90 Abs. 1 SVG grundsätzlich mit einer Busse von CHF 500.00 bestraft (VBRS- Richtlinien, S. 23). Die von der Vorinstanz ausgesprochene Verbindungsbusse von CHF 400.00 liegt sogar unter dem Betrag von CHF 500.00. Sie erscheint vorliegend angemessen. Im Übrigen ist die Kammer auch in diesem Punkt an das Verbot der reformatio in peius gebunden.