11 dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 Satz 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Der Beschuldigte hat weder vor der Vorinstanz noch vor oberer Instanz Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen gemacht. Die Vorinstanz ging von einem mutmasslichen monatlichen Nettoeinkommen von CHF 6‘000.00 aus und legte den Tagessatz auf CHF 100.00 fest (pag. 164 = S. 23 der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte macht sinngemäss geltend, dieses Einkommen sei zu hoch. Sein selbständiges Geschäft sei nicht mehr gefragt und er beziehe keine AHV.