15. Anwendbare Strafbestimmung bei Unterlassen der Richtungsanzeige Die Vorinstanz erklärte den Beschuldigten wegen des Unterlassens der Richtungsanzeige der Widerhandlung gegen die Verkehrsregelverordnung nach Art. 96 VRV schuldig. In der Urteilsbegründung führte sie jedoch aus, diese Qualifikation sei fälschlicherweise erfolgt und richtigerweise wäre eine Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung auszusprechen gewesen (pag. 158 = S. 17 der Urteilsbegründung). Die Kammer stimmt dem zu. Die Strafbestimmung von Art. 90 Abs. 1 SVG geht der subsidiären Bestimmung von Art. 96 VRV vor. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist dementsprechend zu korrigieren.