Nicht zu beanstanden ist das Ausgehen der Vorinstanz von den Richtlinien des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS), die für eine grobe Verkehrsregelverletzung in der Regel eine Geldstrafe ab 12 Strafeinheiten vorsehen (S. 7). Es ist jedoch hervorzuheben, dass die 12 Strafeinheiten als Minimalstrafe gemeint sind und lediglich eine Empfehlung darstellen.