sig. 14.3 Fazit Sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG sind vorliegend erfüllt. Rechtsfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist daher der groben Verkehrsregelverletzung, begangen durch mangelnde Rücksichtnahme beim Überholen, schuldig zu sprechen.