Die Polizisten nahmen zwar rechtzeitig eine Bremsung vor, um dem Beschuldigten die Wiedereingliederung in die erste Überholspur zu ermöglichen, was aber keineswegs zum Schluss führt, es habe keine konkrete Gefährdung bestanden. Ganz im Gegenteil, zeigt die notwendige Bremsung doch gerade, dass eine Kollisionsgefahr bestand, deren Realisierung nur dank der hohen Aufmerksamkeit des lenkenden Polizisten verhindert werden konnte. Im Übrigen kennt das Strafrecht keine Schuldkompensation, sodass selbst ein fehlerhaftes Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer nicht geeignet wäre, den Beschuldigten zu entlasten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_237/2013 vom 19. Juli 2013, E. 2.3.1).