Aufgrund der objektiven und subjektiven Tatkomponenten geht die Kammer innerhalb des Strafrahmens von einem noch leichten Verschulden aus. Es rechtfertigt sich jedoch eine deutlich höhere Strafe, als die in den VBRS-Richtlinien vorgesehene Minimalstrafe von 12 Strafeinheiten. Die Kammer erachtet insgesamt 20 Strafeinheiten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 17.5 Täterkomponente