Die Täterkomponenten sind beim Beschuldigten neutral zu werten. Das gilt insbesondere auch für die nicht festgestellte Einsicht und Reue beim Beschuldigten, der der Meinung war, keine Gefahr geschaffen zu haben. Dass ihn der Vorfall an sich und das Strafverfahren allenfalls mitgenommen haben, kann nicht strafmindernd berücksichtigt werden. Der Vorinstanz ist sodann beizupflichten, dass durch die lange Untätigkeit der Staatsanwaltschaft von rund 1,5 Jahren das Beschleunigungsgebot verletzt wurde. Dies rechtfertigt eine Strafreduktion. Wie hoch die angemessene Strafreduktion tatsächlich wäre, kann offen bleiben. Eine Reduktion der Strafe um die Hälfte, wie von der Vorinstanz vorgenom-