Für die Beurteilung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist, kann als Richtschnur die Regel «1/6-Tacho» bzw. der Abstand von 0,6 Sekunden herangezogen werden. Das bedeutet aber nicht, dass keine solche vorliegen kann, wenn der Abstand mehr als 0,6 Sekunden beträgt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1064/2015 vom 6. September 2016, E. 3.4.5). Wird von der auf der Autobahn erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h ausgegangen, so beträgt der Mindestabstand 20 Meter. Dieser Abstand wurde vom Beschuldigten eindeutig unterschritten.