Der Beschuldigte handelte grobfahrlässig. Dies ist aber bereits tatbestandsimmanent und daher neutral zu werten. Der Beschuldigte beabsichtigte mit seinem Überholmanöver einzig das schnellere Fortkommen auf der Autobahn. Es handelt sich mithin um einen niedrigen Beweggrund. Die Tat wäre leicht vermeidbar gewesen. Somit wirkt sich die subjektive Tatschwere insgesamt leicht straferhöhend aus. 17.4 Zwischenfazit