Die Verkehrsordnung schützt zum einen das ungestörte Funktionieren des Strassenverkehrs und die Verkehrssicherheit. Geschützt werden aber wohl auch Individualrechtsgüter wie Leib und Leben oder das Eigentum bzw. Vermögen (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, mit Änderungen nach Via Sicura, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, N. 3 zu Art. 90 SVG sowie BGE 138 IV 258 E. 3.3.2). Der Beschuldigte hat bei hoher Geschwindigkeit auf der Autobahn überholt und dabei eine konkrete Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen und damit die geschützten Rechtsgüter erheblich verletzt. Diese Tatsache ist straferhöhend zu werten.