Diese Rüge ist für die Kammer nicht nachvollziehbar. Hat die Vorinstanz doch korrekt die bundesgerichtliche Rechtsprechung zitiert, wonach die Obergrenze der Verbindungsstrafe in der Regel bei einem Fünftel der angemessen Strafe liegt, wobei Abweichungen im Bereich tiefer Strafen aber denkbar sind, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4.). In den VBRS-Richtlinien ist sodann vorgesehen, dass bei der Schnittstellenproblematik der unbedingt zu leistende Teil mindestens die Höhe der Übertretungssanktion erreichen sollte (S. 3 und 7).