Das Wiedereinschwenken nach Überholen mit ungenügendem Abstand zum überholten Fahrzeug wurde bereits in einem älteren Entscheid des Bundesgerichts als grobe Verkehrsregelverletzung beurteilt (BGE 99 IV 279). Der Beschuldigte konnte aufgrund des Spurenabbaus nicht die Gewissheit haben, rechtzeitig und ohne Behinderung und Gefahr für das überholte Fahrzeug wieder einbiegen zu können.