In den VBRS-Richtlinien ist sodann vorgesehen, dass bei der Schnittstellenproblematik der unbedingt zu leistende Teil mindestens die Höhe der Übertretungssanktion erreichen sollte (S. 3 und 7). Der Beschuldigte soll grundsätzlich aufgrund der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe nicht besser gestellt werden, als wenn er nur eine Übertretung begangen hätte, welche einzig mit einer unbedingt auszusprechenden Busse geahndet wird. So werden sonstige Fahrfehler auf der Autobahn nach Art. 90 Abs. 1 SVG grundsätzlich mit einer Busse von CHF 500.00 bestraft (VBRS- Richtlinien, S. 23).