Durch das Ansetzen zu einem Überholmanöver trotz des angekündigten Spurenabbaus und dem mit derart geringem Abstand vorgenommenen Wiedereinschwenken, sodass das überholte Fahrzeug stark abbremsen musste, um eine Kollision zu verhindern, hat der Beschuldigte die Verkehrsregeln in objektiv schwerer Weise missachtet. Die Polizisten nahmen zwar rechtzeitig eine Bremsung vor, um dem Beschuldigten die Wiedereingliederung in die erste Überholspur zu ermöglichen, was aber keineswegs zum Schluss führt, es habe keine konkrete Gefährdung bestanden.