Im Übrigen kennt das Strafrecht keine Schuldkompensation, sodass selbst ein fehlerhaftes Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer nicht geeignet wäre, den Beschuldigten zu entlasten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_237/2013 vom 19. Juli 2013, E. 2.3.1). Das Wiedereinschwenken des Beschuldigten vor dem Polizeifahrzeug erfolgte mit äusserst knappem Abstand. Für die Beurteilung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist, kann als Richtschnur die Regel «1/6-Tacho» bzw. der Abstand von 0,6 Sekunden herangezogen werden.