12 V. Kosten und Entschädigung Gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind folglich dem unterliegenden Beschuldigten aufzuerlegen. Diese werden bestimmt auf CHF 800.00 (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt ausmachend CHF 1‘700.00, sind infolge des Schuldspruchs in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO ebenfalls durch den Beschuldigten zu tragen.