift). Konkret wird ihm vorgeworfen, er habe X.________ zu einem nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkt zwischen April und Mai 2013 anlässlich der Ziehung von sieben Zähne Medikamente verabreicht (pag. 4158 f.). 21.2 Bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet, bei X.________ Zähne gezogen oder Prothesen ein- gesetzt zu haben. Dieser sei bei ihm am 30. April 2013 wegen einer Entzündung erschienen, vorauf er ihn an seinen Hausarzt verwiesen habe. Demgegenüber bestreitet der Beschuldigte nicht, X.________ anlässlich der Kon- sultation zwischen April und Mai 2013 eine Visitenkarte abgegeben zu haben. 21.3 Beweiswürdigung Der Kammer liegen folgende Beweismittel zur Würdigung vor: Die Meldung des Kantonsarztamtes vom 30. Juli 2013 (pag. 2298 f.), der Polizeibericht vom 1. Au- gust 2013 (pag. 2311 f.), das Patientendossier von X.________ (pag. 2328 ff.), die 74 Aussagen des Beschuldigten (pag. 4702 Z. 38 ff.), die Visitenkarte des Beschuldig- ten (pag. 2302), der Arztbericht von Dr. BJ.________ (nachfolgend Dr. BJ.________; pag. 2324 ff.) sowie das Schreiben und die Operations- bzw. Arztberichte von Dr. med. AP.________ (nachfolgend Dr. AP.________; pag. 2300 f., pag. 2305 f. und pag. 2317 ff.). Die Vorinstanz hat den Inhalt der wesentlichen Beweismittel zusammengefasst, es kann auf die entsprechenden Stellen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (vgl. pag. 4938 ff., S. 68 ff. Entscheidbegründung). X.________ konnte aufgrund seines schlechten gesundheitlichen Zustandes nie protokollarisch befragt werden (vgl. dazu die zutreffende Begründung der Vorin- stanz, pag. 4941, S. 71 Entscheidbegründung, sowie insbesondere auch die ent- sprechenden Ausführungen im Polizeirapport vom 1. August 2013 (pag. 2311: «Donnant suite à un mandat téléphonique de Me AO.________, du ministère public à Bienne, le soussigné s’est rendu en date du 31 juillet 2013 au domicile de Monsieur X.________ à Bienne, ceci afin de fixer un rendez-vous pour la suite des investigations. A cette occasion, Monsieur X.________ a d’emblée déclaré qu’il n’était pas en mesure de répondre aux questions de la police. Il a précisé qu’il ne s’agissait pas de mauvaise volonté de sa part, mais qu’il était dans un état physique et psychique ne lui permettant pas de s’exprimer.»). Die Verteidigung rügte diesbezüglich oberinstanzlich, dass sich der Sachverhalt mangels Einvernahme von X.________ einzig aus den Arztberichten gemäss pag. 2298 ff. ergebe bzw. man nur über Umwege zum angeblichen Sachverhalt gekommen sei. Eine Anklage, die sich einzig auf das Hörensagen stütze, könne je- doch nicht zu einem Schuldspruch führen (vgl. pag. 5861). Dem ist mit der Vorin- stanz entgegen zu halten, dass Dr. AP.________ selber feststellte, dass bei X.________ Zähne extrahiert worden waren (vgl. den Operationsbericht betreffend die am 23. Juli 2013 erfolgten Untersuchungen, pag. 2305). Angesichts der gravie- renden gesundheitlichen Probleme von X.________ erscheint es zudem äusserst unwahrscheinlich, dass dieser sich zum damaligen Zeitpunkt noch die Mühe ge- macht hätte, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten. Ausserdem ist sehr un- wahrscheinlich, dass X.________ sowohl seinem Hausarzt, als auch später dem Spezialisten erzählte, der Beschuldigte habe ihm sieben Zähne gezogen und Teil- prothesen eingesetzt, wenn dies nicht so gewesen wäre (vgl. zum Ganzen die vor- instanzlichen Erwägungen auf pag. 4941, S. 71 Entscheidbegründung). Schliess- lich kommt hinzu, dass – wenn auch keine protokollierten Aussagen – zumindest doch schriftliche Angaben von X.________ zur Würdigung vorliegen; und zwar hat X.________ eine handschriftliche Notiz betreffend die vom Beschuldigten vorge- nommenen Behandlungen erstellt (vgl. pag. 2304). Die Kammer ist somit der Auf- fassung, dass der Sachverhalt gestützt auf die übrigen Beweismittel zweifelsfrei er- stellt werden kann, auch wenn X.________ nie formell zu Protokoll befragt werden konnte. Was schliesslich die Aussagen des Beschuldigten anbelangt, wonach er X.________ zwar am 30. April 2013 in seiner Praxis gesehen, diesen dann aber sogleich an dessen Hausarzt verwiesen haben will (vgl. pag. 4702 Z. 38 ff.), so er- achtet die Kammer diese Angaben schon deshalb als nicht glaubhaft, weil diesfalls 75 nicht erklärbar wäre, weshalb X.________ trotz massiver Beschwerden (vgl. dazu pag. 2324 und pag. 2317, Ziff. 1) noch bis am 5. Juli 2013 hätte zuwarten sollen, bis er seinen Hausarzt aufsuchte. Ausserdem wäre diesfalls nicht erklärbar, wes- halb der Beschuldigte X.________ eine Visitenkarte seiner eigenen Praxis hätte abgeben sollen (vgl. pag. 2302); die Abgabe einer Visitenkarte macht dann Sinn, wenn sie zwecks Terminvereinbarung für eine weitere Behandlung verwendet wer- den soll. Die Kammer geht beweismässig vielmehr davon aus, dass X.________ seinen Hausarzt unverzüglich aufgesucht hätte, wenn der Beschuldigte ihm dies geraten hätte. Der Beschuldigte verzichtete aber auf eine Verweisung an den Hausarzt und zog X.________ stattdessen – wie in der Anklageschrift umschrieben – sieben Zähne und setzte Prothesen ein, behandelte ihn mithin zahnmedizinisch. In Bezug auf den Vorwurf gemäss Ziff. I.7.2. der Anklageschrift vom 27. Au- gust 2014 hält die Kammer weiter fest, dass der Erklärung des Beschuldigten, wo- nach es nicht seine Absicht gewesen sei, sein Name mit Zahnmedizin in Verbin- dung zu bringen (vgl. pag. 4703 Z. 44 ff.), kein Glaube geschenkt werden kann; die Visitenkarte, wie sie auf pag. 2302 abgebildet ist, spricht diesbezüglich eine ande- re, deutliche Sprache, enthält sie doch neben den Kontaktdaten der Praxis auch folgende Angaben: 1. Zeile: «Zahnmedizin», 2. Zeile: «Y.________», 3. Zeile: «La- bor für qualifizierte Zahntechnik», 4. Zeile: «A.________». Vor diesem Hintergrund sind auch die Ausführungen der Verteidigung im Rahmen ihres Parteivortrages in der oberinstanzlichen Verhandlung, wonach es sich bei der Visitenkarte um eine Unternehmensvisitenkarte handle und es deshalb noch nichts heisse, wenn der Name des Beschuldigten darauf abgedruckt sei, unbehelflich (vgl. dazu pag. 5861). Auf der Visitenkarte war einzig der Name des Beschuldigten abgedruckt; vor die- sem Hintergrund kann offensichtlich nicht von einer «Unternehmensvisitenkarte» gesprochen werden. Damit erachtet die Kammer auch den Sachverhalt gemäss Ziff. I.7.2. der Anklageschrift als erwahrt. Schliesslich kann auch der Anklagepunkt gemäss Ziff. 1.9.16. der Anklageschrift vom 27. August 2014 gestützt auf den detaillierten, nachvollziehbaren Arztbericht von Dr. AP.________ vom 9. Juli 2013 (vgl. pag. 2300) als erstellt erachtet werden. 21.4 Fazit Die Sachverhalte gemäss den Ziff. I.6., I.7.2. und I.9.16. der Anklageschrift vom 27. August 2014 (vgl. II.21.1. Vorwürfe gemäss Anklageschrift hiervor) sind erstellt. 22. Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die universitären Medizinal- berufe 22.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Mit Ziff. I.7.1. der Anklageschrift vom 27. August 2014 wird dem Beschuldigten vor- geworfen, er habe sich der Widerhandlungen gegen Art. 58 des MedBG schuldig gemacht. Konkret wird ihm zum Vorwurf gemacht, seit mindestens dem 19. Okto- ber 2011 und mindestens bis zum 20. März 2014 habe in Biel, Z.________ (Adres- se), beim Eingang der Liegenschaft, in welcher sich die Zahnarztpraxis und das zahntechnische Labor des Beschuldigten befunden hätten, eine Tafel mit zwei Schildern gehangen, welche mit «AA.________ (1. Zeile) A.________ (2. Zeile)» 76 beschriftet gewesen sei. Dadurch sei der Eindruck erweckt worden, der Beschul- digte sei Zahnarzt, bzw. habe die Aus- oder Weiterbildung als Zahnarzt absolviert, was nicht zutreffe (pag. 4157). 22.2 Bestrittener Sachverhalt Der äussere Sachverhalt wird durch den Beschuldigten nicht bestritten. 22.3 Beweiswürdigung und Fazit Eine Fotografie der in der Anklage beschriebenen Tafel mit den beiden Schildern findet sich auf pag. 2764. Die Verteidigung brachte oberinstanzlich vor, es sei auf dem Schild, auf welchem «Dr. med. dent.» stehe, kein Name angebracht. Dies ha- be sich aus der Entwicklung des Geschäfts so ergeben; da die angestellten Zahnärzte jeweils sehr schnell wieder gegangen seien, habe der Beschuldigte kei- ne Namen mehr auf das Schild schreiben lassen (pag. 5861). Dem ist entgegen zu halten, dass auf dem Schild, auf welchem «AA.________» steht, sehr wohl auch ein Name steht, und zwar derjenige des Beschuldigten. Damit wurde klar der Ein- druck erweckt, der Beschuldigte sei Zahnmediziner bzw. dazu befugt, eine Zahna- rztpraxis zu führen. Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass der angeklagte Sach- verhalt somit erstellt ist, wobei einzig noch der Zeitraum vom 24. März 2013 bis zum 20. März 2014 relevant ist, nachdem für die Zeit vom 19. Oktober 2011 bis zum 23. März 2013 die Verjährung eingetreten und das Verfahren einzustellen war (vgl. pag. 4942, S. 72 Entscheidbegründung). 23. Urkundendelikte z.N.d. Landeszahnärztekammer Wien 23.1 Vorwürfe gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in Ziff. I.5.3. der Anklageschrift vom 27. August 2014 vor- geworfen, er habe sich der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 StGB, evtl. der Fäl- schung von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB sowie des versuchten Erschleichens einer falschen Beurkundung i.S.v. Art. 253 StGB schuldig gemacht, mehrfach be- gangen in der Absicht, aufgrund von Urkunden, die er am 20. März 2009 der Lan- deszahnärztekammer in Wien eingeschickt habe, in die österreichische Zahnärzte- liste eingetragen zu werden und so die Berufsberechtigung als Zahnarzt in Öster- reich zu erlangen, um zu praktizieren, eventualiter um für den Lehrgang als Master of Dental Science zugelassen zu werden, obwohl er die Voraussetzungen hierzu nicht erfüllt habe. Dies sei ihm jedoch nicht gelungen, da die Landeszahnärzte- kammer in Österreich die von ihm eingereichten Papiere als Fälschungen erkannt und er somit die schriftliche Eintragungsbestätigung, die ihn berechtigt hätte, als Zahnarzt in Österreich tätig zu sein, nicht erhalten habe (pag. 4155). Dabei werden dem Beschuldigten im Konkreten folgende Sachverhalte zur Last gelegt: - Der Beschuldigte habe zwischen Dezember 2008, evtl. früher, und dem 20. März 2009 in Biel, Z.________ (Adresse), evtl. anderswo, eine Kopie einer deutschen Approbationsurkunde dadurch abgeändert, dass er seinen Namen, seinen Wohnort und sein Geburtsdatum, eine Kopie des Stempels der Ge- meinde BK.________ zur Beglaubigung der Kopie, das Berner und das Schweizer Wappen, den Zusatz «Bern, den 15. November 2007, Bundesamt für Gesundheit, Schweizerische Eidgenossenschaft» sowie zwei Wappen der 77 Universität Bern und die Namen und Unterschriften eines Dekans und eines Vizedekans der Universität Bern eingefügt habe (Ziff. I.5.3.1. der Anklage- schrift; pag. 4155); - Der Beschuldigte habe zwischen dem 19. Februar 2009 und dem 20. März 2009 in Biel, Z.________ (Adresse), evtl. anderswo, die Kopie einer Bewilligung der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern vom 19. Februar 2009 zur Berufsausübung als Zahnarzt im Kanton Bern so abge- ändert, dass er im ersten Abschnitt bezüglich des Zahnarztdiploms «eidgen.» eingefügt und an Stelle des Namens, Herkunftslands und Geburtsdatums des ursprünglichen Bewilligungsinhabers seinen Namen, sein Herkunftsland und sein Geburtsdatum eingesetzt habe (Ziff. I.5.3.2. der Anklageschrift; pag. 4155); - Der Beschuldigte habe zwischen dem 19. Februar 2009 und dem 20. März 2009 in Biel, Z.________ (Adresse), evtl. anderswo, eine Kopie des Begleitschreibens der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern vom 19. Februar 2009 an einen Zahnarzt zur Bewilligung der Berufsausübung als Zahnarzt im Kanton Bern, dadurch geändert, dass er im Adressatenfeld seinen Namen, Vornamen und seine Adresse und im Anredefeld seinen Na- men und Vornamen eingesetzt habe (Ziff. I.5.3.3. der Anklageschrift; pag. 4155 f.); - Der Beschuldigte habe zwischen dem 6. Februar 2009 und dem 20. März 2009 in Biel, Z.________ (Adresse), evtl. anderswo, eine Kopie einer Anerken- nungsbestätigung der Medizinalberufekommission der Schweizerischen Eid- genossenschaft vom 6. Februar 2009 für einen Zahnarzt dadurch abgeändert, dass er beim Erwerbsland des anzuerkennenden Zahnarztdiploms «Schweiz», beim Inhaber des anzuerkennenden Diploms seinen Namen und beim Satz «[…] figuriert somit im eidgenössischen Register über Inhaberinnen und Inha- ber eidgenössisch anerkannter Zahnarztdiplome» seinen Namen einsetzt habe (Ziff. I.5.3.4. der Anklageschrift; pag. 4156); - Der Beschuldigte habe zu einem nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkt zwi- schen dem 6. Februar 2009 und dem 20. März 2009 in Biel, Z.________ (Adresse), evtl. anderswo, eine Kopie eines Begleitschreibens zur Anerken- nungsbestätigung der Medizinalberufekommission der Schweizerischen Eid- genossenschaft, das an einen Zahnarzt gerichtet gewesen sei, dadurch abge- ändert, dass er im Adressfeld seinen Namen und die Bezeichnung «Dr. med. dent.», im Anredefeld seinen Namen und Vornamen, beim Erwerbsland des anzuerkennenden Zahnarztdiploms «Schweiz», unter der Rubrik «Diplom» als Ausstellungsort und Datum «Bern, (CH), 14./15. November 2007» und als ausstellende Stelle «Universität Bern» eingesetzt habe (Ziff. I.5.3.5. der Ankla- geschrift, pag. 4156); - Der Beschuldigte habe zwischen Dezember 2008 und dem 20. März 2009 in Biel, Z.________ (Adresse), evtl. anderswo, eine am 29. November 2001 be- glaubigte Kopie einer am 24. Oktober 2001 ausgestellten Promotionsurkunde für ein Doktorat in Zahnmedizin der Ruprecht-Karls-Universität, Heidelberg, 78 oder eine Kopie davon, dadurch geändert, dass er anstelle der ursprünglichen Angaben zur ausstellenden Universität und zum Namen und Heimatort der promovierten Person die Universität Bern, seinen Namen und seinen Heimat- ort eingesetzt habe. Zudem habe er anstelle des Ausstellungsortes Heidelberg «Bern» und anstelle des ursprünglichen Ausstellungsdatums den 14. Novem- ber 2007 eingetragen. Anstelle der ursprünglichen Stempel und Unterschriften habe er zwei Stempel der Universität Bern, sowie die Unterschriften des De- kans und des Vizedekans Grundfächer der Universität Bern eingesetzt habe (Ziff. I.5.3.6. der Anklageschrift, pag. 4156). 23.2 Bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte ist den äusseren Sachverhalt betreffend geständig. Er macht je- doch oberinstanzlich wiederum geltend, es sei ihm lediglich um die Zulassung zu einer Weiterbildung gegangen, nicht um eine Eintragung als Zahnarzt in Österreich; er habe nie die Absicht gehabt, in Österreich als Zahnarzt zu arbeiten (vgl. die Aus- führungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5861). 23.3 Beweiswürdigung Die Vorinstanz machte in der schriftlichen Urteilsbegründung folgende beweiswür- digenden Ausführungen (pag. 4943 ff., S. 73 ff. Entscheidbegründung): «Nachdem er [Anm.: der Beschuldigte] zunächst keine konkreten Aussagen zu diesen Vorwürfen machen wollte (vgl. die beiden Befragungen vom 21.04.2009, pag. 879 f., 881 ff.), räumte er anläss- lich der Einvernahme vom 14.05.2009 schliesslich ein, die fraglichen Dokumente wie in den erwähn- ten Ziffern der Anklageschrift umschrieben abgeändert zu haben. Er gab weiter an, dass er zur Fäl- schung dieser Dokumente teilweise auf ihm zugängliche Unterlagen von Dr. V.________ zugegriffen habe (pag. 886 Z. 16 ff., 887 Z. 15 ff.). Zu klären bleibt die Frage, welches Ziel der Beschuldigte mit dem Einreichen der gefälschten Unterla- gen bei der Landeszahnärztekammer in Wien verfolgt hat. Gemäss Anklage soll er in der Absicht ge- handelt haben, in die österreichische Zahnärzteliste eingetragen zu werden und so die Berufsberech- tigung als Zahnarzt in Österreich zu erlangen, um zu praktizieren, eventualiter um für den Lehrgang als Master of Dental Science zugelassen zu werden. Der Beschuldigte hat zunächst angegeben, er habe erreichen wollen, zu einer Weiterbildung zugelas- sen zu werden (pag. 882 Z. 2 ff., 887 Z. 27, 889 Z. 34 ff.). Während er dabei bei der Befragung vom 21.04.2009 noch ausgeführt hatte, man müsse für die geplante Weiterbildung als Zahnarzt ausgebil- det sein (pag. 882 Z. 4 f.), erklärte er am 14.05.2009, man müsse nicht Zahnarzt sein, um den Lehr- gang als Master of Dental Science absolvieren zu können. Voraussetzung einer Teilnahme seien eine langjährige Berufserfahrung als Zahntechniker und Zahnprothetiker sowie Tätigkeiten in der Ausbil- dung, also alles Kriterien, die er an sich schon erfüllt hätte (pag. 887 Z. 34 ff.). Die abgeänderte Bewil- ligung zur Berufsausübung als Zahnarzt im Kanton Bern habe er beigelegt, um den Anmeldevorgang ein wenig zu beschleunigen und den Studiengang so rasch wie möglich absolvieren zu können (pag. 887 Z. 28 ff.). Anlässlich der Einvernahme am 01.06.2010 erklärte er dann wiederum, er habe für die Weiterbildung eine Anerkennung als Zahnarzt benötigt (pag. 890 Z. 17 ff.). Er räumte in dieser Befragung auch ein, dass er sich in einer ersten Phase über die Ausbildung in Wien erkundigt habe, um sich als Zahnarzt ausbilden zu lassen. In der zweiten Phase sei er dann wegen der Schweizerischen Zahnärztegesell- 79 schaft unter Druck geraten. „Deshalb habe ich dann unter massivem Druck der Situation die zweite Phase anders gestaltet. Deshalb wollte ich gerade den Eintrag in der Zahnärzteliste von Österreich damit ich gerade als Zahnarzt anfangen konnte.“ (pag. 891 Z. 10 ff.). An der Hauptverhandlung hat der Beschuldigte vorerst erneut angegeben, er habe mit der Abände- rung der entsprechenden Dokumente die Zulassung zu einer Weiterbildung erwirken wollen (pag. 4707 Z. 35 ff.). Auf Vorhalt seiner am 01.06.2010 gemachten Aussagen, wonach er einen Ein- trag in der österreichischen Zahnärzteliste gewollt habe, um als Zahnarzt zu praktizieren, bestätigt er wiederum diese Angaben (pag. 4708 Z. 6 ff.). Für das Gericht ist erstellt, dass der Beschuldigte mit seinem Handeln nicht bloss das Absolvieren ei- ner Weiterbildung beabsichtigte, sondern es ihm um die Erlangung der Eintragung im Zahnärzteregis- ter Wien und damit um die Zulassung als Zahnarzt in Österreich ging. Dies lässt sich nicht nur aus diesem halbherzigen Geständnis des Beschuldigten ableiten, sondern geht insbesondere auch aus der Sachverhaltsdarstellung der österreichischen Behörden hervor. So erfolgte laut Anzeige der Landeszahnärztekammer Wien die erste Kontaktaufnahme des Beschul- digten wenige Tage vor der Einreichung der Dokumente auf dem Postweg durch ein Telefonat mit Mag. BL.________, dem Juristen der Landeszahnärztekammer. Gegenstand des Telefonats sei die Anfrage von A.________ nach der Vorgehensweise gewesen, um die Berufsberechtigung als Zahna- rzt in Österreich zu erlangen (pag. 763). Bei der Durchsicht resp. Vorprüfung der Unterlagen seien dann einige Ungereimtheiten an den Dokumenten aufgefallen, wie etwa der Begriff „Approbationsur- kunde“, der zwar in Deutschland, aber offenkundig nicht in der Schweiz verwendet werde, oder die Promotionsurkunde der Universität Bern über ein Doktorat in Zahnmedizin, das durch eine Dissertati- on im Fach Urologie erlangt worden sei (pag. 764). Weiter wird ausgeführt: „Angenommen, die Fälschung wäre nicht bereits in diesem Stadium aufgedeckt worden, wäre die wei- tere Vorgehensweise gewesen, Herrn A.________ zur Vorlage der Originalurkunden und Abwicklung der Eintragung persönlich in die Landeszahnärztekammer für Wien einzuladen. Im Zuge dieses Ter- mins hätte Herr A.________ das von der Österreichischen Zahnärztekammer aufgelegte Formblatt (Anmeldeblatt) ausgefüllt. Wären auch die restlichen Personal- und Ausbildungsnachweise (darunter etwa Strafregisterbescheinigung […]) als einwandfrei erkannt worden, hätte bereits bei diesem Termin die Eintragung in die Zahnärzteliste erfolgen können. Herr A.________ hätte eine schriftliche Eintra- gungsbestätigung erhalten und wäre damit berechtigt gewesen, als Zahnarzt in Österreich tätig zu sein.“ (pag. 765, vgl. auch pag. 779). Interessant im Zusammenhang mit der Frage, was der Beschuldigte effektiv gewollt hat, ist sodann der Umstand, dass er nicht nur die erwähnten gefälschten Dokumente, sondern auch einen teilweise fiktiven Lebenslauf (pag. 780 f.) eingereicht hat, der exakt auf die abgeänderten Urkunden abge- stimmt ist. In seinem „Curriculum Vitae“ führt er unter anderem aus (pag. 781): „2007 Zahnärztliche Prüfung / Approbation als Zahnarzt / Doktorat / Dr. med. dent. 2008 Bewilligung Bundesamt für Gesundheit, für die Zahnärztlichen Röntgendiagnostik 2009 Anerkennung des Zahnarztdiploms entsprechend der Staaten der EU und der EFTA. Anerkennungsbestätigung Zahnarztdiplom der Medizinalberufekommission MEBEKO. Bewilligung zur Berufsausübung im Kanton BERN als ZAHNARZT.“ Daraus erhellt klar, dass es nicht bloss, wie vom Beschuldigten ursprünglich behauptet, um eine ein- fache Anmeldung für einen Weiterbildungskurs ging. Seine Absicht war es vielmehr, mit diesen ver- 80 schiedenen, aufeinander abgestimmten gefälschten Dokumenten eine Eintragung in die österreichi- sche Zahnärzteliste zu erwirken. Mit der sich so erschlichenen schriftlichen Eintragungsbestätigung hätte er in Österreich als Zahnarzt tätig sein können. Die Kammer schliesst sich diesen überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen vorbehaltlos an. 23.4 Fazit Die Sachverhalte gemäss den Ziff. I.5.3.1., I.5.3.2., I.5.3.3., I.5.3.4., I.5.3.5. und I.5.3.6. der Anklageschrift vom 27. August 2014 (vgl. II.23.1. Vorwürfe gemäss An- klageschrift hiervor) sind erstellt. III. Rechtliche Würdigung 24. Körperverletzung 24.1 Theoretische Ausführungen zu Art. 122 und 123 Ziff. 1 StGB In Bezug auf die theoretischen Grundlagen zu Art. 122 und 123 Ziff. 1 StGB kann vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 4953 f., S. 83 f. Entscheidbegründung). Bezüglich der Kausalität führt die Kammer ergänzend an, dass nach der Rechtsprechung das deliktische Verhalten nicht alleinige oder unmittelbare Ursache sein muss (BGE 125 IV 195, E. 2b; 116 IV 306, E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 6B_174/2013 vom 20. Juni 2013, E. 3.4.1; 6B_461/2012 vom 6. Mai 2013, E. 5.4). Natürlich kausal ist auch das Verhalten desjenigen, der den tatbestandsmässigen Erfolg der Körperverletzung bloss mitverursacht, sei es, dass er – beispielsweise im Falle einer konstitutionellen Prädisposition, d.h. einer gesundheitsbedingten Schadensanfälligkeit des Opfers – den Eintritt des Erfolgs begünstigt, sei es, dass er das Ausmass des Erfolgs vergrössert oder den Zeitpunkt seines Eintritts vorverlegt (BSK StGB-NIGGLI/ MAEDER, N 92 zu Art. 12; HURTADO POZO, Droit pénal, Partie générale, 2008, N. 497; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht - AT I, 4. Aufl. 2011, N 20 ff.; FREI, Der rechtlich relevante Kausalzusammenhang im Strafrecht im Vergleich mit dem Zivilrecht, 2010, N 27 ff.). Als Ursache gilt deshalb nicht nur ein Umstand, bei dessen Hinwegdenken der fragliche Erfolg gar nicht eingetreten wäre, sondern auch ein solcher, ohne dessen Vorhandensein der Erfolg nicht in der gleichen Weise oder nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre (vgl. BGE 119 IV 335, E. 1). Die Kausalitätsfrage stellt sich immer für den konkret eingetretenen Erfolg. Dass derselbe Erfolg später ohnehin eingetreten oder ein ähnlicher Erfolg auch ohne das in Frage stehende Verhalten eingetreten wäre, ändert nichts an der Kausalität dieses Verhaltens für den konkret eingetretenen Erfolg (FREI, a.a.O., N 34; HURTADO POZO, a.a.O., N 499; zum Ganzen Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich UE120024 vom 5.12.2013, E. 7.1). Dabei genügt es, wenn das Verhalten des Täters mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit oder mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit die Ursache resp. Mitursache des Erfolgs bildete (BGE 125 IV 195, E. 2b; 116 IV 306, E. 3a). Die Rechtserheblichkeit des Kausalzusammenhangs ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche 81 Umstände als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren, namentlich das Verhalten des Beschuldigten, in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56, E. 2 und 3; 134 IV 193, E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_342/2012 vom 8.1.2013, E. 2.4). Betreffend den Rechtfertigungsgrund der Einwilligung hält die Kammer zudem in Ergänzung zu den vorinstanzlichen Ausführungen (vgl. pag. 4954, S. 84 Ent- scheidbegründung) Folgendes fest: Ärztliche Eingriffe erfüllen, selbst wenn sie medizinisch erforderlich sind und lege artis durchgeführt werden, insoweit den objektiven Tatbestand der Körperverlet- zung (Art. 122 oder 123), als sie entweder in die Körpersubstanz eingreifen oder zumindest vorübergehend die körperliche Leistungsfähigkeit oder das Wohlbefin- den des Patienten erheblich beeinflussen oder verschlechtern können. Solche Ein- griffe können durch die ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung des Pati- enten gerechtfertigt werden (BSK StGB-ROTH/ BERKEMEIER, N 50 zu Art. 123, mit Verweis auf BGE 124 IV 258). In Bezug auf den Beschuldigten, welcher unbestrit- tenermassen kein Arzt ist und welcher in logischer Konsequenz auch keine ärztli- chen Behandlungen durchführen konnte, sind diese Ausführungen indessen nicht anwendbar. Vielmehr gilt es vorliegend zu prüfen, ob die Eingriffe, die der Beschul- digte vornahm, aufgrund der allgemeinen Grundsätze zu Einwilligungen in einfache und schwierige Körperverletzungen gerechtfertigt sind. Eine einfache Körperverletzung vermag immer durch eine Einwilligung gerechtfer- tigt zu werden. Eine schwere Körperverletzung jedenfalls dann, wenn sie einem sittlichen Zweck dient, z.B. einer Organspende (vgl. TRECHSEL/FINGERHUTH in TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl., N 8 zu Art. 122). Hinzu kommt, dass eine Einwilligung, um wirksam zu sein, im konkreten Fall ein Akt wirklicher Selbstbestimmung darstellen muss, d.h. gewährleistet sein muss, dass keine relevanten Willensmängel vorliegen: Ernsthaf- tigkeit, Freiwilligkeit und Irrtumsfreiheit müssen gegeben sein. Täuschung oder auch nur unzureichende Aufklärung über einen Eingriff machen die Einwilligung unwirksam, da diese dann nicht in Kenntnis der Tragweite des Eingriffs erfolgt und folglich nicht Ausfluss des allgemeinen Freiheitsrechts sein kann (BSK StGB- SEELMANN, N 20 zu vor Art. 14). Schliesslich verweist die Kammer in diesem Zusammenhang auf die bundesge- richtliche Rechtsprechung, konkret auf den Entscheid BGer 6B_447/2014 vom 30. Oktober 2014 sowie auf das diesem Entscheid vorangegangene Urteil des Cour d’appel penale du Canton de Vaud vom 14. Februar 2014. Diesen Entschei- den liegt ein Sachverhalt zugrunde, welcher auffallende Parallelen zu den vorlie- gend zu beurteilenden Sachverhalten aufweist; konkret handelt der Fall vom aus- gebildeten Zahntechniker X, welcher zunächst im Kanton Wallis und dann im Kan- ton Waadt zahntechnische Labors betrieb (vgl. E. C.1. des Urteils des Cour d’appel penale du Canton de Vaud). Y, welchem im Unterkiefer fünf Zähne fehlten und welcher sich aufgrund finanzieller Probleme keine zahnärztliche Behandlung leisten konnte, begab sich auf Empfehlung eines Freundes hin zu X. Während rund 82 40 Behandlungen überzeugte X den Y insbesondere davon, mehrere Zähne durch Goldzähne zu ersetzen, zudem zog er Y zumindest zwei gesunde Zähne, schliff mehrere Zähne ab und fertigte verschiedene Prothesen an, welche jedoch nie län- ger als zwei Wochen an der vorgesehenen Stelle blieben. Gegenüber Y, welcher angab Höllenqualen zu leiden, sagte X, die Schmerzen seien normal und würden sich legen, was jedoch nicht der Fall war. Nachdem bei Y im Dezember 2005 eine Entzündung ausgebrochen war, X aber nicht intervenierte, liess sich Y das Aus- mass der Entzündung anhand von Röntgen bestätigen und erhielt von einen Zahn- arzt aus Lausanne einen Kostenvoranschlag in der Höhe von CHF 12‘000.00. Da er es sich nicht leisten konnte, diesen Betrag zu bezahlen, wandte er sich erneut an X, welcher die Behandlung der Entzündung immer wieder ablehnte mit der Be- gründung, er habe keinen Platz. Ende März 2006 wandte sich Y dann notfallmässig an die Ärztin Z, welche bescheinigte, dass die Eingriffe durch X die Prämolaren und Molaren 44 und 47 von Y dauerhaft und unwiederbringlich geschädigt hatten. Sie fertigte notfallmässig provisorische Plomben für die abgefeilten Zähne, welche oh- ne Schutz belassen worden waren, an (vgl. E. C.4.1. des Urteils des Cour d’appel penale du Canton de Vaud). Der Cour d’appel penale du Canton de Vaud erklärte X der schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 Abs. 3 StGB schuldig (E. 4.). Das Urteil wurde vom Bundesgericht mit Entscheid BGer 6B_447/2014 vom 30. Okto- ber 2014 bestätigt (E. 3.2.2.). 24.2 Subsumtion 24.2.1 Delikt z.N.v. D.________ Es kann vorab auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen zum objektiven Tat- bestand verwiesen werden (vgl. pag. 4954 f., S. 84 f. Entscheidbegründung): «Gemäss Arztberichten von Dr. AQ.________ litt D.________ im Zusammenhang mit den vom Be- schuldigten vorgenommenen Behandlungen unter einem periapikalen Abszess, einer Nervenentzün- dung, einer apikalen Osteolyse (Knochenabbau), Fehlbehandlungen an mindestens acht Zähnen so- wie insuffizienten Füllungen und Karies. Aufgrund dieser vom Beschuldigten verursachten Verletzungsfolgen musste die Privatklägerin eine lange Reihe von aufwändigen Nachbehandlungen über sich ergehen lassen. Bislang waren 54 Nach- behandlungen nötig, wobei fünf Zähne gezogen und durch Implantate ersetzt werden mussten. Diese sehr langen Zeitphasen mit ganz grossen Schmerzen, die durch die Zahnverluste entstandenen opti- schen Beeinträchtigungen und die phasenweise erheblichen Behinderungen beim Sprechen waren für sie als selbständige Coiffeuse äusserst belastend. Die massiven psychischen Beeinträchtigungen gipfelten nicht zuletzt in mindestens einem Nervenzusammenbruch. Zusammengefasst erlitt D.________ durch die Fehlbehandlungen des Beschuldigten ganz massive körperliche und psychische Probleme mit einer Leidenszeit von mehreren Jahren, wobei die Nachbe- handlungen nach wie vor nicht abgeschlossen sind. In ihrer Gesamtheit stellen diese schwerwiegen- den körperlichen und psychischen Folgen in objektiver Hinsicht eine schwere Körperverletzung im Sinne der Generalklausel von Art. 122 Abs. 3 StGB dar.» Diesen Erwägungen schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Wie Rechtsan- wältin E.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung zu Recht ausführte, kann der Komfort eines Originalgebisses für die Straf- und Zivilklägerin 1 nie mehr er- reicht werden, auch nicht nach Rekonstruktion sämtlicher Zähne (vgl. pag. 5869); 83 die vorinstanzlichen Ausführungen ergänzend hält die Kammer fest, dass auch die- ser Faktor zur Erfüllung des tatbestandsmässigen Erfolgs i.S.v. Art. 122 Abs. 3 StGB beiträgt (vgl. dazu auch die höchstrichterlichen Erwägungen im Ent- scheid BGer 6B_447/2014 vom 30. Oktober 2014, E. 3.2.2.). Die Verteidigung machte in der oberinstanzlichen Verhandlung weiter geltend, die Vorinstanz habe den Nachweis der Kausalität nicht erbracht; ein solcher hätte le- diglich durch ein zahnmedizinisches Gutachten erbracht werden können. Im dem Entscheid BGer 6B_447/2014 vom 30. Oktober 2014 zugrunde liegenden Sachver- halt, sei ein solches Gutachten in Auftrag gegeben und erstellt worden. Vorliegend sei jedoch kein Gutachten eingeholt worden, womit die Kausalität und damit die Tatbestandsmässigkeit von Art. 122 StGB verneint werden müsse (vgl. pag. 5869 f.). Die Kammer hält dem entgegen, dass dem erwähnten Entscheid kein zahnmedizinisches Gutachten zugrunde liegt; die Verteidigung scheint dies aus den französischen Begriffen «expertise» bzw. «expert» zu schliessen, welche je- doch in anderem Zusammenhang verwendet wurden. So wurde gemäss dem kan- tonal oberinstanzlichen Urteil zum einen ein psychiatrisches Gutachten («expertise psychiatrique») erstellt (vgl. E. C.2. des Urteils des Cour d’appel penale du canton de vaud), zum anderen wurde durch das Friedensgericht ein dringlicher Feststel- lungsbescheid erlassen, woraufhin der Gerichtsvollzieher des Friedensgerichts in Anwesenheit eines Sachverständigen («expert») einen Augenschein in den Praxis- räumlichkeiten von X durchführte und der Sachverständige in der Folge einen Be- richt über die vorgefundenen Verhältnisse verfasste (vgl. E.C.3. des Urteils des Cour d’appel penale du canton de vaud). Es handelt sich offensichtlich in keinem der beiden Fälle um eine zahnmedizinische Begutachtung im Zusammenhang mit dem Nachweis der Kausalität. Wie hiervor ausgeführt, bescheinigte erst die nach- behandelnde Ärztin Z, welche von Y notfallmässig konsultiert wurde, dass die Be- handlung durch X die Prämolaren und Molaren 44 und 47 von Y dauerhaft und un- widerruflich geschädigt hatte; es handelt sich bei X jedoch nicht um eine Gutachte- rin, sondern um die nachbehandelnde Ärztin. Damit zielt die Argumentation der Verteidigung ins Leere. Die Kammer erachtet die Einholung eines zahnmedizini- schen Gutachtens in Bezug auf den Nachweis der Kausalität nicht als erforderlich, zumal bereits gestützt auf die objektiv verfassten Berichte von Dr. AQ.________ nachgewiesen ist, dass die Behandlungen des Beschuldigten adäquat kausal sind für die bei der Straf- und Zivilklägerin 1 eingetretenen Schäden (vgl. dazu auch E.3.2.2. des Entscheids BGer 6B_447/2014 vom 30. Oktober 2014). In Bezug auf den subjektiven Tatbestand geht die Kammer sodann mit der Vorin- stanz einig, dass der Beschuldigte zumindest in Kauf nahm, dass seine zahnmedi- zinischen Behandlungen aufgrund seiner mangelnden fachlichen Ausbildung die körperliche Integrität der Straf- und Zivilklägerin 1 in schwerer Weise verletzen könnte (vgl. pag. 4955, S. 85 Entscheidbegründung); der Beschuldigte hatte nur Bruchteile eines Zahnarztstudiums absolviert und konnte und durfte nicht in guten Treuen davon ausgehen, dass er über die Fähigkeiten und Kenntnisse eines aus- gebildeten Zahnarztes verfüge. Die Tätigkeiten eines Zahntechnikers sind denn auch nicht mit denjenigen eines Zahnarztes vergleichbar. Unter diesen Umständen war die Möglichkeit des Zufügens einer gravierenden, schmerzhaften und nicht mehr zu korrigierenden Verletzung durch eine unsachgemässe Durchführung einer 84 Zahnbehandlung gross und naheliegend; dies muss auch dem Beschuldigten klar gewesen sein (vgl. dazu auch die entsprechenden Erwägungen des Bundesge- richts im Entscheid BGer 6B_447/2014 vom 30. Oktober 2014, E. 3.2.2.). Damit ist auch der subjektive Tatbestand zu bejahen, wobei der Beschuldigte eventualvor- sätzlich handelte. In Bezug auf das Vorliegen einer rechtsgültigen rechtfertigenden Einwilligung brachte Fürsprecher B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung vor, er sel- ber, Fürsprecher B.________, gehe jeweils zu einem sehr günstigen Coiffeur – dem BM.________ – von welchem er nicht mit Sicherheit wisse, ob dieser tatsäch- lich ein ausgebildeter Coiffeur sei. Damit gehe er auch ein Risiko ein, und zwar das Risiko, dass BM.________ ihm die Haare nicht gleich gut schneiden könne, wie ein echter Coiffeur. Ein Coiffeur sei natürlich nicht ganz mit einem Zahnarzt vergleich- bar; die Straf- und Zivilklägerin 1 sei aber auch ein Risiko eingegangen und hätte viel vorsichtiger sein müssen, sie habe mithin eine Verletzung in Kauf genommen (vgl. pag. 5857). Nach Auffassung der Kammer kann dieser Vergleich nicht gezo- gen werden. Während man in Bezug auf einen nicht ausgebildeten Coiffeur ledig- lich das Risiko eingeht, dass einem die – wieder nachwachsenden – Haare bspw. zu kurz geschnitten werden könnten, kann die körperliche Gesundheit aufgrund ei- ner durch einen medizinischen Laien unsachgemäss ausgeführte zahnmedizini- sche Behandlung schwer und unter Umständen unwiderruflich geschädigt werden, braucht es doch – um die Fähigkeiten zu erlangen, die es braucht, um als Zahnarzt tätig sein zu können und dürfen – immerhin ein mehrjähriges universitäres Studium sowie mehrere Praktika. Die Kammer hält denn auch mit der Vorinstanz betreffend die Frage nach einer rechtfertigenden Einwilligung durch die Straf- und Zivilkläge- rin 1 fest (vgl. pag. 4955, S. 85 Entscheidbegründung): «Die Privatklägerin ging nach dem Beweisergebnis irrtümlich davon aus, dass A.________ Zahntech- niker in Ausbildung zum Zahnarzt sei und deshalb derartige Behandlungen machen dürfe. Er bot D.________ von sich aus zahnmedizinische Behandlungen an, womit er implizit auch unterstrich, dies zu können und zu dürfen. Er verfügte zudem über eine bestens eingerichtete Zahnarztpraxis. Kein durchschnittlicher Patient kommt auf die Idee, dass ein Zahntechniker, der nichts im Mund des Patien- ten machen darf, sich eine Zahnarztpraxis mit modernen und teuren Geräten einrichten würde. Auf an die Privatklägerin gerichteten Einzahlungsscheinen steht oberhalb des Namens A.________ zudem unmissverständlich der Begriff „Zahnmedizin“ (pag. 2072 ff.). Schliesslich bestand eine lange und gu- te Bekanntschaft zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin und somit auch ein entspre- chendes Vertrauensverhältnis. Aus diesen Überlegungen erhellt, dass D.________ darauf vertrauen durfte, dass der Beschuldigte die zahnmedizinische Behandlungen so ausführen dürfe und dazu auch befähigt sei.» Mangels gültiger Einwilligung der Straf- und Zivilklägerin 1 in die erfolgte Körperver- letzung ist der Beschuldigte schuldig zu erklären der schweren Körperverletzung. 24.2.2 Delikt z.N.v. N.________ In Bezug auf den objektiven Tatbestand hält die Kammer mit der Vorinstanz Fol- gendes fest (pag. 4955, S. 85): «Bei N.________ ergibt sich die Schwere der erlittenen Verletzungen aus den langdauernden und massiven Schmerzen, der nachhaltigen Beeinträchtigung der Kaufähigkeit und der Verminderung der 85 Sensibilität der Oberlippe, welche die Geschädigte noch fast zwei Jahre nach der Behandlung bei je- der Nahrungsaufnahme spürte. Es handelt sich hier mithin um eine schwere und andauernde Einbus- se der Lebensqualität, womit die Generalklausel von Art. 122 Abs. 3 StGB in objektiver Hinsicht erfüllt ist.» Der Beschuldigte wendet oberinstanzlich ein, es sei unklar, ob seine Behandlung in Bezug auf die bei N.________ attestierten Verletzungen kausal gewesen sei (vgl. pag. 5857 f.). Mit der Staatsanwaltschaft hält die Kammer dem entgegen, dass kei- ne Hinweise dafür bestehen, dass die leichten Schmerzen, welche N.________ verspürte und wegen welchen sie ursprünglich zum Beschuldigten ging, ursächlich gewesen wären für die Beschwerden, unter welchen sie schlussendlich litt (vgl. da- zu die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5865). Betreffend den subjektiven Tatbestand der schweren Körperverletzung geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte es in Kauf nahm, N.________ in schwerer Weise an Körper und Gesundheit zu schädigen, er mithin eventualvor- sätzlich handelte. Die Verteidigung brachte oberinstanzlich vor, N.________ habe in die Behandlung durch den Beschuldigten gültig eingewilligt; Dr. AV.________ habe N.________ sogar darauf aufmerksam gemacht, dass der Beschuldigte kein Zahnarzt sei, sie sei über die Fähigkeiten des Beschuldigten vollumfänglich informiert gewesen, ha- be aber die Warnung ignoriert und sich des Geldes wegen trotzdem vom Beschul- digten behandeln lassen (pag. 5858). Dem ist mit der Vorinstanz entgegen zu hal- ten, dass N.________ zwar aufgrund der Bemerkung von Dr. AV.________ tatsächlich hätte Zweifel daran haben können, ob der Beschuldigte berechtigt ge- wesen wäre, die zahnmedizinischen Behandlungen durchzuführen. Indessen bot der Beschuldigte ihr diese von sich aus an und versicherte ihr ausdrücklich, dass er die erforderliche Ausbildung dazu habe, um die Arbeiten fachgerecht ausführen zu können. Da der Beschuldigte wusste, dass die finanziellen Möglichkeiten von N.________ beschränkt waren, offerierte er ihr die Behandlung zudem zu einem günstigen Preis. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass N.________ den Beschuldigten bereits seit vielen Jahren kannte und ihm und sei- nen Versprechen aufgrund dessen vertraute. Dieses Vertrauen wurde zusätzlich bestärkt durch die komplett eingerichtete Zahnarztpraxis und die Tatsache, dass der Beschuldigte auch in Schriftdokumenten die Bezeichnung «Zahnmedizin» an- brachte (vgl. beispielhaft pag. 269). Aufgrund all dieser Umstände durfte N.________ davon ausgehen, dass der Beschuldigte befähigt und berechtigt war, die vorgenommenen zahnmedizinischen Behandlungen durchzuführen (vgl. zum Ganzen die Ausführungen der Vorinstanz auf pag. 4956, S. 86 Entscheidbegrün- dung). Es liegt somit keine die Rechtswidrigkeit ausschleissende Einwilligung sei- tens von N.________ vor. Der Beschuldigte ist schuldig zu erklären der schweren Körperverletzung, began- gen in der Zeit vom 9. Juli 2007 bis am 15. August 2007 in Biel z.N.v. N.________. 86 24.2.3 Delikt z.N.v. J.________ Die Vorinstanz machte zum objektiven Tatbestand in der schriftlichen Urteilsbe- gründung folgende Ausführungen (pag. 4956, S. 86 Entscheidbegründung): «Aus dem Arztbericht von Dr. AJ.________ geht eindrücklich hervor, wie der Beschuldigte bei den Behandlungen an der Privatklägerin sämtliche Regeln der Zahnmedizin ignoriert hat. Die Folgen dieser Fehlbehandlungen sind gravierend: Durch das Überbrücken von verschiedenen Zähnen entgegen der Regeln der ärztlichen Kunst und das Abschleifen von gesunden Zähnen wurde die Zahnsubstanz irreversibel verringert. Die Privatklägerin erlitt mehrere Entzündungen und musste sich einer notfallmässigen Wurzelbehandlung unterziehen, gefolgt von mehrmaligen Reparationen der gebrochenen Brücke und von Kronen sowie Schmerztherapien. Ein Zahn musste infolge der Fehlbe- handlung gezogen werden. Dokumentiert ist, dass J.________ seit rund fünf Jahren an starken Schmerzen leidet. Diese äussern sich nebst Zahnschmerzen auch in Kopfschmerzen. Ebenfalls blieb eine Einbuchtung im Zahnfleisch zurück, die der Geschädigten beim Essen Unannehmlichkeiten be- reitet. In der Gesamtbetrachtung erreichen die erlittenen Verletzungen, namentlich die starken und andau- ernden Schmerzen, die Intensität einer schweren Körperverletzung im Sinne der Generalklausel nach Art. 122 Abs. 3 StGB.» Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen ohne Vorbehalte an. Ergänzend hält sie fest, dass eine definitive Behebung der verursachten Zahnschäden jahre- lang ausbleiben musste, weil die Strafklägerin kein Geld hatte, um die dringend er- forderlichen zahnmedizinischen Behandlungen zu bezahlen. Oberinstanzlich brach- te die Verteidigung weiter vor, es sei unmöglich, einen Kausalzusammenhang fest- zustellen, zumal der Anfangszustand des Gebisses der Strafklägerin gar nicht be- kannt sei; da ein entsprechendes Gutachten fehle, sei nicht erstellt, welche Be- handlung tatsächlich zu den Komplikationen im Mund der Strafklägerin geführt ha- be (vgl. pag. 5858). Dem hält die Kammer die vorinstanzlichen Erwägungen ergän- zend entgegen, dass die erlittenen Verletzungen im Fall der Strafklägerin durch die Berichte von Dr. AJ.________ äusserst gut dokumentiert sind. Dass entgegen den Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 5858) nicht etwa Dr. V.________ für die Fehlbehandlungen verantwortlich ist, sondern allein der Beschuldigte, wurde bereits im Rahmen der Beweiswürdigung erörtert (vgl. II.13.3. Beweiswürdigung hiervor). Dass der Anfangszustand des Ge- bisses der Strafklägerin nicht bekannt ist, schadet sodann nicht, zumal nach stän- diger bundesgerichtlicher Rechtsprechung das deliktische Verhalten nicht alleinige oder unmittelbare Ursache sein muss, natürlich kausal mithin auch das Verhalten desjenigen ist, der den tatbestandsmässigen Erfolg der Körperverletzung bloss mitverursacht, indem er das Ausmass des Erfolgs vergrössert oder den Zeitpunkt seines Eintritts vorverlegt. Dass der Beschuldigte den Zustand des Gebisses der Strafklägerin durch seine «Behandlungen» massgeblich verschlechterte und ihr die attestierten Verletzungen zufügte, ist angesichts der guten Dokumentation von Dr. AJ.________ erstellt. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand geht die Kammer sodann davon aus, dass der Beschuldigte mit Eventualvorsatz handelte – wer nicht entsprechend aus- gebildet und trotzdem zahnmedizinische Behandlungen vornimmt, nimmt in Kauf, 87 dadurch grosse Schmerzen und irreversible Schäden zu verursachen. Es kann im Weiteren auf die Ausführungen unter III.24.2.1. Delikt z.N.v. D.________ hiervor verwiesen werden. Betreffend eine allfällige die Rechtswidrigkeit ausschliessende Einwilligung seitens der Straf- und Zivilklägerin 1 sowie das Fazit kann auf die korrekten Schlussfolge- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 4956 f., S. 86 f. Entscheidbegrün- dung): «Hinsichtlich der Frage nach einer allfälligen Einwilligung kann auf die glaubhaften Aussagen der Pri- vatklägerin verwiesen werden. Diese nahm an, dass es sich beim Beschuldigten um einen Zahnarzt, ja sogar um einen Spezialisten handelte, wovon sie aufgrund der als Zahnarztpraxis eingerichteten Räumlichkeiten auch ausgehen durfte. Damit liegt keine gültige Einwilligung der Verletzten in eine nichtfachmännische Behandlung vor. A.________ ist folglich wegen eventualvorsätzlicher schwerer Körperverletzung zum Nachteil von J.________ schuldig zu sprechen.» 24.2.4 Delikt z.N.v. H.________ Die Kammer geht den objektiven Tatbestand betreffend mit der Vorinstanz einig, dass bereits der Verlust sämtlicher Mahl- und Kauzähne für sich eine ganz massive körperliche Schädigung ist, welche die Straf- und Zivilklägerin 4 lebenslang bei je- der Nahrungsaufnahme beeinträchtigen wird. Das Ausmass der erlittenen bzw. chronisch weiterbestehenden Schmerzen sowie die irreversible Nervenschädigung in der Oberlippe rechts ist ebenfalls eine ganz erhebliche körperliche Beeinträchti- gung. In ihrer Gesamtheit bilden diese schwerwiegenden chronischen Beeinträchti- gungen bereits einen tatbestandsmässigen Erfolg i.S.v. Art. 122 Abs. 3 StGB (vgl. pag. 4957, S. 87 Entscheidbegründung). Es ist insofern irrelevant, dass das Entfer- nen der Amalgamfüllungen im Jahr 2007 nicht als schwere Körperverletzung quali- fiziert werden kann. Diesbezüglich hält die Kammer fest, dass die Straf- und Zivil- klägerin 4 gemäss ihren glaubhaften Schilderungen während den Sitzungen zwar grosse Schmerzen erlitten haben muss und es drängt sich der Verdacht auf, dass die Straf- und Zivilklägerin aufgrund der Behandlungen eine Quecksilbervergiftung erlitt, weil der Beschuldigte keinen Kofferdamm gesetzt hatte und sie Füllungen schluckte. Wie bereits unter II.9.2. Vorbemerkungen zu Verfahrensführung und - dauer sowie II.14.4. Beweiswürdigung hiervor ausgeführt, wurden jedoch die Fol- gen dieser Behandlung nicht angeklagt, weshalb eine allfällige Quecksilbervergif- tung nicht berücksichtigt werden darf. Dass die Straf- und Zivilklägerin 4 während der Behandlungen im Jahr 2007 grosse Schmerzen erlitt, reicht für sich nicht aus, um den Tatbestand von Art. 122 Abs. 3 StGB zu erfüllen. Der Beschuldigte ist ent- sprechend freizusprechen vom Vorwurf der schweren Körperverletzung, evtl. des Versuchs dazu, evtl. der einfachen Körperverletzung, angeblich begangen von 2007 bis ca. April 2014 in Biel, z.N.d. Straf- und Zivilklägerin 4. Demgegenüber ist die Behandlung ab April 2014 objektiv tatbestandsmässig. Betreffend den subjektiven Tatbestand kann auf die Ausführungen unter III.24.2.1. Delikt z.N.v. D.________ hiervor verwiesen werden; der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich. 88 Betreffend das Vorliegen einer die Rechtswidrigkeit ausschliessenden Einwilligung verweist die Kammer auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz (pag. 4957, S. 87 Entscheidbegründung): «Aufgrund der glaubhaften Ausführungen der Privatklägerin sowie ihres Ehemannes, aber auch der gut dokumentierten Einrichtung der Zahnarztpraxis ist beweismässig erstellt, dass sich der Beschul- digte gegenüber H.________ als Zahnarzt bzw. Dr. med. ausgegeben hat. Wie im Beweisverfahren festgestellt wurde, glaubte die Privatklägerin bis zu ihrem Besuch an der ersten Gerichtsverhandlung im Oktober 2015 voll und ganz daran, dass sie von einem ausgebildeten Zahnarzt behandelt werde. Von einer Einwilligung der Verletzten kann hier in keiner Art und Weise ausgegangen werden.» Der Beschuldigte ist schuldig zu erklären der schweren Körperverletzung, began- gen von Mai 2014 bis 2015 in Biel, z.N.d. Straf- und Zivilklägerin 4. 24.2.5 Delikt z.N.v. F.________ Für die rechtliche Subsumtion betreffend die einfache Körperverletzung z.N.d. Straf- und Zivilklägers 2 kann vollumfänglich auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 4957 f., S. 87 f. Entscheidbegründung): «Die vom Beschuldigten unsachgemäss durchgeführte Extraktion eines Zahnes verursachte F.________ grosse Schmerzen. Der Verbleib von Wurzelresten und die insuffizienten Wurzelfüllun- gen an zwei weiteren Zähnen mussten in Nachbehandlungen behoben werden. Der Privatkläger hat damit eine Schädigung am Körper erlitten, die zweifelsfrei in objektiver Hinsicht eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB darstellt. Subjektiv hat der Beschuldigte diese Beeinträchtigungen mindestens in Kauf genommen, wusste er doch, dass er fachlich nicht be- fähigt und berechtigt war, die Behandlungen vorzunehmen. Er hat damit mit Eventualvorsatz gehan- delt. Eine Einwilligung von F.________ in die Körperverletzung liegt nicht vor. Der Privatkläger hat als langjähriger Freund des Beschuldigten dessen Aussage glauben dürfen, wonach er sich in Ausbil- dung zum Zahnarzt befinde und solche Eingriffe bereits selbständig vornehmen dürfe. Der Beschul- digte hat hier auch klar darauf aufgebaut, dass sein Kollege aufgrund des bestehenden Vertrauens- verhältnisses sowie der bestens eingerichteten Zahnarztpraxis diese Angaben nicht in Frage stellen oder überprüfen würde. Demgemäss ist der Beschuldigte – nachdem F.________ entsprechend Strafantrag gestellt hat (pag. 2178) – der einfachen Körperverletzung schuldig zu erklären.» 24.2.6 Delikt z.N.v. I.________ Auch betreffend die einfache Körperverletzung z.N.d. Straf- und Zivilklägerin kann ohne weitere Ergänzungen auf die vorinstanzliche Subsumtion verwiesen werden (pag. 4958, S. 88 Entscheidbegründung): «Der Beschuldigte verursachte bei I.________ durch die unsachgemässe Einsetzung einer Krone ei- ne langdauernde Zahnfleischentzündung, die der Privatklägerin während längerer Zeit Schmerzen be- reitete und auf der rechten Seite ihres Gebisses das Kauen verunmöglichte. Des Weiteren entstand ihr durch eine zu grosse Brücke eine Druckstelle. Die erlittenen Beeinträchtigungen gehen eindeutig über das hinaus, was noch als Tätlichkeit bezeichnet werden könnte, womit die Schädigung mehr als nur eine vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens darstellt und daher objektiv als einfa- 89 che Körperverletzung zu qualifizieren ist. In subjektiver Hinsicht hat A.________ diese Schädigungen in Kauf genommen. Die Privatklägerin wusste als Zahntechniker-Lehrtochter zwar, dass der Beschuldigte ausgebildeter Zahntechniker ist. Aufgrund der regelmässigen Betätigung ihres Lehrmeisters als Zahnarzt und insbe- sondere aufgrund des Umstandes, dass er auch nach behördlichen Interventionen weiterhin zahnärzt- liche Behandlungen vornahm, liessen sie aber in nachvollziehbarer Weise zum Schluss kommen, dass doch alles rechtens sei. Eine Einwilligung der Verletzten liegt deshalb auch hier nicht vor. Demzufolge ist A.________, nachdem der entsprechende Strafantrag vorliegt (pag. 2139), der einfa- chen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu erklären.» 24.2.7 Delikt z.N.v. G.________ Die Kammer verweist auch in Bezug auf die einfache Körperverletzung z.N.d. Straf- und Zivilklägers 3 vorbehaltlos auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (pag. 4958, S. 88 Entscheidbegründung): «Auch die von G.________ erlittenen Beeinträchtigungen stellen zweifellos mehr als eine lediglich vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens dar. Infolge der nicht lege artis vorgenomme- nen Einsetzung der Implantate durch A.________ verlor der Privatkläger diese in der Folge allesamt wieder. Dadurch war seine Kaufähigkeit bis zur entsprechenden Nachbehandlung durch einen Spezi- alisten praktisch aufgehoben, was Probleme bei der Nahrungsaufnahme und eine Zahnfleischentzün- dung nach sich zog. Der Eingriff ist infolgedessen als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB zu qualifizieren. Eine Einwilligung von G.________ liegt klar nicht vor. Dieser ging davon aus, dass es sich beim Be- schuldigten, der ihn in einer vollständig eingerichteten Praxis empfing, um einen ausgebildeten Zahn- arzt handelt. Nachdem auch ein Strafantrag wegen einfacher Körperverletzung vorliegt (pag. 2206), ist der Be- schuldigte entsprechend schuldig zu erklären.» 25. Betrug 25.1 Theoretische Ausführungen zu Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB In Bezug auf die theoretischen Grundlagen zu Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB kann vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (vgl. pag. 4959 ff., S. 89 ff. Entscheidbegründung). 25.2 Allgemein gültige Ausführungen Der Beschuldigte macht oberinstanzlich geltend, es liege in Bezug auf sämtliche angeblich Geschädigten weder eine Täuschung – geschweige denn eine arglisti- ge –, noch ein Irrtum vor. Insbesondere bringt er konkret vor, seine Patienten seien darüber informiert gewesen, dass er ausgebildeter Zahntechniker, nicht aber Zahn- arzt sei. Weiter stellt er sich auf den Standpunkt, die vorinstanzliche Schlussfolge- rung, wonach sich die Patienten in Kenntnis der wahren Situation vom Beschuldig- ten nicht hätten behandeln lassen, widerspreche klar den Aussagen von N.________ und P.________, für welche nur der Preis der Behandlung eine Rolle gespielt habe. Vermutlich sei es auch für die anderen Patienten gar nicht so darauf 90 angekommen, dass der Beschuldigte gar kein Zahnarzt sei (vgl. dazu die Aus- führungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5860). Wie die Beweiswürdigung in Bezug auf die einzelnen Geschädigten ergeben hat, ist davon auszugehen, dass diese sich nicht im Klaren darüber waren, dass der Beschuldigte nicht über die notwendige zahnmedizinische Ausbildung verfügte, um die durchgeführten Behandlungen fachgerecht vornehmen zu dürfen und zu kön- nen – die Kammer stellt diesbezüglich auf die glaubhaften Angaben der einzelnen Geschädigten ab (vgl. dazu II. Sachverhalt und Beweiswürdigung hiervor). Staats- anwältin C.________ sprach in der oberinstanzlichen Verhandlung treffend von ei- ner regelrechten Inszenierung (vgl. pag. 5867); tatsächlich inszenierte sich der Be- schuldigte als Zahnarzt, mit allem was dazu gehört – so empfing er die Patienten in seinen gut eingerichteten Praxisräumlichkeiten, verteilte Visitenkarten, welche den Eindruck erweckten, er sei Zahnarzt und kennzeichnete seine Praxis mit einem Schild, welches ebenfalls annehmen liess, er sei ausgebildeter Zahnarzt. Und schliesslich stimmte der professionelle Anschein seiner Zahnarztpraxis auch mit seiner Aussage, er sei befähigt, die Behandlungen vorzunehmen, sowie mit seinem Verhalten den Patienten gegenüber überein, schilderten doch mehrere Geschädig- te, der Beschuldigte sei sehr selbstbewusst und überzeugend aufgetreten. Weiter hält die Kammer fest, dass das Vorgehen des Beschuldigten System hatte und er es sich insbesondere zu Nutze machte, dass Zahnärzte bzw. Ärzte im All- gemeinen Vertrauenspersonen sind, deren Angaben man nicht so schnell hinter- fragt – im Gegenteil, einen Zahnarzt sucht man in der Not auf und verlässt sich darauf, dass dieser einem aufgrund seines besonderen medizinischen Wissens und Könnens helfen kann und wird. Damit geht gleichzeitig einher, dass sich nie- mand wissentlich und willentlich zu einer Person in Behandlung begeben würde, welche nicht über die erforderliche Ausbildung und entsprechend auch nicht über das notwendige Wissen und Können verfügt. Ein Zahnarztbesuch ist denn auch für die meisten Menschen kein erfreuliches sondern vielmehr oft ein schmerzhaftes Er- lebnis – erst Recht wird sich niemand freiwillig von einer nicht dazu ausgebildeten Person behandeln lassen und damit womöglich noch grössere Schmerzen und un- ter Umständen Folgebehandlungen in Kauf nehmen. Vor diesem Hintergrund ist entgegen der Argumentation der Verteidigung davon auszugehen, dass sich die Geschädigten – hätten sie gewusst, dass der Beschuldigte nicht über die erforderli- chen fachlichen Qualifikationen verfügte – nicht von ihm hätten behandeln lassen. Zu berücksichtigen ist sodann, dass die meisten der Geschädigten den Beschuldig- ten schon lange Zeit kannten, teilweise sogar mit ihm befreundet waren oder in ei- ner anderen Art von Vertrauensbeziehung zu ihm standen. Der Beschuldigte nutzte auch dieses ganz spezifische ihm entgegengebrachte Vertrauen schamlos aus. Insbesondere sah er dabei auch voraus, dass die Geschädigten seine Angaben un- ter diesen Umständen nicht überprüfen würden. Aufgrund dieser Erwägungen geht die Kammer davon aus, dass sich die Geschä- digten in einem Irrtum befanden und durch den Beschuldigten noch darin bestärkt wurden. Ausserdem ist erwiesen, dass der Beschuldigte die Geschädigten mit sei- nem Verhalten und seinen falschen Zusicherungen arglistig täuschte. 91 In Bezug auf die einzelnen Geschädigten werden hiernach die korrekten vorin- stanzlichen Erwägungen, welchen sich die Kammer ohne Vorbehalte anschliesst, wiedergegeben (pag. 4962 ff., S. 92 ff. Entscheidbegründung). 25.3 Subsumtion 25.3.1 Delikt z.N.v. D.________ Pag. 4962, S. 92 Entscheidbegründung: «D.________ suchte den Beschuldigten ursprünglich auf, um zahntechnische Anpassungen an einer Nachtspange vornehmen zu lassen. In der Folge bot er ihr von sich aus auch zahnärztliche Behand- lungen an, und zwar mit der Begründung, er sei in Ausbildung zum Zahnarzt, weshalb er solche Ein- griffe machen könne und auch dürfe. Diese Angaben des Beschuldigten wurden dadurch untermau- ert, dass er die Privatklägerin in einer vollständig und modern eingerichteten Zahnarztpraxis empfing und entsprechend überzeugend auftrat. Der Eindruck, dass der Beschuldigte tatsächlich befugt war, nicht nur zahntechnische, sondern auch zahnmedizinische Arbeiten auszuführen, wurde durch die Verwendung des Begriffs „Zahnmedizin“ auf Dokumenten, welche die Patientin erhielt, unterstrichen und bestätigt (Rendez-vous Karten: „Zahnmedizin/Y.________/Labor für qualifizierte Zahntech- nik/A.________“, pag. 2110; Einzahlungsschein: „A.________/Zahnmedizin“, gefolgt von der Adres- se, pag. 2112). Aufgrund der langjährigen Bekanntschaft mit der Privatklägerin und auch der Freundschaft zu ihrem Ehemann seit Jugendzeiten, konnte der Beschuldigte davon ausgehen, dass D.________ seine An- gaben nicht weiter hinterfragen würde. Unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung konnte und musste von D.________ unter den gegebenen Umständen auch nicht erwartet werden, noch ge- nauere Abklärungen vorzunehmen, ob der Beschuldigte nun als angeblich angehender Zahnarzt wirk- lich bereits selbständig zahnärztliche Arbeiten vornehmen darf oder nicht. Er hat die Privatklägerin damit arglistig über sein berufliches Können und Dürfen getäuscht.» 25.3.2 Delikt z.N.v. BN.________ Pag. 4962 f., S. 92 f. Entscheidbegründung: «Wie D.________ hatte auch BN.________ bereits vor den Zahnbehandlungen persönlichen Kontakt zum Beschuldigten, da er mit dessen Tochter gemeinsam die Schule besuchte. Der Beschuldigte gab sich BN.________ gegenüber als Zahnarzt aus und schlug ihm vor, sich bei ihm zu melden, falls er seine Zähne flicken wolle. BN.________ wurde in seiner Annahme, dass der Beschuldige Zahnarzt sei, noch bestärkt, als er sich in der Folge in den als Zahnarztpraxis eingerichteten Räumlichkeiten einfand. Der Beschuldigte konnte davon ausgehen, dass BN.________ seinen Angaben insbesondere auch aufgrund der persönlichen Bekanntschaft ohne weiteres Glauben schenken würde. Gründe, warum BN.________ daran hätte zweifeln sollen, dass der Beschuldigte – der Vater einer Schulkollegin – ef- fektiv Zahnarzt ist, sind denn auch nicht ersichtlich. Die vergleichsweise tiefen Behandlungspreise lie- fern per se ebenfalls noch keinen Anhaltspunkt, um an den beruflichen Qualifikationen des Beschul- digten als Zahnarzt zweifeln zu müssen. Sodann kann auch nicht – wie der Beschuldigte geltend macht – allein aus dem Umstand, dass BN.________ mit dessen Tochter befreundet war, geschlos- sen werden, dass dieser wusste, dass er nur Zahntechniker und nicht Zahnarzt ist. Wie der Zeuge AX.________ ausgeführt hat, ist dem breiten Publikum zudem kaum bekannt, welche Tätigkeiten im Einzelnen ein Zahntechniker und welche nur ein Zahnarzt vornehmen darf. Dies gilt auch für die heu- 92 tige Ehefrau von BN.________, welche damals beim Beschuldigten geputzt hat, zumal dieser ja ne- ben seinem Labor eben auch über eine professionelle Zahnarzteinrichtung verfügte. Es liegt deshalb eine arglistige Täuschung über die beruflichen Fähigkeiten des Beschuldigten vor.» 25.3.3 Delikt z.N.v. J.________ Pag. 4963, S. 93 Entscheidbegründung: «Gemäss Beweisergebnis begab sich J.________ auf Empfehlung einer Cousine zu A.________. Von ihrer Verwandten hatte sie die Information, dass der Beschuldigte Zahnarzt sei. In der Praxis bestätigte sich diese Vorstellung, zumal die Räumlichkeiten entsprechend eingerichtet waren (inkl. Wartezimmer und Assistentin am Empfang). Der Beschuldigte liess die Privatklägerin in ihrem Glau- ben, dass er Zahnarzt sei bzw. präsentierte sich ihr als langjähriger Spezialist. Er konnte dabei davon ausgehen, dass J.________ seine konkludente Erklärung, ein ausgebildeter Zahnarzt zu sein, nicht weiter hinterfragen würde, wozu sie aufgrund des Verhaltens des Beschuldig- ten und den gesamten Umständen auch keinen Anlass hatte. Es kann vom unbefangenen Patienten nicht erwartet werden, dass er ohne besondere Verdachtsmomente die Ausbildung einer Person überprüft, die ihn in als Zahnarztpraxis eingerichteten Räumlichkeiten empfängt und ihm zahnmedizi- nische Behandlungen anbietet. Speziell zu berücksichtigen ist zudem vorliegend, dass die Privatklä- gerin des Lesens und Schreibens unkundig ist, was ihr das Vornehmen weiterer Abklärungen zusätz- lich erschwert hätte. Die arglistige Täuschung ist somit zu bejahen.» 25.3.4 Delikt z.N.v. H.________ Pag. 4963 f., S. 93 f. Entscheidbegründung: «H.________ begab sich auf Empfehlung von Kollegen zum Beschuldigten, wobei sie davon ausging, es handle sich um einen Zahnarzt. In dieser Annahme wurde sie bestärkt, als sie die als Zahnarztpra- xis eingerichteten Räumlichkeiten des Beschuldigten, welcher sich ihr als „Dr. med. A.________“ vor- stellte, im Jahr 2007 erstmals betrat. H.________ hatte deshalb zu diesem Zeitpunkt keine Anhalt- punkte, an der Ausbildung des Beschuldigten zum Zahnarzt zu zweifeln. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die BB.________ (Krankenkasse) der Privatklägerin am 07.04.2008 betreffend Ablehnung einer Kostenbeteiligung u.a. geschrieben hatte: „Uns liegt keine Bestätigung vor, dass Herr A.________ über ein eidgenössisches Diplom als Zahnarzt verfügt.“ (pag. 24 Akten Anklageerweiterung). Zum einen geht aus dem Dokument gerade nicht hervor, dass der Beschuldigte kein Zahnarzt ist, sondern nur, dass der BB.________ (Krankenkasse) keine ent- sprechende Bestätigung vorliegt, zum anderen wurde der Privatklägerin im weiteren Verlauf der Be- handlungen seitens des Beschuldigten immer wieder versichert, dass er Zahnarzt sei. A.________ war höchst geschickt darin, die sichtbaren Spuren behördlicher Interventionen zu verwi- schen bzw. als ungerechtfertigt darzustellen. Der Umstand, dass er nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft schon bald wieder auf Platz war und sich ungeniert weiter als Zahnarzt betätigte, untermauerte seine Behauptung, dass die Behörden zu Unrecht gegen ihn tätig geworden seien. Niemand, insbesondere nicht die Patienten, musste doch damit rechnen, dass er mit einer solchen Dreistigkeit entgegen allen behördlichen Interventionen weiterhin ohne entsprechende Ausbildung Zahnbehandlungen vornehmen würde. Aufgrund dessen kann der Privatklägerin auch unter Berück- sichtigung der Eigenverantwortlichkeit nicht angelastet werden, dass sie den Beteuerungen des Be- schuldigten, unschuldig zu sein, glaubte. 93 Auch für die im Zusammenhang mit den zahnmedizinischen Eingriffen aufgetretenen Komplikationen hatte er immer eine für die Privatklägerin im damaligen Zeitpunkt plausibel erscheinende Erklärung bereit. Von dieser auf ihre starken Schmerzen angesprochen, machte er ihr glaubhaft, dass es sich um normale Begleiterscheinungen der Behandlungen handle. Die Privatklägerin, welche Ärzten gene- rell ein sehr grosses Vertrauen entgegen bringt und davon ausgeht, dass diese schon das Richtige tun würden, fand sich damit ab. A.________ schreckte auch nicht davor zurück, seine Erklärungen noch mit weiteren falschen Angaben auszuschmücken, etwa indem er vorgab, derartige Zahnproble- me seien im Alter von 50 Jahren nichts Aussergewöhnliches, oder der Privatklägerin sagte, der schlechte Zahnzustand hänge mit Osteoporose zusammen. Diese letztgenannte Angabe veranlasste die Privatklägerin gar, sich – selbstverständlich vergeblich – einer spezialärztlichen Abklärung zu un- terziehen. Wie umfassend A.________ im vorliegenden Fall die Täuschung gelungen ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass die Privatklägerin zu seiner Unterstützung sogar die Hauptverhandlung im Okto- ber 2015 besuchte, sie also bis zu diesem Zeitpunkt im festen Glauben war, er sei wirklich Zahnarzt. Das Verhalten des Beschuldigten muss auch in diesem Falle als arglistig bezeichnet werden.» 25.3.5 Delikt z.N.v. P.________ Pag. 4964 f., S. 94 f. Entscheidbegründung: «P.________ begab sich auf Empfehlung ihres Kollegen F.________ zu A.________. Letzterer emp- fing sie in den Räumlichkeiten einer vollständig eingerichteten Zahnarztpraxis und offerierte ihr zahn- medizinische Arbeiten. Mit diesem Verhalten hat der Beschuldigte stillschweigend erklärt, dass er zur Ausführung dieser Arbeiten auch fachlich befähigt und rechtlich befugt sei. Für P.________ bestand kein Anlass, die beruflichen Qualifikationen des Beschuldigten in Zweifel zu ziehen. Dazu müssten schon Besonderheiten auftreten, die auch geeignet sein müssten, jeden durchschnittlichen, hilfesu- chenden und ahnungslosen Zahnarztpatienten stutzig werden zu lassen. Das ist vorliegend nicht der Fall und liegt insbesondere auch nicht darin begründet, dass sich P.________ darüber wunderte, dass der Beschuldigte bei den Behandlungen nicht mit einer Assistentin arbeitete. Diese Bedenken zerstreute er auf Nachfrage umgehend mit der nachvollziehbaren Begründung, dass der Verzicht auf eine Assistenz die Kosten senke, was ihm erlaube, Behandlungen zu tieferen Preisen anzubieten. Der Beschuldigte trat dabei sehr selbstbewusst und überzeugend auf und stärkte so das Vertrauen von P.________ in ihn. Auch hier ist die Täuschung somit als arglistig im Sinne von Art. 146 StGB zu beurteilen.» 25.3.6 Delikt z.N.v. F.________ Pag. 4965, S. 95 Entscheidbegründung: «F.________ wurde von seinem langjährigen Freund A.________ (von dem er wusste, dass er Zahn- techniker war) dahingehend informiert, dass er in Aus- oder Weiterbildung zum Zahnarzt und deshalb berechtigt sei, zahnmedizinische Behandlungen (zu günstigen Tarifen) vorzunehmen. Indem der Be- schuldigte den Privatkläger in den als Zahnarztpraxis eingerichteten Räumlichkeiten empfing und ihm zahnmedizinische Arbeiten offerierte, unterstrich er diese wahrheitswidrigen Angaben. Aufgrund die- ser Umstände, des sehr selbstbewussten und überzeugenden Auftretens des Beschuldigten als Zahnarzt sowie auch der bestehenden langjährigen Freundschaft mit F.________ konnte der Be- schuldigte davon ausgehen, dass der Privatkläger seine Angaben über seine beruflichen Möglichkei- ten nicht hinterfragen, geschweige denn überprüfen würde. 94 Der Beschuldigte hat F.________ somit in arglistiger Weise über seine beruflichen Qualifikationen getäuscht.» 25.3.7 Delikt z.N.v. I.________ Pag. 4965, S. 95 Entscheidbegründung: «I.________ absolvierte im Betrieb des Beschuldigten eine Lehre als Zahntechnikerin. Aufgrund des Lehrvertrages war ihr selbstverständlich bewusst, dass A.________ Zahntechniker ist. Da die Privatklägerin jedoch beobachten konnte, dass der Beschuldigte nicht nur zahntechnische Ar- beiten ausführte, sondern auch laufend in seinen vollständig eingerichteten Praxisräumlichkeiten Pa- tienten zahnmedizinisch behandelte, ging sie davon aus, dass er sich auch tatsächlich als Zahnarzt betätigen darf. Des Weiteren schilderte sie, dass der Beschuldigte, nachdem die Praxis das erste Mal wieder entsiegelt worden war, weiterhin Zahnbehandlungen durchgeführt habe. Aufgrund dieses Ge- barens des Beschuldigten nahm sie an, dass wohl ein Irrtum vorgelegen habe und er die nötigen Di- plome doch besitze, was sie vernünftigerweise auch so interpretieren durfte. Wie oben bereits festge- halten wurde, musste die Privatklägerin nicht davon ausgehen, dass der Beschuldigte sich dermassen dreist über behördliche Anordnungen hinwegsetzt und trotz Verbots unbeirrt weiter zahnmedizinische Behandlungen vornimmt. Der Beschuldigte seinerseits musste als Lehrmeister nicht damit rechnen, dass I.________ seine beruflichen Qualifikationen genauer überprüfen würde. Demzufolge ist auch hier von einer arglistigen Täuschung des Beschuldigten über sein berufliches Können und Dürfen auszugehen.» 25.3.8 Delikt z.N.v. Q.________ Pag. 4966, S. 96 Entscheidbegründung: «Q.________ wurde der Beschuldigte von einer Freundin als günstiger Zahnarzt empfohlen. Auch ihn empfing A.________ in den als Zahnarztpraxis eingerichteten Räumlichkeiten und behandelte ihn zahnmedizinisch. Darin lag die konkludente Erklärung, er sei in der Lage und befugt, solche Arbeiten auszuführen. Q.________ hatte vor diesem Hintergrund keinen Anlass, Fragen zur Ausbildung des Beschuldigten zu stellen oder gar irgendwelche Abklärungen zu tätigen. Die arglistige Täuschung liegt zweifelsohne auch hier vor.» 25.3.9 Delikt z.N.v. G.________ Pag. 4966, S. 96 Entscheidbegründung: «Das bei Q.________ hiervor Ausgeführte gilt auch für G.________, welcher den Beschuldigten auf Empfehlung einer Nachbarin wegen Problemen mit seiner Teilprothese aufsuchte. Da A.________ ihn in der vollständig eingerichteten Praxis empfing, ihn zahnmedizinisch beriet und behandelte, durfte der Privatkläger ohne weiteres davon ausgehen, dass der Beschuldigte auch über ein abgeschlosse- nes Studium als Zahnarzt verfügt. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist ist deshalb gegeben. Die übrigen objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 146 StGB sind in allen soeben erwähnten Fäl- len ebenfalls erfüllt: Die genannten Patienten irrten sich aufgrund der beschriebenen arglistigen Täuschungen über die beruflichen Fähigkeiten des Beschuldigten, indem sie davon ausgingen, dieser sei befähigt und be- fugt, zahnmedizinische Arbeiten an ihnen vorzunehmen. Aufgrund dieses Irrtums verfügten sie freiwil- lig über ihr Vermögen und bezahlten dem Beschuldigten für die vorgenommenen Behandlungen ein Zahnarzt-Honorar. Da die vom Beschuldigten als Zahntechniker erbrachten Gegenleistungen nicht 95 den Wert einer Behandlung durch einen Zahnarzt hatten, entstand den Patienten ein Vermögens- schaden. Sowohl zwischen der Täuschung und dem Irrtum als auch zwischen dem Irrtum und der Vermögensdisposition besteht ein Motivationszusammenhang. Es kann ausgeschlossen werden, dass die Patienten sich in Kenntnis der wahren Sachlage von A.________ zahnmedizinisch hätten behandeln lassen und damit das Risiko in Kauf genommen hätten, ihre Gesundheit angesichts von dessen mangelnden Fachkenntnissen nachhaltig zu beeinträchtigen. Der Beschuldigte nahm die entsprechenden zahnmedizinischen Behandlungen wissentlich und wil- lentlich ohne die dafür erforderliche Ausbildung zum Zahnarzt vor, handelte mithin (direkt)vorsätzlich sowie in der Absicht, sich durch die in Rechnung gestellten Honorare für die durchgeführten Behand- lungen ungerechtfertigt zu bereichern. Somit sind auch die subjektiven Elemente des Betrugstatbe- stands gegeben.» 25.3.10 Gewerbsmässigkeit Rechnet man die einzelnen ertrogenen Deliktsbeträge, welche gemäss Beweiser- gebnis erstellt sind (vgl. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung hiervor) zusammen, ergibt sich ein Gesamtdeliktsbetrag in der Höhe von rund CHF 30'000.00 bei einem Deliktszeitraum von insgesamt fünf Jahren (2006 - 2011). Damit entfällt pro Jahr ein ungefährer Deliktsbetrag CHF 6'000.00, bzw. pro Monat ein solcher von CHF 500.00. Dabei kann nach Auffassung der Kammer nicht von einem namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung des Lebensstandards des Beschuldigten gesprochen werden, womit die Gewerbsmässigkeit zu verneinen ist. Anzumerken bleibt, dass die Polizei u.a. Debitorenlisten der Jahre 2007 bis 2011 beschlagnahmte und diese daraufhin hätten überprüft werden können und müssen, ob der Beschuldigte den jeweiligen Debitoren durch ihn vorgenommene zahnmedi- zinische Behandlungen in Rechnung stellte. Bejahendenfalls hätte sich wohl ein ganz anderes Bild ergeben. 26. Urkundenfälschung 26.1 Theoretische Ausführungen zu Art. 251 Ziff. 1 StGB In Bezug auf die theoretischen Grundlagen zu Art. 251 Ziff. 1 StGB kann vollum- fänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 4967, S. 97 Entscheidbegründung). 26.2 Subsumtion Auch betreffend die Subsumtion kann ohne Vorbehalte auf die korrekten Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 4968 f., S. 98 f. Entscheidbegrün- dung): «Beweismässig ist erstellt, dass der Beschuldigte Kopien einer deutschen Approbationsurkunde, einer Bewilligung der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern, eines Begleitschreibens der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern, einer Anerkennungsbestätigung der Medizi- nalberufekommission der Schweizerischen Eidgenossenschaft, eines Begleitschreibens zur Anerken- nungsbestätigung der Medizinalberufekommission der Schweizerischen Eidgenossenschaft und einer Promotionsurkunde für ein Doktorat in Zahnmedizin gemäss der in Ziff. I.5.3.1.-5.3.6. AKS vom 27.08.2014 umschriebenen Weise abänderte. Dadurch hat er echte Urkunden verfälscht, mithin so abgeändert, dass sie nicht mehr der ursprünglichen Erklärung des Ausstellers entsprechen. Demnach 96 hat er betreffend die aufgeführten Dokumente den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB zweifelsfrei objektiv erfüllt. Auch die subjektiven Tatbestandselemente sind zu bejahen. Der Beschuldigte handelte jeweils mit di- rektem Vorsatz, daneben aber auch mit Täuschungs- und Vorteilsabsicht, ging es ihm doch darum, in die österreichische Zahnärzteliste eingetragen zu werden und so die Berufsberechtigung als Zahnarzt in Österreich zu erlangen, um als solcher zu praktizieren. Damit erstrebte er insbesondere auch un- rechtmässige Vermögensvorteile. Da der Vorwurf der Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB) lediglich eventualiter überwiesen wurde und der Tatbestand der Hauptüberweisung der Urkundenfälschung erfüllt ist, ist Art. 252 StGB nicht mehr separat zu prüfen und es hat diesbezüglich auch kein Freispruch zu erfolgen.» Die Verteidigung brachte im Rahmen ihres Parteivortrages in der oberinstanzlichen Verhandlung vor, Art. 253 StGB komme keine selbständige Bedeutung zu; der Be- schuldigte habe sich nur zu einer Weiterbildung anmelden wollen, er habe gar kei- ne Falschbeurkundung gewollt (vgl. pag. 5861). Dem ist mit der Staatsanwaltschaft (vgl. pag. 5867) entgegen zu halten, dass die Tatbestände von Art. 251 und Art. 253 StGB in echter Konkurrenz zueinander stehen, wenn der Täter zunächst eine (mittelbare) Falschbeurkundung nach Art. 251 begeht und mit der so erlangten Urkunde noch eine falsche Beurkundung nach Art. 253 erschleicht bzw. wie im vor- liegenden Fall zu erschleichen versucht (vgl. BSK StGB-BOOG, N 30 zu Art. 253 mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Damit kann auch betreffend die Subsumtion von Art. 253 StGB auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwei- sen werden (pag. 4968, S. 98 f. Entscheidbegründung): «Weiter erfüllt ist die subjektive Seite des zusätzlich angeklagten Tatbestands des Erschleichens ei- ner falschen Beurkundung (Art. 253 StGB). Demgemäss wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentli- chen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Un- terschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt (Abs. 1 von Art. 253 StGB). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz sowie Täuschungsabsicht, jedoch im Gegensatz zu Art. 251 StGB weder Vorteils- noch Schädigungsabsicht erforderlich (BSK StGB II-Boog, N 28 zu Art. 253). Da die österreichischen Behörden anlässlich der Vorprüfung der eingereichten (oben erwähnten) Do- kumente die Fälschungen bemerkten und deshalb von der Ausstellung der schriftlichen Eintragungs- bestätigung absahen, ist der vom Beschuldigten beabsichtigte objektive Tatbestand des Art. 253 StGB nicht erfüllt worden. Es ist hier beim Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB geblieben.» 27. Widerhandlungen gegen das Gesundheitsgesetz Die Kammer verweist vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen der Vorin- stanz (pag. 4969, S. 99 Entscheidbegründung): «Mit Busse bis zu CHF 50‘000.00 wird bestraft, wer sich als Vertreterin oder Vertreter eines bewilli- gungspflichtigen Berufs ausgibt, ohne über den entsprechenden Titel zu verfügen (Art. 47 lit. c GesG). Das Beweisverfahren hat ergeben, dass sich der Beschuldigte im April und Mai 2013 wiederholt ge- genüber X.________ (Ziff. I.6.1.-6.3. AKS vom 27.08.2014) sowie mehrfach von März 2014 bis Sep- tember 2015 gegenüber H.________ (Ziff. I.3. AKS vom 04.03.2016) anlässlich von zahnmedizini- schen Behandlungen als Zahnarzt ausgab, ohne jemals im Besitze eines entsprechenden Diploms 97 gewesen zu sein. Damit hat er sich im Sinne der oben genannten Gesetzesbestimmung strafbar ge- macht.» 28. Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die universitären Medizinal- berufe Auch diesbezüglich kann vorbehaltlos auf die vorinstanzliche Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 4969, S. 99 Entscheidbegründung): «Nach Art. 58 lit. b MedBG wird mit Busse bestraft, wer ohne die Aus- oder Weiterbildung nach die- sem Gesetz erfolgreich abgeschlossen zu haben, eine Bezeichnung verwendet, die den Eindruck er- weckt, er habe die betreffende Aus- oder Weiterbildung nach diesem Gesetz absolviert. Gemäss erstelltem Sachverhalt (Ziff. I.7.1. AKS vom 27.08.2014) hing beim Eingang zur Liegenschaft an der Z.________ (Adresse) in Biel, wo der Beschuldigte seine Zahnarztpraxis sowie das zahntech- nische Labor betrieb, eine Tafel mit den Schildern „AA.________“ (1. Zeile) und „A.________“ (2. Zei- le). Durch diese unmittelbare Verbindung des Begriffs „Zahnmedizin“ mit seinem Namen erweckte der Beschuldigte beim Publikum den Eindruck, er sei Zahnarzt. Den gleichen Anschein erweckte er mit der Visitenkarte, die er zwischen April und Mai 2013 an X.________ abgab (1. Zeile: „Zahnmedizin“, 2. Zeile: „Y.________“, 3. Zeile: „Labor für qualifizierte Zahntechnik“, 4. Zeile: „A.________“ (Ziff. I.7.2. AKS vom 27.08.2014). Entsprechend haben – soweit der Sachverhalt in Ziff. I.7.1. AKS vom 27.08.2014 nicht bereits verjährt ist (vom 19.10.2011 bis zum 23.03.2013) – Schuldsprüche we- gen Widerhandlungen gegen das MedBG zu ergehen.» 29. Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz Auch diesbezüglich kann ohne Vorbehalte auf die vorinstanzliche Urteilsbegrün- dung verwiesen werden (pag. 4969, S. 99 Entscheidbegründung): «Mit Busse bis zu CHF 50‘000.00 wird bestraft, wer vorsätzlich die Tatbestände nach Art. 86 Abs. 1 HMG erfüllt, ohne dass dadurch die Gesundheit von Menschen gefährdet wird (Art. 87 Abs. 1 lit. f HMG i.V.m. Art. 333 Abs. 3 StGB). Den Tatbestand von Art. 86 Abs. 1 lit. c HMG erfüllt, wer vorsätzlich Heilmittel abgibt, ohne dazu berechtigt zu sein. Der Beschuldigte hat gemäss Beweisergebnis in zahlreichen Fällen gemäss Ziff. I.9. AKS vom 27.08.2014 und Ziff. I.4. AKS vom 04.03.2016 Heilmittel an Patienten abgegeben, ohne dazu berech- tigt gewesen zu sein. Damit hat er sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht gegen die ge- nannten Bestimmungen des Heilmittelgesetzes verstossen und ist entsprechend – soweit die Wider- handlungen nicht mehr als fünf Jahre (Art. 87 Abs. 5 HMG) vor der Urteilsfällung begangen wurden – schuldig zu erklären.» IV. Strafzumessung 30. Allgemeine Grundlagen In Bezug auf die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 4970 f., S. 100 f. Ent- scheidbegründung). Die 2. Strafkammer weicht indessen in konstanter Praxis insoweit vom Entscheid des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25.07.2013 E. 2.3.2 ab, als dass sie die 98 Täterkomponente bereits bei der Festsetzung der Einsatzstrafe (und dann auch bei der Festlegung der jeweils für die übrigen Delikte festzusetzenden Strafen) berück- sichtigt und nicht erst nach der Bestimmung der Gesamtstrafe. Dies insbesondere dann, wenn sich einzelne Täterkomponenten – wie im vorliegenden Fall – lediglich bei einem von mehreren Delikten manifestieren (vgl. dazu MARKO CESAROV, Zur Gesamtstrafenbildung nach der konkreten Methode, in: forumpoenale 2/2016, S. 97; HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, S. 157 N. 360). 31. Strafrahmen und Strafart Schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB erhöht sich der theoretische Strafrahmen auf 15 Jahre Frei- heitsstrafe. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen können die schweren Körperverlet- zungen z.N.d. Straf- und Zivilklägerin 1, z.N.v. N.________, z.N.d. Strafklägerin und z.N.d. Straf- und Zivilklägerin 4 nicht als Tatgruppe zusammengefasst werden – vielmehr sind diese Delikte strafzumessenderweise einzeln zu betrachten und zu gewichten (vgl. dazu auch die Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzli- chen Verhandlung, pag. 5862). Dabei ist von der schweren Körperverletzung z.N.d. Straf- und Zivilklägerin 1 als schwerstes Delikt und damit als Ausgangspunkt der Strafzumessung auszugehen; dies insbesondere angesichts der zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bei der Straf- und Zivilklägerin 1 noch nicht abgeschlossenen Folgebehandlung. Als leicht weniger schwer ist die schwere Kör- perverletzung z.N.d. Straf- und Zivilklägerin 4 zu gewichten, fast gleich schwer wiegt das Delikt z.N.d. Strafklägerin, gefolgt von der schweren Körperverletzung z.N.v. N.________. In der Folge wird somit für die schwere Körperverletzung z.N.d. Straf- und Zivilklägerin 1 eine Einsatzstrafe festzusetzen sein, welche anschlies- send im Umfang der Schuldsprüche wegen der übrigen schweren Körperverletzun- gen sowie im Umfang der Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung, ge- werbsmässigen Betrugs, Urkundenfälschung und versuchten Erschleichens einer falschen Beurkundung in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu er- höhen sein wird. Schliesslich wird für die Schuldsprüche wegen der Widerhandlun- gen gegen das GesG, gegen das MedBG sowie gegen das HMG eine Übertre- tungsbusse auszufällen sein. Die Kammer geht schliesslich mit der Vorinstanz einig, dass sich vorliegend aus Gründen der Zweckmässigkeit und der präventiven Effizienz der Strafe sowie an- gesichts des engen sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs der be- gangenen Straftaten, welche alle mit Freiheitsstrafe oder alternativ mit Geldstrafe bedroht sind, einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe rechtfertigt (vgl. dazu die Ausführungen der Vorinstanz, pag. 4971 f., S. 101 f. Entscheidbegründung). 99 32. Einsatzstrafe für die schwerste Straftat (schwere Körperverletzung z.N.v. D.________) 32.1 Tatkomponenten 32.1.1 Objektive Tatschwere Die Straf- und Zivilklägerin 1 erlitt durch die Behandlungen des Beschuldigten eine Nervenentzündung und einen Knochenabbau an Zahn 35, die Zähne 15, 12, 22, 34, 35, 46, 47 und 48 wurden fehlbehandelt und zwischen den Zähnen 48 und 47, resp. 47 und 46 fanden sich massive Kunststoffreste. Weiter wurden insuffiziente Füllungen und Wurzelfüllungen sowie Karies festgestellt. Die Straf- und Zivilkläge- rin 1 musste bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung insgesamt 54 Nachbe- handlungen über sich ergehen lassen. Dabei mussten ihr insbesondere die Zähne 12 und 22, die unter der Brücke zerstört waren (Karies unter Brücke, insuffiziente Wurzelfüllung) gezogen werden. Auch die Zähne 15, 34 und 35 (Karies unter der Brücke) mussten gezogen werden. Die Behandlung der Straf- und Zivilklägerin 1, welche aufgrund des Zustandes des Gebisses einen erhöhten Hygienebedarf hat und dreimal jährlich zur Dentalhygiene muss, ist auch zum Zeitpunkt der oberin- stanzlichen Verhandlung noch nicht abgeschlossen (vgl. die Ausführungen von Rechtsanwältin E.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5869). Die Operationen während dem ersten Jahr der Nachbehandlung bezeichnete die Straf- und Zivilklägerin 1 in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als sehr schmerzhaft; man habe mehrmals aufschneiden müssen und es sei auch psychisch sehr belas- tend gewesen. Sie habe sich im Alltag oft zusammengenommen und am Abend im Bett ihren Emotionen freien Lauf gelassen und geweint (pag. 4615 Z. 1 ff.). Sie ha- be sich an die Prothesen gewöhnen müssen und merke noch heute, dass sie manchmal wegen der Brücke müde werde beim Sprechen (pag. 4614 Z. 36 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin 1 durchlebt mit anderen Worten seit Jahren ein Martyrium, an welches sie täglich mehrmals bzw. mindestens bei jeder Mahlzeit erinnert wird. Das Ausmass des durch den Beschuldigten verursachten Erfolges ist erheblich. Der Beschuldigte täuschte die Straf- und Zivilklägerin 1, eine langjährige Bekannte, während Jahren über seine Fähigkeiten bzw. seine Ausbildung. Er nahm zahnme- dizinische Behandlungen an ihr vor, ohne über die dazu erforderlichen Fähigkeiten zu verfügen. Dabei wusste er genau, dass er all die Behandlungen nicht hätte durchführen dürfen, sein Tätigwerden als Zahnarzt mithin illegal war. Deshalb ist sein Handeln als rücksichtslos zu qualifizieren und zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie. Der Beschuldigte war unbelehrbar und die Gesundheit der Straf- und Zivilklägerin 1 scheint ihm egal gewesen zu sein. Die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten wirkt sich verschuldenserhöhend aus. Unter dem Titel der objektiven Tatschwere rechtfertigt sich eine Einsatzstrafe von 36 Monaten. 32.1.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich, was im Umfang von 6 Monaten strafmindernd zu berücksichtigen ist. Er handelte vordergründig aus finanziellen Gründen, wohl aber auch aus einem gewissen Sendungsbewusstsein. Das Delikt z.N.d. Straf- und Zivilklägerin 1 wäre für den Beschuldigten ohne Weite- res vermeidbar gewesen; er hätte seine Tätigkeiten auf seinen erlernten Beruf als 100 Zahntechniker beschränken können. Im Falle des Nichtrentierens seines Labors bzw. von finanziellen Schwierigkeiten hätte er sich auch in einer anderen zahn- technischen Praxis anstellen lassen können. Die Entscheidungsfreiheit war beim Beschuldigten gegeben. 32.1.3 Fazit Gesamtverschulden Nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere ist von einem mittelschweren Tatverschulden auszugehen. Die Kammer erachtet dafür eine Ein- satzstrafe von 30 Monaten als angemessen. 32.2 Täterkomponenten Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind unauffäl- lig. Er wuchs mit drei Geschwistern bei seinen Eltern in BO.________ auf, besuch- te die Primar- und Sekundarschule und absolvierte schliesslich eine Lehre als Zahntechniker. Seit 1988 ist er selbständig erwerbender Zahntechniker. Seit der 1999 erfolgten Trennung von seiner ersten Ehefrau, mit welcher er drei Kinder hat (geboren 1986, 1988 und 1990), scheint der Beschuldigte finanzielle Probleme ge- habt zu haben. In den Jahren 2004 bis 2006 wurde er für insgesamt CHF 108‘000.00 betrieben, wobei es sich mehrheitlich um Steuerschulden handel- te. Mit einer Frau, über welche in den Akten nichts weiter zu erfahren ist, hat der Beschuldigte eine Tochter (Jahrgang 2009) und mit seiner zweiten Ehefrau, BP.________, weitere zwei Kinder (Jahrgänge 2006 und 2011). Im Jahr 2011 be- stand der Beschuldigte die Abschlussprüfung als Dentalassistent wegen einer un- genügenden Note im Fach medizinisch-praktische Arbeiten zunächst nicht, wieder- holte diese dann erfolgreich im Sommer 2012. Im Strafregister (vgl. pag. 5825) ist der Beschuldigte wegen Beschimpfung, began- gen z.N.v. J.________, verzeichnet (Urteil des Bezirksgerichts Sion vom 13. Ju- ni 2012, pag. 705 ff.). Das Urteil ist, zumal nicht einschlägig, nicht straferhöhend zu berücksichtigen. Insgesamt wirken sich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse für die Strafzumessung neutral aus. Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren ist negativ zu gewichten. Er wusste bereits vor der Verfügung des Kantonsarztamtes im Jahr 2006, dass er im Mund von Patienten keine Arbeiten ausführen darf; dennoch behandelte er die Straf- und Zivilklägerin 1 während einer Dauer von rund sechs Jahren zahnmedizinisch. Selbst Beschlagnahmungen des Praxisinventars und Versiegelungen der Praxisräumlichkeiten konnten den Beschuldigten nicht davon abhalten, während bereits hängigem Strafverfahren weiter Patientinnen und Patien- ten und insbesondere auch die Straf- und Zivilklägerin 1 zu behandeln; er delin- quierte mit anderen Worten immer weiter: Am 23. Oktober 2008 wurden die zahnärztlichen Geräte in der Praxis des Beschuldigten beschlagnahmt und die Praxis versiegelt. Am 21. November 2008, also nur rund einen Monat später, muss- te dann der Schlosszylinder ausgewechselt werden, weil der Beschuldigte trotz Be- schlagnahmung des Inventars und trotz Siegelung der Räumlichkeiten nach wie vor Patienten behandelte. Nachdem der Beschuldigte in der Folge für die Behandlung von P.________ sogar auf die Praxisräumlichkeiten von Dr. AI.________ ausgewi- 101 chen war, erwirkte er im März 2009 die Aufhebung der Beschlagnahme, indem er Dr. V.________ als Zahnarzt anstellte. Am 21. April 2009 wurde der Beschuldigte verhaftet. Nach der Haftentlassung am 20. Mai 2009 war er jedoch wiederum als Zahnarzt tätig. Diesbezüglich ist zu betonen, dass der Beschuldigte anlässlich der Haftentlassungseinvernahme mit Nachdruck versichert hatte, nicht mehr als Zahna- rzt tätig sein zu werden (vgl. pag. 42 Z. 3 ff.: «Ich sehe ein, dass ich Fehler ge- macht habe und dass ich nicht soweit hätte gehen sollen. Ich sehe auch ein, dass es kein guter Weg war, den ich da gegangen bin. Ich hoffe, dass ich dies in Zukunft ändern kann. Es wurde auch schon viel dafür gemacht. Ich werde in der Form, in welcher ich gearbeitet habe, nicht mehr arbeiten.» und Z. 14 ff.: «Nein, es ist klar, dass ich mich in dem Gebiet als Zahntechniker weiter betätigen möchte. Es ist aber auch klar, dass ich nicht weiter Tätigkeiten als Zahnarzt ausführen darf, deshalb habe ich auch schon diese Vorkehrungen gemacht. […] Ich werde mit der Praxis nichts mehr zu tun haben und nur noch im Labor tätig sein, was einfach meine Tätigkeit ist.»). Am 7. Juli 2011 erfolgte erneut eine Hausdurchsuchung mit ansch- liessendem Auswechseln des Schlosszylinders und Versiegelung der Praxis. Der Beschuldigte zeigte in Bezug auf die schwere Körperverletzung z.N.d. Straf- und Zivilklägerin 1 weder Reue noch Einsicht; Schuld an deren Verletzungen sind seiner Meinung nach nach wie vor die andern, sprich die nachbehandelnden Ärzte. Das negativ ins Gewicht fallende Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren führt zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe um 6 Monate. Es liegen keine aussergewöhnlichen Umstände vor, welche zu einer erhöhten Strafempfindlichkeit führen würden. Betreffend die Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 5862) hält die Kammer unter Ver- weis auf die ständige bundesgerichtlich Rechtsprechung fest, dass insbesondere auch die familiären Verhältnisse des Beschuldigten und die Tatsache, dass dieser durch einen Freiheitsentzug aus dem familiären Umfeld herausgerissen wird, keine erhöhte Strafempfindlichkeit mit sich bringen (vgl. 6B_470/2099 vom 23. Novem- ber 2011, E. 3.4.4., sowie BGer 6B_738/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.4). Die Strafempfindlichkeit ist mithin durchschnittlich, was neutral zu gewichten ist. 32.3 Fazit Einsatzstrafe Nach Berücksichtigung der Täterkomponenten erhöht sich die Einsatzstrafe auf 36 Monate. 33. Asperation für die schwere Körperverletzung z.N.v. H.________ 33.1 Tatkomponenten 33.1.1 Objektive Tatschwere Zwischen Mai und September 2014 zog der Beschuldigte der Straf- und Zivilkläge- rin 4 insgesamt 17 Zähne; trotz Anästhesien litt die Straf- und Zivilklägerin 4 unter grossen Schmerzen. Zudem leidet sie seither an einem Sensibilitätsverlust der Oberlippe rechts. Bei Zahn 46 und in der Region 16, 26, 36, 37 und 47 kam es zu Knochenresorptionen. Nach dem Ziehen der Zähne setzte der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin 4 Teilprothesen ein, welche nicht richtig passten, so dass 102 diese bis heute in ihrer Kautüchtigkeit eingeschränkt ist. Das vollständige Fehlen der Molaren und Prämolaren führte zudem zu einer Einschränkung der Ästhetik; die eingefallenen Wangen lassen die Straf- und Zivilklägerin 4 älter aussehen als sie ist. Unter dem Titel der objektiven Tatschwere rechtfertigt sich eine Freiheits- strafe von 30 Monaten. 33.1.2 Subjektive Tatschwere Betreffend die subjektive Tatschwere kann auf die Ausführungen unter IV.32.1.2 Subjektive Tatschwere hiervor verwiesen werden; es ist eine Reduktion um 5 Monate vorzunehmen. 33.1.3 Fazit Gesamtverschulden Eine Strafe von 25 Monaten ist verschuldensangemessen. 33.2 Täterkomponenten Es kann in Bezug auf die schwere Körperverletzung z.N.d. Straf- und Zivilklägerin 4 auf das unter IV. 32.2 Täterkomponenten hiervor Ausgeführte verwiesen werden; die Täterkomponenten sind negativ zu gewichten. Erschwerend kommt in diesem Fall dazu, dass die Praxis des Beschuldigten während der Behandlungsdauer der Straf- und Zivilklägerin 4 sogar zwei Mal versiegelt wurde und dass der Beschuldig- te die Straf- und Zivilklägerin 4 auch noch nach Anklageerhebung im August 2014 weiter behandelte und sie sogar aufforderte, ihn anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung zu unterstützen. Die Täterkomponenten wirken sich im Umfang von 3 Monaten straferhöhend aus. Gesamthaft erscheint für die schwere Körperverletzung z.N.d. Straf- und Zivilkläge- rin 4 eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten schuldangemessen. Diese ist im Umfang von 17 Monaten asperierend zu berücksichtigen. 34. Asperation für die schwere Körperverletzung z.N.v. J.________ 34.1 Tatkomponenten 34.2 Objektive Tatschwere Die Strafklägerin wurde von Mai 2008 bis April 2009, mithin während der Dauer von rund einem Jahr, vom Beschuldigten behandelt. Im Vergleich zur Straf- und Zivil- klägerin 1 führte der Beschuldigte bei der Strafklägerin wesentlich weniger Behand- lungen durch. Die durchgeführten Behandlungen hatten es jedoch in sich; konkret ersetzte der Beschuldigte fehlende Zähne mit Implantaten und setzte Brücken. Schon nach der zweiten Behandlung mit Einsetzen der Brücke hatte die Strafkläge- rin starke Schmerzen, blutendes Zahnfleisch und eine Infektion. Die Brücke musste schliesslich mit Hilfe von Dr. AI.________ entfernt werden, da der Beschuldigte da- zu nicht mehr in der Lage war. Auch dieses für die Strafklägerin traumatische Er- lebnis hielt den Beschuldigten in der Folge nicht davon ab, die Strafklägerin weiter- hin zahnmedizinisch zu behandeln. Er schliff (irreversibel) mehr Zähne ab, als not- wendig gewesen wäre, setzte Brücken bei nicht dazu geeigneten Zähnen, woraus periapikale Infektionsherde resultierten und passte Kronen schlecht an, woraufhin ein Zahn abstarb, sich ein Abszess bildete und notfallmässig eine Wurzelbehand- lung durchgeführt werden musste. Die Strafklägerin litt während Jahren unter 103 Schmerzen, weil sie für die Reparatur der Zahnschäden finanziell nicht aufkommen konnte. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte sie aus, sie habe nach den Behandlungen durch den Beschuldigten jeden Tag Schmerzen gehabt; das Zahnfleisch sei entzündet gewesen und sie habe Blutungen und Aphten gehabt. Daran leide sie heute noch (pag. 4622 Z. 33 ff.). Alles in allem erscheint für die objektive Tatschwere eine Strafe von 24 Monaten als dem Verschulden angemessen. 34.3 Subjektive Tatschwere Es kann auf die Ausführungen unter IV.32.1.2 Subjektive Tatschwere hiervor ver- wiesen werden; unter diesem Titel rechtfertigt sich eine Reduktion um 4 Monate. 34.4 Fazit Gesamtverschulden Nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere scheint eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten angemessen. 34.5 Täterkomponenten Grundsätzlich kann auf das unter IV. 32.2 Täterkomponenten hiervor Ausgeführte verwiesen werden; auch in Bezug auf die schwere Köperverletzung z.N.d. Strafklä- gerin sind diese negativ zu gewichten. Der Beschuldigte wusste, dass gegen ihn ein Strafverfahren hängig war, zudem wurde seine Praxis während der Behand- lungsdauer der Strafklägerin versiegelt. Erschwerend kommt hinzu, dass der Be- schuldigte die Strafklägerin zu verunglimpflichen versuchte (vgl. dazu die Erwä- gungen unter II.13.3. Beweiswürdigung hiervor). Unter diesem Titel rechtfertigt sich eine Erhöhung der Strafe um 2 Monate. 34.6 Fazit zu asperierende Strafe Isoliert betrachtet wäre für die schwere Körperverletzung z.N.d. Strafklägerin eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten auszufällen. Vorliegend ist diese im Umfang von 14 Monaten zur Einsatzstrafe zu asperieren. 35. Asperation für die schwere Körperverletzung z.N.v. N.________ 35.1 Tatkomponenten Im Vergleich mit der Behandlungsdauer der Straf- und Zivilklägerin 1 war die Be- handlungsdauer bei N.________ kurz (vom 19. Juli bis am 15. August 2007). Der Beschuldigte schliff bei N.________ Zähne ab und überkronte die Restbezahnung. N.________ erlitt dabei eine starke Schwellung des Unterkiefers, der Wangen und des Halses, Verknotungen und Gefühllosigkeit in Lippen und Wangen sowie einen Abszess. Der Beschuldigte schnitt ihr daraufhin in einer weiteren Behandlung den Abszess mit einer Stichinzision auf, was er selber als gefährlichen Eingriff be- schrieb. N.________ schilderte eindrücklich, wie dabei Eiter und Blut ausgetreten sei. Die Schmerzen nahmen trotz bzw. gerade wegen dem Aufschneiden zu, so dass N.________ den Notfall aufsuchen musste. Sie erlitt einen Knochenabbau im Unterkiefer, eine ausgeprägte Schwellung im Unterkieferbereich mit kompletter Ge- fühllosigkeit im Versorgungsgebiet des Nervus mentalis links, einen parodontalen Einbruch an Zahn 42 und einen akuten Entzündungsherd an der Wurzelspitze von 104 drei ihr verbleibenden Zähne als Folge abgestorbener Nerven nach Beschleifung der Zähne. 15 Monate nach der Behandlung bestand immer noch eine Gefühllosig- keit in den Lippen und eine Spannung in der Unterlippe, welche N.________ Pro- bleme beim Essen verursachte. Die objektive Tatschwere ist mithin mit 18 Monaten zu gewichten. Unter dem Titel der subjektiven Tatschwere rechtfertigt sich eine Reduktion um 3 Monate. Nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere erscheint somit eine Strafe von 15 Monaten als angemessen. 35.2 Täterkomponenten N.________ war diejenige Patientin, wegen welcher die Strafbehörden in Bezug auf den Beschuldigten initial tätig wurden. Die Täterkomponenten sind vor diesem Hintergrund neutral zu gewichten. Isoliert betrachtet wäre für die schwere Körperverletzung z.N.v. N.________ eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten auszufällen. Im Rahmen der Asperation ist diese Strafe im Umfang von 10 Monaten zu berücksichtigen. 36. RIP-Verbot Nach Vornahme der beschriebenen Asperationen zur erwähnten Einsatzstrafe er- gäbe sich bereits eine Gesamtfreiheitsstrafe von 77 Monaten (= 36 Monate + 14 Monate + 17 Monate + 10 Monate). Da die Vorinstanz den Beschuldigten jedoch lediglich zu einer Freiheitsstrafe von 54 Monaten verurteilte (vgl. I.1. Erstinstanzli- ches Urteil hiervor) und die Kammer vorliegend das Verbot der Reformatio in Peius zu beachten hat (vgl. I.8. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer hier- vor), kann vorliegend maximal eine Gesamtfreiheitsstrafe von 54 Monaten ausge- fällt werden. Wäre die Kammer im vorliegenden Fall nicht an das Verschlechterungsverbot ge- bunden, würde sie für die weiteren Schuldsprüche wegen einfacher Körperverlet- zung, Betrug, Urkundenfälschung und versuchten Erschleichens einer falschen Beurkundung entgegen der Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzli- chen Verhandlung (vgl. pag. 5862) ebenfalls Freiheitsstrafen als angezeigt erach- ten und diese asperierend dazu rechnen. Am Rande hält die Kammer fest, dass auch die Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung einzeln zu würdigen gewesen wären, und nicht, wie in der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, in eine Tatgruppe hätten zusammengefasst werden können (vgl. pag. 4973 f., S. 103 f. Entscheidbegründung). 37. Verfahrensdauer Der Beschuldigte macht auch oberinstanzlich geltend, ihm sei aufgrund einer Ver- letzung des Beschleunigungsgebots eine Strafreduktion zu gewähren (vgl. die Aus- führungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5862). Die Kammer erachtet die von der Vorinstanz gewährte Strafminderung für die lange Verfahrensdauer jedoch als deutlich überhöht (vgl. pag. 4977, S. 107 Entscheidbe- gründung). Zwar dauerte das Strafverfahren gegen den Beschuldigten in der Tat 105 sehr lange, mithin rund acht Jahre. Dabei gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die lange Verfahrensdauer in weiten Teilen selber verursachte, indem er trotz bereits hängigem Strafverfahren immer wieder aufs Neue delinquier- te. Lediglich für den Zeitraum von November 2011 bis März 2014 – mithin für die Dauer von knapp 2.5 Jahren – ist nach Auffassung der Kammer tatsächlich das Beschleunigungsgebot verletzt; nach der Inventaraufnahme bis zum Abtransport der beschlagnahmten Gegenstände wurden seitens der Strafuntersuchungsbehör- den tatsächlich keinerlei Verfahrenshandlungen getätigt. Für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots diesen Ausmasses rechtfertigt sich nach Auffassung der Kammer höchstens eine Reduktion um 6 Monate. Auch nach Abzug von 6 Monaten – oder selbst wenn man den vorinstanzlich gewährten, zu grosszügig bemessenen «Rabatt» von 12 Monaten anrechnen würde – fällt die oberinstanzlich auszuspre- chende Freiheitsstrafe jedoch nicht unter die von der Vorinstanz verhängte Frei- heitsstrafe von 54 Monaten (77 Monate - 6 Monate = 71 Monate bzw. 77 Monate - 12 Monate = 65 Monate). Es bleibt somit bei einer Gesamtfreiheitsstrafe von 54 Monaten. 38. Medienberichterstattung Der Beschuldigte machte oberinstanzlich weiter geltend, die Berichterstattung durch die Medien müsse vorliegend strafmindernd berücksichtigt werden (vgl. die Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5862). Die Kammer hält jedoch fest, dass im vorliegenden Fall keine Vorverurteilung durch die Presse ersichtlich ist, dem Beschuldigten infolgedessen auch unter diesem Titel keine Strafreduktion zu gewähren ist. 39. Konkretes Strafmass und Anrechnung Untersuchungshaft Der Beschuldigte ist zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 54 Monaten zu verurteilen. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 396 Tagen (30 Tage Untersuchungshaft [vom 21. April 2009 bis 20. Mai 2009] + 366 Tage Sicherheits- haft (vom 24. März 2016 bis 24. März 2017]) ist im Umfang von 396 Tagen auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. 40. Übertretungsbusse In Bezug auf die Übertretungsbusse kann vollumfänglich auf die korrekten vorin- stanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 4977, S. 107 Entscheidbegrün- dung): «Da das Asperationsprinzip nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur bei gleichartigen Strafen greift resp. un- gleichartige Strafen kumulativ zu verhängen sind (vgl. BGE 138 IV 120 E. 5.2), ist der Beschuldigte für die Übertretungen (Widerhandlungen gegen das Gesundheitsgesetz, das Bundesgesetz über die uni- versitären Medizinalberufe und das Heilmittelgesetz) zusätzlich zur Sanktionierung mit einer Frei- heitsstrafe noch zu einer Busse zu verurteilen. Art. 47 lit. c GesG und Art. 87 Abs. 1 lit. f HMG sehen Bussen bis zu CHF 50‘000.00, Art. 58 lit. b MedBG sieht Busse bis zu CHF 10‘000.00 vor (vgl. Art. 106 Abs. 1 StGB). Unter Berücksichti- gung der jeweils mehrfachen Begehung und Beachtung des Asperationsprinzips für Bussen erachtet 106 das Gericht insgesamt eine Übertretungsbusse von CHF 5‘000.00 als angemessen. Die Ersatzfrei- heitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 50 Tage festgesetzt (Art. 106 Abs. 2 StGB).» V. Zivilpunkt 41. Allgemeine Grundlagen Diesbezüglich kann auf die korrekten vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (vgl. pag. 4977 f., S. 107 f. Entscheidbegründung). 42. Schadenersatzforderung der GEF Die Vorinstanz hat zur Zivilklage der GEF korrekte Erwägungen gemacht, es kann darauf verwiesen werden (vgl. pag. 4978, S. 108 Entscheidbegründung): «Der Kanton Bern, Gesundheits- und Fürsorgedirektion, beantragt mit Eingabe vom 08.10.2015 (pag. 4296 f.) die Verurteilung des Beschuldigten zu einem Betrag von CHF 24‘776.65 zuzüglich Zins zu 5 % seit 08.10.2015. Der Zivilkläger stützt seine Forderung auf nach Art. 13 ff. OHG erfolgte Leis- tungen für medizinische Nachbehandlungen an die Straf- und Zivilklägerin D.________. Der geltend gemachte Betrag von CHF 24‘776.65 ist ausgewiesen (pag. 4298 ff.) und steht in adäquat kausalem Zusammenhang mit der vom Beschuldigten verübten Körperverletzung zum Nachteil von D.________. Die Forderung inkl. Zins ab Datum der Eingabe der Zivilforderung kann dem Kanton Bern demnach wie beantragt zugesprochen werden.» Oberinstanzlich machte die GEF mit Schreiben vom 17. März 2017 (pag. 2903 ff.) darüber hinaus eine zusätzliche Schadenersatzforderung in der Höhe von CHF 18‘701.15 zuzüglich Zins von 5% seit dem 17. März 2017 geltend. Sie ver- kennt dabei, dass die Kammer mangels Anschlussberufung der Zivilklägerin auch im Zivilpunkt an das Verschlechterungsverbot gebunden ist, das erstinstanzliche Urteil mithin auch in diesem Punkt nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern bzw. der Zivilklägerin nicht mehr als den Betrag von CHF 24‘776.65 zusprechen kann. 43. Schadenersatzforderung von G.________ Betreffend die Schadenersatzforderung des Straf- und Zivilklägers 3 kann ebenfalls auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 4978, S. 108 Ent- scheidbegründung): «Der Straf- und Zivilkläger G.________ beantragt die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 11‘924.85. Die Forderung setzt sich zusammen aus dem Honorar von CHF 5‘285.35, welches der Privatkläger dem Beschuldigten für die unrechtmässig erfolg- ten zahnmedizinischen Behandlungen bezahlte, sowie aus den Nachbehandlungskosten von CHF 6‘639.50, die im Zusammenhang mit der unsachgemässen Einsetzung von Implantaten im Ja- nuar 2011 aufgelaufen sind. Die geltend gemachte Schadenersatzforderung kann dem Privatkläger gestützt auf die eingereichten Belege (pag. 3924 ff.) vollumfänglich zugesprochen werden.» 107 44. Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen von D.________, F.________ und H.________ Soweit die Schadenersatzforderungen betreffend kann diesbezüglich ebenfalls auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 4978 f., S. 108 f. Entscheidbegründung): «Die Straf- und Zivilklägerin D.________ verlangt Schadenersatz in der Höhe von CHF 39‘000.00 und eine Genugtuung von CHF 10‘000.00, der Straf- und Zivilkläger F.________ Schadenersatz in der Höhe von CHF 5‘986.25. Die Straf- und Zivilklägerin H.________ beantragt die Verurteilung des Be- schuldigten zu Schadenersatz von CHF 55‘000.00 und einer Genugtuung von CHF 20‘000.00. Die Voraussetzungen für die Zusprechung von Schadenersatz an die genannten Privatkläger sind im Grundsatz zweifellos erfüllt. Die Forderungen können im heutigen Zeitpunkt indes noch nicht absch- liessend beurteilt werden. In allen Fällen dauern die zahnmedizinischen Nachbehandlungen als Folge der vom Beschuldigten verursachten Körperverletzungen noch an (D.________, pag. 4252, 4614 Z. 13 f., Z. 27; F.________, pag. 4259, 4618 Z. 26 ff.; H.________, pag. 4737 Z. 5 ff.). Eine exakte Be- zifferung der Forderungen ist deshalb zurzeit nicht möglich; die voraussichtlich noch entstehenden Kosten beruhen vorerst lediglich auf Schätzungen. Demnach sind die Schadenersatzforderungen von D.________, F.________ und H.________ dem Grundsatz nach gutzuheissen und für die vollständi- ge Beurteilung der Höhe ihrer Forderungen auf den Zivilweg zu verweisen. […]» Was allerdings die durch die Vorinstanz auf den Zivilweg verwiesenen Genugtu- ungsforderungen der Straf- und Zivilklägerinnen 1 und 4 anbelangt (vgl. pag. 4979, S. 109 Entscheidbegründung), so hält die Kammer fest, dass diese bereits durch die Vorinstanz materiell hätten beurteilt werden müssen; die bundesgerichtliche Rechtsprechung hierzu ist klar: Art. 126 Abs. 1 StPO verschafft dem Geschädigten – abgesehen von den hier nicht vorliegenden Ausnahmen der Abs. 2 bis 4 – einen Anspruch auf materielle Beurteilung sämtlicher adhäsionsweise geltend gemachter Zivilforderungen. Die gerichtliche Beurteilung ist grundsätzlich zwingend und steht nicht im Ermessen des Gerichts (BGer 6B_75/2014 vom 30. September 2014, E. 2.4; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozess- rechts, BBl 2006 1174 Ziff. 2.3.3.4; BGer 6B_604/2012 vom 16. Januar 2014, E. 6.2.2 mit Hinweisen). Art. 126 Abs. 1 StPO verschafft dem Geschädigten m.a.W. einen Anspruch auf materielle Beurteilung sämtlicher adhäsionsweise geltend ge- machter Zivilforderungen. Werden mehrere Ansprüche geltend gemacht, ist hin- sichtlich jedes einzelnen Anspruchs zu prüfen, ob die Forderungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ausgewiesen sind (BSK StPO-DOLGE, N 24 zu Art. 126). Der Beschuldigte wurde durch die Vorinstanz der schweren Körperverletzung z.N.d. Straf- und Zivilklägerinnen 1 und 4 schuldig erklärt, die Sache wäre dem- nach hinsichtlich der beantragten Genugtuungen spruchreif gewesen, zumal allfäl- lige Schadenersatzansprüche keine Auswirkungen auf die Festsetzung jener ha- ben. Folglich hätten die Genugtuungsansprüche durch die Vorinstanz materiell be- urteilt werden müssen. Der Kammer ist eine Überprüfung hinsichtlich der Genugtu- ung wegen des Verschlechterungsverbots verwehrt, weshalb die Genugtuungsfor- derungen auch oberinstanzlich auf den Zivilweg zu verweisen sind. Für die Beurteilung des Zivilpunktes rechtfertigt sich keine Ausscheidung von Ver- fahrenskosten. 108 45. Parteientschädigungen Für deren Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren ist der Beschuldigte zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 19‘244.65 (inkl. Auslagen und MwSt. von 8%) an die Straf- und Zivilklägerin 1 und zur Bezahlung einer Parteien- tschädigung von CHF 2‘009.95 an den Straf- und Zivilkläger 2 (inkl. Auslagen und MwSt. von 8%) zu verurteilen. Für die Begründung wird auf die korrekten Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 4979, S. 109 Entscheidbegründung). Oberinstanzlich ist der Beschuldigte zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 3‘292.90 (inkl. Auslagen und MwSt. von 8%) an die Straf- und Zivilklägerin 1 sowie zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 950.40 (inkl. Auslagen und MwSt. von 8%) an den Straf- und Zivilkläger 2 zu verurteilen. Für die Begrün- dung – insbesondere betreffend die Kürzung des von Rechtsanwältin E.________ geltend gemachten Aufwands – wird auf die Ausführungen unter VI.47.3.2. Berufungsverfahren hiernach verwiesen. VI. Kosten und Entschädigungen 46. Verfahrenskosten Betreffend die Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten kann auf die vor- instanzlichen Ausführungen verwiesen werden (vgl. pag. 4979 f., S. 109 Ent- scheidbegründung). Die Auferlegung der auf die Freisprüche entfallenden erstin- stanzlichen Verfahrenskosten von CHF 15‘489.60 an den Kanton Bern ist bereits in Rechtskraft erwachsen. Demgegenüber hat der Beschuldigte die auf die Schuld- sprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 84‘347.30 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung) zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren, womit auch die oberinstanzlichen Verfahrenskos- ten in der Höhe von CHF 15‘000.00 vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerle- gen sind. 47. Entschädigungen 47.1 Amtliche Entschädigung Rechtsanwalt S.________ 47.1.1 Erstinstanzliches Verfahren Die auf die Schuldsprüche entfallende Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt S.________ im erstinstanzlichen Verfahren wird gestützt auf die als angemessen erachtete Honorarnote von Rechtsanwalt S.________ vom 22. März 2016 (pag. 4779 ff.) sowie gestützt auf die vorinstanzli- chen Erwägungen (vgl. pag. 4980 f., S. 110 f. Entscheidbegründung) auf CHF 57‘899.10 festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerich- tete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt S.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend 109 CHF 19‘568.35 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 47.1.2 Berufungsverfahren Oberinstanzlich macht Rechtsanwalt S.________ einen Aufwand von 33 Stunden geltend (vgl. Honorarnote vom 20. März 2017, pag. 5847 ff.). Aus dem Leistungs- kontoblatt sind jedoch auch Besprechungen mit Familienangehörigen des Beschul- digten aufgeführt, in Bezug auf welche Rechtsanwalt S.________ kein amtliches Mandat führt. Die entsprechenden Posten sind deshalb zu streichen. Dasselbe gilt in Bezug auf sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit der BQ.________ (Treuhandfirma), welche offensichtlich nicht das vorliegende Strafverfahren betref- fen. Nach Vornahme dieser Korrekturen ergibt sich noch ein Aufwand von 20 Stun- den. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt S.________ wird somit für das Berufungsverfahren auf CHF 4‘811.50 festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kan- ton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt S.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘512.00 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 47.2 Amtliche Entschädigung Fürsprecher B.________ Fürsprecher B.________ macht für die Verteidigung des Beschuldigten im oberin- stanzlichen Verfahren einen Aufwand von insgesamt 69 Stunden geltend (vgl. die Honorarnote vom 21. März 2017, pag. 5890 f.). Die Kammer erachtet den geltend gemachten Aufwand als angemessen, kürzt allerdings die mit 9 Stunden veran- schlagte Teilnahme an der oberinstanzlichen Verhandlung um 2 Stunden. Ausser- dem wird der aufgelistete Zuschlag «Korrektur aufgrund der Bedeutung der Straf- sache Fr. 1‘200.00» gestrichen; das vorliegende Strafverfahren wird durch die Kammer nicht als juristisch besonders komplex/anspruchsvoll erachtet. Damit ist Fürsprecher B.________ für einen Aufwand von 67 Stunden zu entschädigen, was eine amtliche Entschädigung von CHF 15‘246.45 ergibt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die auszurichtende Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Betreffend das volle Honorar hält die Kammer fest, dass Fürsprecher B.________ einen unüblich hohen Stundenansatz von CHF 300.00 geltend macht (vgl. pag. 5890). Der Berechnung des vollen Honorars ist stattdes- sen ein solcher von CHF 270.00 zugrunde zu legen. Die nachforderbare Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar beträgt demnach CHF 5‘065.20. 47.3 Amtliches Honorar Rechtsanwältin E.________ 47.3.1 Erstinstanzliches Verfahren Die Entschädigung von Rechtsanwältin E.________ für die unentgeltliche Vertre- tung von G.________ und H.________ im erstinstanzlichen Verfahren wird gestützt auf die Kostenaufstellungen vom 22. März 2016 auf CHF 5‘599.05 bzw. CHF 9‘038.40 festgesetzt (vgl. pag. 4818 ff. und pag. 4822 ff.). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die auszurichtenden Entschädigungen und Rechtsanwäl- 110 tin E.________ die Differenz zwischen der unentgeltlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘169.10 bzw. CHF 2‘134.65, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). 47.3.2 Berufungsverfahren Rechtsanwältin E.________ macht oberinstanzlich mit Kostenaufstellungen vom 21. März 2017 insgesamt einen Aufwand von 65 Stunden geltend (pag. 5896 ff.). Dies erscheint nicht nur angesichts des seitens von Fürsprecher B.________ gel- tend gemachten Aufwands als massiv überhöht; im Unterschied zum amtlichen Verteidiger vertrat Rechtsanwältin E.________ die Privatkläger bereits im Vorver- fahren und im erstinstanzlichen Verfahren, musste sich im Hinblick auf die oberin- stanzliche Verhandlung nicht mehr in den Fall einlesen und hatte sich einzig auf die ihre Klientschaft betreffenden Aktenstellen zu konzentrieren. Schliesslich hält die Kammer fest, dass die vier von Rechtsanwältin E.________ eingereichten Kosten- aufstellungen die Synergieeffekte, welche sich aus der gleichzeitigen Vertretung von vier Privatklägern ergeben, fälschlicherweise nicht berücksichtigen. Die Kammer geht stattdessen von folgendem, in der Sache angemessenen Auf- wand aus: 3,5 Stunden in Bezug auf G.________, 3,5 Stunden in Bezug auf F.________, 12 Stunden in Bezug auf D.________ und 11 Stunden in Bezug auf H.________. Dies entspricht einem Aufwand von insgesamt 30 Stunden für das oberinstanzliche Verfahren. Insbesondere wird für die oberinstanzliche Verhand- lung von einer Dauer von 5 Stunden und für die Verhandlungsvorbereitung von ei- nem Aufwand von 10 Stunden ausgegangen. Die Entschädigung von Rechtsanwältin E.________ für die unentgeltliche Vertre- tung von G.________ im oberinstanzlichen Verfahren wird damit auf CHF 777.60 festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die auszurichtende Entschädi- gung zu ersetzen, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). Rechtsanwältin E.________ hat auf die Geltendmachung des vollen Honorars verzichtet. Die Entschädigung von Rechtsanwältin E.________ für die unentgeltliche Vertre- tung von H.________ im oberinstanzlichen Verfahren wird auf CHF 2‘436.50 fest- gesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die auszurichtende Entschädigung zu ersetzen, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). Rechtsanwältin E.________ hat auf die Geltendmachung des vollen Honorars verzichtet. VII. Verfügungen 48. Berufsverbot Gegen den Beschuldigten ist in Anwendung von Art. 67 StGB ein Berufsverbot als Zahntechniker und Dentalassistent sowohl als selbständig Erwerbender wie auch in einem Anstellungsverhältnis für die Dauer von 5 Jahren anzuordnen. Zur Begrün- dung kann vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 4981 f., S. 112 f. Entscheidbegründung): 111 «Hat jemand in Ausübung einer beruflichen oder einer organisierten ausserberuflichen Tätigkeit ein Verbrechen oder Vergehen begangen, für das er zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten oder einer Geldstrafe von über 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, und besteht die Gefahr, dass er seine Tätigkeit zur Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen missbrauchen wird, so kann ihm das Gericht die betreffende oder vergleichbare Tätigkeiten für sechs Monate bis zu fünf Jahren ganz oder teilweise verbieten (Art. 67 Abs. 1 StGB). Als berufliche Tätigkeiten im Sinne von Art. 67 gelten Tätigkeiten in Ausübung eines Haupt- oder Nebenberufes oder -gewerbes oder eines Handelsge- schäfts (Art. 67a Abs. 1 StGB). Das Tätigkeitsverbot umfasst die Tätigkeiten, die der Täter selbstän- dig, als Organ einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, als Beauftragter oder als Vertreter einer anderen Person ausübt oder durch eine von seinen Weisungen abhängige Person ausüben lässt (Art. 67a Abs. 2 StGB). Besteht die Gefahr, dass der Täter seine Tätigkeit auch zur Begehung von Straftaten missbraucht, wenn er sie nach Weisung und unter Kontrolle eines Vorgesetzten oder einer Aufsichtsperson ausübt, so ist ihm die Tätigkeit ganz zu untersagen (Art. 67a Abs. 3 StGB; Ge- setzesfassungen gemäss dem Bundesgesetz über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayon- verbot, in Kraft seit 01.01.2015). Die erwähnten Artikel entsprechen im Wesentlichen den früheren Bestimmungen zum Berufsverbot gemäss Art. 67 StGB; vgl. dazu die Botschaft zur Volksinitiative „Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen“ sowie zum Bundesgesetz über das Tätig- keitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot [Änderung des Strafgesetzbuchs, des Militärstrafge- setzes und des Jugendstrafgesetzes] als indirektem Gegenvorschlag vom 12.10.2012, BBl 2012 8819, S. 8860, 8862). Das Berufsverbot ist keine Strafe, sondern zielt darauf ab, die Wiederholung strafbarer Handlungen zu erschweren oder zu verhindern (BSK StGB I-Niggli/Maeder, N 23 zu aArt. 67). Der Beschuldigte hat sich seit 2006 in Ausübung seines Berufs als Zahntechniker immer wieder und ohne sich von angeordneten Zwangsmassnahmen abschrecken zu lassen, als Zahnarzt betätigt und dabei die vorgehend erörterten Verbrechen und Vergehen begangen. Es besteht aufgrund des abso- lut unbelehrbaren Verhaltens des Beschuldigten in den letzten zehn Jahren die sehr hohe Gefahr, dass er wiederum seine berufliche Stellung als Zahntechniker und jetzt auch noch als Dentalassistent dazu missbrauchen wird, weiterhin Patienten zahnmedizinisch zu behandeln. Ein Berufsverbot er- scheint damit geeignet und erforderlich, ihn von weiteren deliktischen Handlungen abzuhalten. Die Voraussetzungen für die Anordnung eines Berufsverbots sind somit erfüllt. Nach dem Gesagten ist zu befürchten, dass der Beschuldigte auch unter der Aufsicht eines Vorgesetzten Straftaten begehen würde, so dass das Verbot sowohl für eine selbständige als auch eine unselbständige Ausübung der genannten Berufe zu gelten hat. Die vom Gericht festlegbare Dauer des Berufsverbots beträgt mindestens sechs Monate und höchs- tens fünf Jahre. Innerhalb dieses zeitlichen Rahmens liegt es im richterlichen Ermessen, die Verbots- dauer festzulegen. Die Kriterien für die Bemessung der Dauer sind die Wahrscheinlichkeit und Schwere der zu erwartenden Delikte, die den Interessen des Täters gegenübergestellt werden müs- sen; die Verhältnismässigkeit ist zu beachten. Das Verschulden aus den besagten Straftaten darf da- bei keine Rolle spielen (BSK StGB I-Niggli/Maeder, N 48 zu aArt. 67). Das Gericht erachtet es aufgrund der Schwere der zu erwartenden Straftaten (schwere Verletzungen der körperlichen Integrität) und des hohen Rückfallrisikos als angebracht, die maximal mögliche Dau- er von fünf Jahren anzuordnen.» Ergänzend hält die Kammer fest, dass die Entlassung des knapp 55-jährigen Be- schuldigten aus dem Strafvollzug zwar frühestens in zwei Jahren erfolgen wird. 112 Dabei gilt es mit Nachdruck festzuhalten, dass der Beschuldigte jahrelang als fal- scher Zahnarzt tätig war, wobei ihn weder Hausdurchsuchungen, Beschlagnah- mungen, Versiegelungen der Praxis und die Anstellung von «echten» Zahnärzten, noch die Inhaftierung (der Beschuldigte befand sich vom 21. April bis am 20. Mai 2009 in Untersuchungshaft) davon abhalten konnten, Patienten zahnmedi- zinisch zu behandeln. Als Beispiel sei erwähnt, dass AZ.________ selbst nach dem ersten erstinstanzlichen Hauptverhandlungstermin am 13. Januar 2016 noch vom Zahnarzt-Team AA.________ (GmbH) ersucht wurde, einen Termin zur Zahnkon- trolle und -pflege zu vereinbaren (vgl. pag. 99 Anklageerweiterung). Der Beschul- digte hat mit anderen Worten immer Mittel und Wege gefunden, sich als Zahnarzt betätigen zu können. Angesichts dessen kann nicht von einer inneren Abkehr oder Läuterung des Beschuldigten ausgegangen werden. Vielmehr sieht sich dieser nach wie vor als Zahnarzt und Opfer eines Komplotts der Bieler Zahnärzte und der Medien. Es ist mithin ernsthaft zu befürchten, dass der Beschuldigte auch nach Verbüssung der mit vorliegendem Urteil auszusprechenden Freiheitsstrafe im Dunstkreis seines erlernten Berufes als Zahntechniker als Zahnarzt tätig zu sein versuchen wird, auch wenn die AA.________ (GmbH) mittlerweile aufgelöst wor- den ist. Es braucht somit ein Berufsverbot, damit dem Beschuldigten auch nach Entlassung aus dem Strafvollzug die weitere Tätigkeit als Zahnarzt zumindest er- schwert wird. Ein Berufsverbot ist geeignet, den Beschuldigten von weiterer Delin- quenz abzuhalten, angesichts dessen unbelehrbaren Verhaltens hierzu auch erfor- derlich und aufgrund der drohenden schweren Delikte gegen Leib und Leben ver- hältnismässig. 49. Sicherheitshaft Die Verlängerung der Sicherheitshaft wurde im Dispositiv vom 24. März 2017 be- gründet (vgl. pag. 5943 f.). 50. Beschlagnahmte Gegenstände und Konten Betreffend die beschlagnahmten Gegenstände und Konten wird auf die Ziff. V.3., 4., 5. und 6. des Urteilsdispositivs vom 24. März 2017 verwiesen. 51. DNA-Profil und biometrische erkennungsdienstliche Daten Es ist festzustellen, dass das erstellte DNA-Profil (PCN-Nr.________) bereits gelöscht ist. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstli- chen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 113 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 24. März 2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist als 1. Das Strafverfahren gegen A.________ 1.1. wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die univer- sitären Medizinalberufe, angeblich begangen in Biel durch Verwendung einer Bezeichnung, die den Eindruck erweckt, die betreffende Aus- oder Weiterbildung nach diesem Gesetz absolviert zu haben, ab dem 19.10.2011 bis am 23.03.2013 (Ziff. I.7.1. AKS vom 27.08.2014; Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie 1.2. wegen Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz, angeblich mehrfach begangen in Biel durch Abgabe von Heilmitteln ohne Berechtigung (Ziff. I.2.1. - I.2.54 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) 1.2.1. von August bis Dezember 2008 in Biel, z.N.v. P.________ (Ziff. I.8. AKS vom 27.08.2014); 1.2.2. zwischen August und Dezember 2008, z.N.v. P.________ (Ziff. I.9.1. AKS vom 27.08.2014); 1.2.3. zwischen Mai 2008 und April 2009, z.N.v. J.________ (Ziff. I.9.2. AKS vom 27.08.2014); 1.2.4. am 24.08.2010, 05.01.2011 und 06.01.2011, z.N.v. G.________ (Ziff. I.9.3. AKS vom 27.08.2014); 1.2.5. am 26.10.2010, z.N.v. I.________ (Ziff. I.9.4. AKS vom 27.08.2014); 1.2.6. am 23.10.2010, 30.10.2010 und 06.11.2010, z.N.v. BR.________ (Ziff. I.9.5. AKS vom 27.08.2014); 1.2.7. am 12.11.2010, z.N.v. BS.________ (Ziff. I.9.6. AKS vom 27.08.2014); 1.2.8. am 02.12.2010, z.N.v. X.________ (Ziff. I.9.7. AKS vom 27.08.2014); 1.2.9. am 20.12.2010, z.N.v. BT.________ (Ziff. I.9.8. AKS vom 27.08.2014); 1.2.10. am 20.12.2010, 05.02.2011 und 02.03.2011, z.N.v. BU.________ (Ziff. I.9.9. AKS vom 27.08.2014); 114 1.2.11. zwischen dem 23.02.2011 und dem 25.02.2011, z.N.v. D.________ (Ziff. I.9.10. AKS vom 27.08.2014); 1.2.12. zwischen November 2010 und März 2011, z.N.v. Q.________ (Ziff. I.9.11. AKS vom 27.08.2014); 1.2.13. von Juni 2009 bis März 2011, z.N.v. I.________ (Ziff. I.9.14. AKS vom 27.08.2014); 1.2.14. zwischen April 2009 und Februar 2010, z.N.v. F.________ (Ziff. I.9.15. AKS vom 27.08.2014); 1.2.15. am 15.02.2010, z.N.v. BV.________ (Ziff. I.9.17. AKS vom 27.08.2014); 1.2.16. am 27.04.2010, z.N.v. BW.________ (Ziff. I.9.17. AKS vom 27.08.2014); 1.2.17. am 28.04.2010 und 15.01.2011, z.N.v. BX.________ (Ziff. I.9.17. AKS vom 27.08.2014); 1.2.18. am 30.04.2010, z.N.v. BY.________ (Ziff. I.9.17. AKS vom 27.08.2014); 1.2.19. am 17.05.2010, z.N.v. BZ.________ (Ziff. I.9.17. AKS vom 27.08.2014 und Ergänzung gemäss S. 4/5 HV-Protokoll vom 26./27.10.2015); 1.2.20. am 03.06.2010, z.N.v. CA.________ (Ziff. I.9.17. AKS vom 27.08.2014); 1.2.21. am 04.06.2010, z.N.v. BS.________ (Ziff. I.9.17. AKS vom 27.08.2014); 1.2.22. am 10.06.2010, z.N.v. CB.________ (Ziff. I.9.17. AKS vom 27.08.2014); 1.2.23. am 19.06.2010, z.N.v. von CC.________ (Ziff. I.9.17. AKS vom 27.08.2014); 1.2.24. am 24.06.2010, z.N.v. CD.________ (Ziff. I.9.17. AKS vom 27.08.2014); 1.2.25. am 25.06.2010 und 14.03.2011, z.N.v. CE.________ (Ziff. I.9.17. AKS vom 27.08.2014 und Ergänzung gemäss S. 4/5 HV-Protokoll vom 26./27.10.2015); 1.2.26. am 28.06.2010, z.N.v. CF.________ (Ziff. I.9.17. AKS vom 27.08.2014); 1.2.27. am 14.08.2010, z.N.v. CG.________ (Ziff. I.9.17. AKS vom 27.08.2014); 1.2.28. am 01.09.2010, 17.09.2010 und 23.09.2010, z.N.v. CH.________ (Ziff. I.9.17. AKS vom 27.08.2014); 115 1.2.29. am 04.09.2010, z.N.v. CI.________ (Ziff. I.9.17. AKS vom 27.08.2014); 1.2.30. am 06.09.2010, z.N.v. CJ.________ (Ziff. I.9.17. AKS vom 27.08.2014); 1.2.31. am 10.09.2010, z.N.v. CK.________ und CL.________ (Ziff. I.9.17. AKS vom 27.08.2014 und Ergänzung gemäss S. 4/5 HV-Protokoll vom 26./27.10.2015); 1.2.32. am 17.09.2010, z.N.v. von CM.________ (Ziff. I.9.17. AKS vom 27.08.2014); 1.2.33. am 13.10.2010, z.N.v. CN.________ (Ziff. I.9.17. AKS vom 27.08.2014); 1.2.34. am 22.09.2010, z.N.v. CO.________ (Ziff. I.9.17. AKS vom 27.08.2014); 1.2.35. am 18.10.2010 und 29.10.2010, z.N.v. CP.________ (Ziff. I.9.17. AKS vom 27.08.2014); 1.2.36. am 28.10.2010, z.N.v. CQ.________ (Ziff. I.9.17. AKS vom 27.08.2014), 1.2.37. am 12.11.2010, z.N.v. CR.________ (Ziff. I.9.17. AKS vom 27.08.2014); 1.2.38. am 15.11.2010, z.N.v. CS.________ (Ziff. I.9.17. AKS vom 27.08.2014); 1.2.39. am 24.11.2010, z.N.v. CT.________ (Ziff. I.9.17. AKS vom 27.08.2014); 1.2.40. am 02.12.2010, z.N.v. CU.________ (Ziff. I.9.17. AKS vom 27.08.2014); 1.2.41. am 13.12.2010, z.N.v. CV.________ (Ziff. I.9.17. AKS vom 27.08.2014); 1.2.42. am 04.01.2011, z.N.v. CW.________ (Ziff. I.9.17. AKS vom 27.08.2014); 1.2.43. am 17.01.2011, z.N.v. CX.________, CY.________, CZ.________ und DA.________ (Ziff. I.9.17. AKS vom 27.08.2014); 1.2.44. am 18.01.2011, z.N.v. DB.________ (Ziff. I.9.17. AKS vom 27.08.2014); 1.2.45. am 26.01.2011, z.N.v. DC.________ (Ziff. I.9.17. AKS vom 27.08.2014); 1.2.46. am 01.02.2011, z.N.v. DD.________ (Ziff. I.9.17. AKS vom 27.08.2014); 116 1.2.47. am 04.02.2011, z.N.v. DE.________ und DF.________ (Ziff. I.9.17. AKS vom 27.08.2014); 1.2.48. am 06.02.2011, z.N.v. DG.________ (Ziff. I.9.17. AKS vom 27.08.2014); 1.2.49. am 09.02.2011, z.N.v. DH.________ (Ziff. I.9.17. AKS vom 27.08.2014); 1.2.50. am 14.03.2011, z.N.v. DI.________ (Ziff. I.9.17. AKS vom 27.08.2014); 1.2.51. am 16.03.2011, z.N.v. DJ.________ (Ziff. I.9.17. AKS vom 27.08.2014); 1.2.52. am 19.03.2011, z.N.v. DK.________ (Ziff. I.9.17. AKS vom 27.08.2014); 1.2.53. am 24.02.2011, z.N.v. DL.________ (Ziff. I.9.17. AKS vom 27.08.2014 und Ergänzung gemäss S. 4/5 HV-Protokoll vom 26./27.10.2015); 1.2.54. am 18.03.2011, z.N.v. DM.________ (Ziff. I.9.17. AKS vom 27.08.2014 und Ergänzung gemäss S. 4/5 HV-Protokoll vom 26./27.10.2015), infolge Verjährungseintritt ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde. 2. A.________ freigesprochen wurde 2.1. von der Anschuldigung des Betrugs, evtl. der Veruntreuung, angeblich be- gangen von August 2003 bis am 12.01.2005 in Biel und anderswo z.N.v. M.________ (Deliktsbetrag CHF 100‘000.00; Ziff. I.3. AKS vom 27.08.2014; Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 2.2. von der Anschuldigung der Urkundenfälschung, 2.2.1. angeblich begangen zwischen August 2003 bis am 12.01.2005 in Biel, z.N.v. M.________ (Ziff. I.5.1. AKS vom 27.08.2014; Ziff. II.2.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie 2.2.2. angeblich begangen zwischen dem 11.05.2010 und dem 20.07.2010 in Biel, z.N.d Stadt Biel, Abteilung Soziales (Ziff. I.5.2. AKS vom 27.08.2014; Ziff. II.2.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), unter Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 5‘609.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung in der Höhe von CHF 8‘607.50) von CHF 9‘880.60, insge- samt bestimmt auf CHF 15‘489.60, an den Kanton Bern, wobei A.________ nicht verpflichtet wurde, dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt S.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 117 3. A.________ schuldig erklärt wurde 3.1. der Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz, mehrfach begangen in Biel durch Abgabe von Heilmitteln ohne Berechtigung 3.1.1. am 12.04.2011 und am 19.04.2011 z.N.v. DN.________ (Ziff. I.9.12. AKS vom 27.08.2014; Ziff. III.8.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispo- sitivs); 3.1.2. am 06.06.2011 z.N.v. DO.________ (Ziff. I.9.13. AKS vom 27.08.2014; Ziff. III.8.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 3.1.3. am 04.04.2011 z.N.v. DP.________ (Ziff. I.9.17. AKS vom 27.08.2014; Ziff. III.8.6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 3.1.4. am 05.04.2011 z.N.v. DQ.________ (Ziff. I.9.17. AKS vom 27.08.2014; Ziff. III.8.7. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 3.1.5. am 08.04.2011 z.N.v. DR.________ (Ziff. I.9.17. AKS vom 27.08.2014; Ziff. III.8.8. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 3.1.6. am 09.04.2011 z.N.v. DS.________ (Ziff. I.9.17. AKS vom 27.08.2014; Ziff. III.8.9. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 3.1.7. am 11.04.2011 z.N.v. DT.________ (Ziff. I.9.17. AKS vom 27.08.2014; Ziff. III.8.10. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 3.1.8. am 12.04.2011 z.N.v. DH.________, DU.________ und DV.________ (Ziff. I.9.17. AKS vom 27.08.2014; Ziff. III.8.11. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 3.1.9. am 13.04.2011 z.N.v. DW.________ (Ziff. I.9.17. AKS vom 27.08.2014; Ziff. III.8.12. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 3.1.10. am 14.05.2011 z.N.v. DX.________ (Ziff. I.9.17. AKS vom 27.08.2014; Ziff. III.8.13. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 3.1.11. am 06.05.2011 z.N.v. DY.________ (Ziff. I.9.17. AKS vom 27.08.2014; Ziff. III.8.14. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 3.1.12. am 09.05.2011 und am 25.05.2011 z.N.v. DZ.________ (Ziff. I.9.17. AKS vom 27.08.2014; Ziff. III.8.15. des erstinstanzlichen Urteilsdis- positivs); 3.1.13. am 24.05.2011 z.N.v. EA.________ (Ziff. I.9.17. AKS vom 27.08.2014; Ziff. III.8.16. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 3.1.14. am 27.05.2011 z.N.v. EB.________ (Ziff. I.9.17. AKS vom 27.08.2014; Ziff. III.8.17. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 3.1.15. am 04.06.2011 z.N.v. EC.________ (Ziff. I.9.17. AKS vom 27.08.2014; Ziff. III.8.18. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 3.1.16. am 14.06.2011 z.N.v. CJ.________ (Ziff. I.9.17. AKS vom 27.08.2014; Ziff. III.8.19. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 118 3.1.17. am 24.06.2011 z.N.v. ED.________ (Ziff. I.9.17. AKS vom 27.08.2014; Ziff. III.8.20. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 3.1.18. am 04.07.2011 z.N.v. CY.________ (Ziff. I.9.17. AKS vom 27.08.2014; Ziff. III.8.21. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 4. Verfügt wurde, folgende Gegenstände gemäss Verfügung vom 25.11.2008 (pag. 2808) würden gemäss Art. 69 StGB zur Vernichtung eingezogen (Ziff. VI.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs): 1 Spray Xylocain, 50 ml 1 Schachtel Astringedent, 30ml 1 Schachtel Aziclav 1g 1 Dose Ubistesin forte (lokalanästhetische Lösung) 1 Schachtel Scandonest Injektionslösung 3 Spritzen; 5. Verfügt wurde, folgende Gegenstände würden der Gesundheits- und Fürsorgedirek- tion des Kantons Bern, Kantonsarztamt, zwecks vorschriftsgemässer Aufbewahrung der Patientendossiers resp. Ersatzvornahme durch eine von ihr bezeichnete Stelle gemäss Art. 26 Abs. 5 GesG i.V.m. Art. 2 Patientenrechtsverordnung (PatV) überge- ben (Verfügung vom 18.10.2011, pag. 2814 ff.; Verfügung vom 01.05.2012, pag. 2838 f.; Verfügung vom 25.11.2008, pag. 2808; Verfügung vom 18.10.2001, pag. 2814 ff.; Ziff. VI.7. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs): Dossier EE.________ Dossier EF.________ Dossier EG.________ Dossier EH.________ Dossier EI.________ Dossier EJ.________ Dossier EK.________ Dossier EL.________ Dossier EM.________ Dossier EN.________ Dossier EO.________ Dossier EP.________ Dossier EQ.________ Dossier ER.________ Dossier ES.________ Dossier ET.________ Dossier EU.________ Dossier EV.________ Dossier EW.________ Dossier EX.________ Dossier EY.________ Dossier EZ.________ Dossier FA.________ Dossier FB.________ Dossier FC.________ 119 Dossier FD.________ Dossier FE.________ Dossier FF.________ Dossier FG.________ Dossier FH.________ Dossier FI.________ Dossier FJ.________ Dossier FK.________ Dossier FL.________ Dossier FM.________ Dossier FN.________ Dossier FO.________ Dossier FP.________ Dossier FQ.________ Dossier FR.________ Dossier FS.________ Dossier N.________ Dossier J.________ Dossier DO.________ Dossier FT.________ Dossier FU.________ Dossier FV.________ Dossier FW.________ Dossier Q.________ Dossier FX.________ Dossier FY.________ Dossier FZ.________ Dossier D.________ Dossier GA.________ Dossier GB.________ Dossier GC.________ Dossier GD.________ Dossier GE.________ Dossier GF.________ Dossier GG.________ Dossier X.________ Dossier GH.________ Patientendossier G.________ Patientendossier I.________ Patientendossier F.________ Patientendossier GI.________ Kopien aus Kundendossier letzte Patientin (Büro) 1 Ordner blau GJ.________ Kopien aus Patientendossier (4 Implantate) Ordner Herr GK.________; 120 8. Verfügt wurde, der mit Verfügung vom 24.02.2016 (pag. 115.1 Akten Anklageerwei- terung) beschlagnahmte extrahierte Zahn von H.________ werde dieser zurückge- geben (Ziff. VI.8. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 9. Verfügt wurde, die Kontosperren der folgenden Konten bei der GL.________ (Bank) (Verfügung vom 08.11.2011, pag. 2866 ff.) würden aufgehoben (Ziff. VI.9. des erst- instanzlichen Urteilsdispositivs): Kontokorrent ________, lautend auf A.________, Y.________, Z.________ (Adres- se), Biel Kontokorrent ________, lautend auf Zahnmedizinische Kliniken A.________, Z.________ (Adresse), Biel Kontokorrent ________, Zahnmedizin, lautend auf A.________, Z.________ (Adres- se), Biel II. A.________ wird freigesprochen: Vom Vorwurf der schweren Körperverletzung, evtl. Versuch dazu, evtl. einfache Körper- verletzung, angeblich begangen von 2007 bis ca. April 2014 in Biel, z.N.v. H.________, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der schweren Körperverletzung, mehrfach begangen 1.1. von Januar 2006 bis Juli 2011 in Biel, z.N.v. D.________; 1.2. vom 09.07.2007 bis am 15.08.2007 in Biel, z.N.v. N.________; 1.3. vom 27.05.2008 bis am 10.04.2009 in Biel, z.N.v. J.________; 1.4. von Mai 2014 bis 2015 in Biel, z.N.v. H.________; 2. der einfachen Körperverletzung, mehrfach begangen 2.1. von Februar 2009 bis Februar 2010 in Biel, z.N.v. F.________; 2.2. von Juni 2009 bis Juni 2011 in Biel, z.N.v. I.________; 2.3. im Januar 2011 in Biel, z.N.v. G.________; 3. des Betrugs, teilweise als Versuch begangen 3.1. von Januar 2006 bis Juli 2011 in Biel, z.N.v. D.________ (Deliktsbetrag ca. CHF 3‘000.00); 3.2. vom 31.01.2007 bis am 18.12.2007 in Biel, z.N.v. BN.________ (Deliktsbetrag ca. CHF 1‘400.00); 121 3.3. vom 27.05.2008 bis am 10.04.2009 in Biel, z.N.v. J.________ (Deliktsbetrag ca. CHF 1‘900.00); 3.4. vom 13.08.2008 bis Dezember 2008 in Biel, z.N.v. P.________ (Deliktsbetrag ca. CHF 3‘716.05); 3.5. von April 2009 bis Februar 2010 in Biel, z.N.v. F.________; 3.6. von Juni 2009 bis Juni 2011 in Biel, z.N.v. I.________ (Deliktsbetrag ca. CHF 675.00); 3.7. von November 2010 bis Juni 2011 in Biel, z.N.v. Q.________ (Deliktsbetrag mindestens CHF 900.00 sowie im Umfang von CHF 5‘000.00 als Versuch be- gangen); 3.8. zwischen Juni 2010 und April 2011 in Biel, z.N.v. G.________ (Deliktsbetrag ca. CHF 5‘285.35); 3.9. von 2007 bis Oktober 2015 in Biel, z.N.v. H.________ (Deliktsbetrag ca. CHF 13‘000.00); 4. der Urkundenfälschung, mehrfach begangen z.N.d. Landeszahnärztekammer in Wien, 4.1 zwischen Dezember 2008 und dem 20.03.2009 in Biel durch Abändern einer Kopie einer deutschen Approbationsurkunde; 4.2 zwischen dem 19.02.2009 und dem 20.03.2009 in Biel durch Abändern einer Kopie einer Bewilligung der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern; 4.3 zwischen dem 19.02.2009 und dem 20.03.2009 in Biel durch Abändern einer Kopie eines Begleitschreibens der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kan- tons Bern; 4.4 zwischen dem 06.02.2009 und dem 20.03.2009 in Biel durch Abändern einer Kopie einer Anerkennungsbestätigung der Medizinalberufekommission der Schweiz. Eidgenossenschaft; 4.5 zwischen dem 06.02.2009 und dem 20.03.2009 in Biel durch Abändern einer Kopie eines Begleitschreibens zur Anerkennungsbestätigung der Medizinalberu- fekommission der Schweiz. Eidgenossenschaft; 4.6 zwischen Dezember 2008 und dem 20.03.009 in Biel durch Abändern einer Ko- pie einer Promotionsurkunde für ein Doktorat in Zahnmedizin; 5. des versuchten Erschleichens einer falschen Beurkundung, mehrfach begangen in Biel, z.N.d. Landeszahnärztekammer in Wien, indem A.________ die gefälschten Urkunden gemäss Ziff. 4.1.-4.6. hiervor am 20.03.2009 der Landeszahnärztekammer in Wien einreichte, um in die österreichische Zahnärzteliste eingetragen zu werden; 6. der Widerhandlungen gegen das Gesundheitsgesetz des Kantons Bern, mehr- fach begangen in Biel durch Ausgeben als Vertreter eines bewilligungspflichtigen Berufs, ohne über den entsprechenden Titel zu verfügen 122 6.1. am 30.04.2013, z.N.v. X.________; 6.2. am 02.05.2013, z.N.v. X.________; 6.3. am 22.05.2013, z.N.v. X.________; 6.4. von März 2014 bis September 2015, z.N.v. H.________; 7. der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die universitären Medizi- nalberufe, mehrfach begangen in Biel durch Verwendung einer Bezeichnung, die den Eindruck erweckt, die betreffende Aus- oder Weiterbildung nach diesem Gesetz absolviert zu haben 7.1. zwischen dem 24.03.2013 bis am 20.03.2014 (Praxisbeschilderung); 7.2. zwischen April und Mai 2013 (Visitenkarte); 8. der Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz, mehrfach begangen durch Ab- gabe von Heilmitteln ohne Berechtigung 8.1. am 15.04.2011 und zwischen April und Juni 2011 in Biel, z.N.v. Q.________; 8.2. von April bis Juni 2011 in Biel, z.N.v. I.________; 8.3. zwischen April und Mai 2013, z.N.v. X.________; 8.4. von März 2014 bis Juni 2015, z.N.v. H.________, und in Anwendung Artikel 22 Abs. 1, 40, 47, 48a 49 Abs. 1, 51, 106, 122 Abs. 3, 123 Ziff. 1, 146 Abs. 1, 251 Ziff. 1, 253 StGB 47 Bst. c GesG 58 Bst. b MedBG 86 Abs. 1 Bst. c i.V.m. 87 Abs. 1 Bst. f HMG 426 Abs. 1, 428 Abs. 1, 433 Abs. 1 Bst. a StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 54 Monaten. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 396 Tagen (30 Tage Untersuchungshaft [vom 21.04.2009 bis 20.05.2009] + 366 Tage Sicherheitshaft [vom 24.03.2016 bis 24.03.2017]) wird im Umfang von 396 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 5‘000.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 50 Tage festgesetzt. 3. Zu den auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 84‘347.30 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). 4. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 15‘000.00. III. 123 1. Die auf die Schuldsprüche entfallende Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt S.________, wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 258.84 200.00 CHF 51'768.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1'842.30 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 53'610.30 CHF 4'288.80 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 57'899.10 volles Honorar CHF 69'886.80 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 1'842.30 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 71'729.10 CHF 5'738.35 Total CHF 77'467.45 nachforderbarer Betrag CHF 19'568.35 Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 20.00200.00 CHF 4'000.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 455.10 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 4'455.10 CHF 356.40 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4'811.50 volles Honorar CHF 5'400.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 455.10 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 5'855.10 CHF 468.40 Total CHF 6'323.50 nachforderbarer Betrag CHF 1'512.00 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erst- und oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 62‘710.60 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt S.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 21‘080.35, zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 124 2. Die Entschädigung des aktuellen amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 67.00 200.00 CHF 13'400.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 717.10 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 14'117.10 CHF 1'129.35 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 15'246.45 volles Honorar CHF 18'090.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 717.10 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 18'807.10 CHF 1'504.55 Total CHF 20'311.65 nachforderbarer Betrag CHF 5'065.20 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 15‘246.45 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 5‘065.20, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von G.________, Rechts- anwältin E.________, für die Aufwendungen im Zivilpunkt, wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 21.65 200.00 CHF 4'330.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 854.30 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 5'184.30 CHF 414.75 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5'599.05 volles Honorar CHF 5'412.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 854.30 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 6'266.80 CHF 501.35 Total CHF 6'768.15 nachforderbarer Betrag CHF 1'169.10 125 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 5‘599.05 und Rechtsanwältin E.________ die Differenz zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘169.10, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 3.50 200.00 CHF 700.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 20.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 720.00 CHF 57.60 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 777.60 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 777.60 zu erstatten, wenn er in günstige wirt- schaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). 4. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von H.________, Rechts- anwältin E.________, für die Aufwendungen im Zivilpunkt, wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 39.53 200.00 CHF 7'906.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 462.90 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 8'368.90 CHF 669.50 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 9'038.40 volles Honorar CHF 9'882.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 462.90 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 10'345.40 CHF 827.65 Total CHF 11'173.05 nachforderbarer Betrag CHF 2'134.65 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 9‘038.40 und Rechtsanwältin E.________ die Dif- ferenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘134.65, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 11.00 200.00 CHF 2'200.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 56.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2'256.00 CHF 180.50 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'436.50 126 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 2‘436.50 zu erstatten, wenn er in günstige wirt- schaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). IV. 1. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 47/49 OR sowie Art. 126 Abs. 1 lit. a und Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO weiter verurteilt: 1.1. Zur Bezahlung von CHF 24‘776.65 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins seit dem 08.10.2015 an den Zivilkläger Kanton Bern, Gesundheits- und Fürsorgedirekti- on, Sozialamt. 1.2. Zur Bezahlung von CHF 11‘924.85 Schadenersatz an den Straf- und Zivilkläger G.________. 1.3. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 19‘244.65 (inkl. Auslagen und MwSt. von 8%) an die Straf- und Zivilklägerin D.________ für ihre Aufwen- dungen im erstinstanzlichen Verfahren. 1.4. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 3‘292.90 (inkl. Auslagen und MwSt. von 8%) an die Straf- und Zivilklägerin D.________ für ihre Aufwendun- gen im oberinstanzlichen Verfahren. 1.5. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 2‘009.95 (inkl. Auslagen und MwSt. von 8%) an den Straf- und Zivilkläger F.________ für seine Aufwen- dungen im erstinstanzlichen Verfahren. 1.6. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 950.40 (inkl. Auslagen und MwSt. von 8%) an den Straf- und Zivilkläger F.________ für seine Aufwendun- gen im oberinstanzlichen Verfahren. 2. Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 und 47/49 OR sowie Art. 126 Abs. 3 StPO weiter erkannt: 2.1. Die Zivilklage (Schadenersatz- und Genugtuungsforderung) der Straf- und Zi- vilklägerin D.________ wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderungen auf den Zivilweg verwiesen. 2.2. Die Zivilklage (Schadenersatzforderung) des Straf- und Zivilklägers F.________ wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen. 2.3. Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin H.________ (Schadenersatz- und Genugtuungsforderung) wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderungen auf den Zivilweg verwiesen. 127 2.4. Für die Beurteilung des Zivilpunktes werden keine separaten Verfahrenskosten ausgeschieden. V. Weiter wird verfügt: 1. Gegen A.________ wird in Anwendung von Art. 67 StGB ein Berufsverbot als Zahn- techniker und Dentalassistent sowohl als selbständig Erwerbender wie auch in ei- nem Anstellungsverhältnis für die Dauer von 5 Jahren angeordnet. 2. A.________ verbleibt in Sicherheitshaft. Begründung: Zur Begründung kann grundsätzlich auf den Haftentscheid vom 04.10.2016 verwiesen werden (SK 16 345). Der Beschuldigte wurde auch oberinstanzlich wegen Verbrechen und schweren Vergehen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verurteilt. Das Vorta- tenerfordernis ist erfüllt. Der Beschuldigte fand in der Vergangenheit trotz Beschlagnahmungen und Praxisver- siegelungen immer wieder Wege, um zahnmedizinisch tätig sein zu können. Auch die Verbüssung von Untersuchungshaft hielt den Beschuldigten nicht von weiterer Delin- quenz ab. Es besteht somit auch in Zukunft die konkrete Gefahr, dass der Beschuldig- te im Falle einer Entlassung aus der Sicherheitshaft wieder ähnlich vorgehen und entweder im In- oder auch im Ausland versuchen würde, Patienten «zu behandeln», dem Beschuldigten ist mithin eine sehr ungünstige Rückfallprognose zu stellen. In Bezug auf die Verhältnismässigkeit der Haft hält die Kammer fest, dass die bisheri- ge Dauer der Untersuchungs- und Sicherheitshaft (396 Tage) vorliegend gegenwärtig noch nicht in einer grossen zeitlichen Nähe zu der oberinstanzlich ausgefällten Frei- heitsstrafe von 54 Monaten ist. Das Belassen des Beschuldigten in Sicherheitshaft ist daher nicht unverhältnismässig. 3. Es wird festgestellt, dass das Regionalgericht Berner Jura-Seeland betreffend die be- schlagnahmten Gegenstände gemäss den Ziff. VI.3 und VI.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs in einem separaten Verfahren entscheiden wird. 4. Die Praxisbewertung z. Hd. von Dr. V.________ (aus Ordner «Dr. V.________», Kiste 5/7 der beschlagnahmten Gegenstände) sowie das Auftragsbuch/Agenda 2011 (Kiste 3/7 der beschlagnahmten Gegenstände) werden zu den Akten erkannt. 5. Folgende Gegenstände werden in Anwendung von Art. 69 StGB eingezogen und nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils sowie nach Rechtskraft des Zusatzurteils des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland betreffend die beschlagnahmten Gegenstände gemäss den Ziff. VI.3 und VI.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, vernichtet: Verfügung vom 25.11.2008 (pag. 2808): Kopien aus Auftragsbuch ab Ende September 2008 (Büro) 128 2 Kopien Rechnungen aus Tresor (Büro) 1 Ordner blau Rechnungen Verfügung vom 18.10.2011 (pag. 2814 ff.): Organigramm A.________ Formular inkas Unterlagen Gerichtsverfahren Formular inkas Situationsbericht Umschlag Gründung Fa. AA.________ Umschlag GM.________ (AG) Ordner Dr. GN.________ Ordner Dr. AK.________ Ordner Dr. V.________ Ordner Perfect Ceramic Dental Ordner GM.________ 7 Formulare PEDOS AG Messresultate Ordner inkas Ext. Festplatte ________ inkl. Netzteil [FDF] Ordner Y.________ Mäppli mit 2 Disc Dental med + 7 Formulare Ordner Dental med XP Ordner BAG Ordner Y.________ Arbeitsprogramm Festplatte Maxtor _______ Festplatte Quantum ________ Computer ________ Datensicherung Festplatte Samsung ________ Datensicherung Festplatte PC Debox [FDF] Digitale Speicherung Ausdruck Software Dental med XP [FDF] Dossier GO.________ SIM-Karte .________ Brief handgeschrieben 1 DVD 1 Schachtel mit 10 CD’s, 12 Kassetten, 1 DVD Verfügung vom 19.10.2011 (pag. 2851 f.): 1 Ordner blau mit Inhalt, Bezeichnung: GM.________ 1 Ordner blau mit Inhalt, Bezeichnungen: AA.________, Z.________ (Adresse), Bi- el/Bienne und Frau Dr. med. dent. R.________ R.________, Z.________ (Adres- se), Biel/Bienne 1 Klarsichtmappe blau mit diversen Schreiben Verfügung vom 19.10.2011 (Akten GP.________ (Treuhandfirma), pag. 2856 f.): Y.________ (2009-2011): Bankbelege 2009 + 2010 Bezahlte Rechnungen 2009, 2010, 2011 129 Bezahlte Debitoren 2009 Kassabelege 2009, 2010, 2011 1 Ex. Jahresabschluss 2009, 2010 Kontoblätter 2009, 2010, 2011 Zahnmedizin (2010-2011): Bankbelege 2010, 2011 Bezahlte Rechnungen 2010, 2011 GM.________ 1 Ex. Jahresabschluss 2010 Kontoblätter 2010, 2011 Verfügung vom 20.10.2011 (pag. 2810 f.): 1 Klarsichtmappe gelb Bilanz und Erfolgsrechnung 2006 1 Ordner Debitoren 2007 A-H 1 Ordner Debitoren 2007 I-R 1 Ordner Debitoren 2007 S-Z 1 Klarsichtmappe blau Bilanz und Erfolgsrechnung 2007 1 Ordner Debitoren 2008 A-H 1 Ordner Debitoren 2008 I-R 1 Ordner Debitoren 2008 S-Z 1 Ordner Jahresabschluss 2008 6. Die folgenden Konten werden saldiert und die Abschlusssaldi zur Deckung der Ver- fahrenskosten verwendet (Art. 267 Abs. 3 und Art. 268 StPO): - Kontokorrent ________, lautend auf A.________, Y.________, Z.________ (Adresse), Biel - Kontokorrent ________, lautend auf Zahnmedizinische Kliniken A.________, Z.________ (Adresse), Biel - Kontokorrent ________, Zahnmedizin, lautend auf A.________, Z.________ (Adresse), Biel 7. Es wird festgestellt, dass das erstellte DNA-Profil (PCN-Nr. ________) bereits gelöscht wurde. 8. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungs- dienstlicher Daten). Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ - Rechtsanwalt S.________ - der Generalstaatsanwaltschaft, v.d. Staatsanwältin C.________ - der Straf- und Zivilklägerin D.________, v.d. Rechtsanwältin E.________ - dem Straf- und Zivilkläger F.________, v.d. Rechtsanwältin E.________ - der Straf- und Zivilklägerin H.________, v.d. Rechtsanwältin E.________ - dem Straf- und Zivilkläger G.________, v.d. Rechtsanwältin E.________ 130 - der Straf- und Zivilklägerin I.________ - der Strafklägerin J.________, v.d. Rechtsanwalt K.________ - der Zivilklägerin Kanton Bern, Gesundheits- und Fürsorgedirektion, Sozialamt, v.d. L.________ Mitzuteilen: - dem Regionalgefängnis Burgdorf (vorab per Fax) - der Polizei- und Militärdirektion, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (vorab per Fax) - der Koordinationsstelle Strafregister - dem Schweizerischen Heilmittelinstitut, Hallerstrasse 7, Postfach, 3000 Bern 9 - der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern, Kantonsarztamt, Dr. med. GQ.________, Amtsvorsteher, Rathausgasse 1, 3011 Bern - der Staatsanwaltschaft Wien, Staatsanwältin GR.________, Landesgerichtsstras- se 11, Postfach 400, A-1082 Wien, Österreich Bern, 24. März 2017 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 15. August 2017) Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Garo Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 131