Weiter wird verfügt: 1. Der beschlagnahmte Betrag von CHF 1‘500.00 wird in der Höhe von CHF 760.00 zur Deckung der ausgesprochenen Bussen und im Restbetrag von CHF 740.00 zur Deckung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘700.00 verwendet. 2. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv) Bern, 15. Dezember 2016 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident: