Der Beschuldigte beanstandet die Höhe der von der Vorinstanz ausgesprochenen Geldstrafe nicht, sondern lediglich die Begründung. Es ist sodann nicht nachvollziehbar, inwiefern die Vorinstanz die Busse von CHF 500.00 auf CHF 800.00 erhöht haben soll. Zum einen wurde für die grobe Verkehrsregelverletzung keine Busse, sondern eine bedingte Geldstrafe (mit einer Verbindungsbusse) ausgesprochen. Zum andern war im Strafbefehl eine höhere Strafe ausgesprochen worden (10 Tagessätze anstatt 8 mit Verbindungsbusse von CHF 500.00 anstatt CHF 400.00). 10 17.2 Objektive Tatschwere