VI. Verfügungen Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Der beschlagnahmte Betrag von CHF 1‘500.00 ist in der Höhe von CHF 760.00 zur Deckung der ausgesprochenen Bussen und im Restbetrag von CHF 740.00 für die Deckung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘700.00 zu verwenden (vgl. Art. 268 Abs. 1 StPO). 13 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I.