Sein selbständiges Geschäft sei nicht mehr gefragt und er beziehe keine AHV. Er macht jedoch weder zahlenmässige Angaben noch reicht er Belege ein. Die Kammer erachtet die Ausführungen der Vorinstanz als nachvollziehbar und bestätigt den Tagessatz von CHF 100.00. 17.7 Vollzug und Verbindungsbusse Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen, was das Verbot der reformatio in peius sowieso gebietet. Der Beschuldigte macht geltend, die Vorinstanz habe nicht substantiiert, weshalb die Verbindungsbusse im Vergleich zur Regel zu erhöhen sei. Diese Rüge ist für die Kammer nicht nachvollziehbar.