Der Beschuldigte konnte aufgrund des Spurenabbaus nicht die Gewissheit haben, rechtzeitig und ohne Behinderung und Gefahr für das überholte Fahrzeug wieder einbiegen zu können. Durch das Ansetzen zu einem Überholmanöver trotz des angekündigten Spurenabbaus und dem mit derart geringem Abstand vorgenommenen Wiedereinschwenken, sodass das überholte Fahrzeug stark abbremsen musste, um eine Kollision zu verhindern, hat der Beschuldigte die Verkehrsregeln in objektiv schwerer Weise missachtet.