157 = S. 16 der Urteilsbegründung). Als erfahrener Autofahrer konnte und musste der Beschuldigte wissen, dass es bei den hohen Geschwindigkeiten auf der Autobahn eng werden kann, das geplante Überholmanöver vor dem angekündigten Spurabbau rechtzeitig gefahrlos abzuschliessen. Ebenso musste er wissen, dass auf der Autobahn die jederzeitige Einhaltung eines genügenden Sicherheitsabstandes mit Rücksicht auf die hohe Fahrgeschwindigkeit dringend geboten ist (vgl. auch BGE 99 IV 279 E. 2b). Der Beschuldigte zog die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch seine Fahrweise pflichtwidrig nicht in Betracht. Er handelte rücksichtslos und somit grobfahrläs-