Erkennt der Überholende während des Überholmanövers, dass er es nicht gefahrlos zu Ende führen kann, so ist er verpflichtet, das Manöver abzubrechen und sich hinter dem zu Überholenden in den Verkehr einzufügen (Urteil des Bundesgerichts 6B_161/2015 vom 8. Juli 2015, E. 5.2 mit Hinweisen). Art. 35 Abs. 2 SVG ist eine für die Gewährleistung der Sicherheit des Strassenverkehrs wichtige Bestimmung (BGE 121 IV 235 E. 1c). Das Wiedereinschwenken nach Überholen mit ungenügendem Abstand zum überholten Fahrzeug wurde bereits in einem älteren Entscheid des Bundesgerichts als grobe Verkehrsregelverletzung beurteilt (BGE 99 IV 279).