Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Übertretungsbusse von insgesamt CHF 360.00 erscheint dem Gesamtverschulden des Beschuldigten für die Geschwindigkeitsüberschreitung und das Unterlassen der Richtungsanzeige angemessen. Einer höheren Busse würde sodann das Verbot der reformatio in peius entgegenstehen.