18. Übertretungsbusse für einfache Verkehrsregelverletzungen Für die einfachen Verkehrsregelverletzungen ist in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 sowie Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 StGB je eine Busse auszusprechen. Bei mehreren gleichartigen Strafen ist grundsätzlich eine Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden. Die Vorinstanz orientierte sich für die Höhe der von ihr ausgesprochenen Gesamtbusse von CHF 360.00 an den im Ordnungsbussenverfahren geltenden Tarifen für die begangenen Verkehrsregelverletzungen (vgl. Ziffer 303 Abs. 3 Bst. e und Ziffer 321 Abs. 1 Anhang 1 zur Ordnungsbussenverordnung [OBV; SR 741.031]). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden.