16. Allgemeines Die Ausführungen der Vorinstanz zu den Grundlagen der Strafzumessung und zum Strafrahmen sind korrekt, weshalb darauf verwiesen wird (pag. 159 f. = S. 18 f. der Urteilsbegründung). Die Strafkammern des Obergerichtes verfügen als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).