Der Schuldspruch der Vorinstanz ist dementsprechend zu korrigieren. Der Beschuldigte ist für das mehrmalige Fahrstreifenwechseln ohne Blinken der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 39 9 Abs. 1 SVG und Art. 28 VRV schuldig zu erklären. Da er rechtskräftig bereits für die Geschwindigkeitsüberschreitung den Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung erfüllt, handelt es sich um eine mehrfache Begehung (vgl. dazu GERHARD FIOLKA, Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N. 166 ff. zu Art. 90 SVG). IV. Strafzumessung