8 bremsen des Polizeifahrzeuges nicht erwiesen wäre, müsste aufgrund des geringen Abstandes beim Wiedereinschwenken zumindest eine erhöhte abstrakte Gefährdung bejaht werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1064/2015 vom 6. September 2016, E. 3.4.3). Der Beschuldigte hat eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist erfüllt.