Diese Tatsache ist straferhöhend zu werten. Der Beschuldigte hat zudem elementare Regeln missachtet und ohne Skrupel gehandelt. Diese Umstände sind jedoch bei der groben Verkehrsregelverletzung tatbestandsimmanent und wirken sich daher weder straferhöhend noch strafmindernd aus. 17.3 Subjektive Tatschwere