1. der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 19.02.2013 auf der Autobahn A1-West, Bern-Brünnen/Kerzers durch mangelnde Rücksichtnahme beim Überholen; 2. der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 19.02.2013 auf der Autobahn A1-West, Bern-Brünnen/Kerzers durch Unterlassen der Richtungsanzeige; und wird unter Einbezug des rechtskräftigen Schuldspruchs nach Ziffer II. in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs.1 und 4, 44, 47, 51 StGB 32 Abs. 2, 35 Abs. 2 u. 3, 39 Abs. 1, 90 Abs. 1 u. 2, 100 Ziff. 1, 102 Abs. 1 SVG 10 Abs. 2, 28 VRV 426 Abs. 1, 428 StPO verurteilt: