SR 741.11) präzisiert, dass nach dem Überholen der Fahrzeugführer wieder einzubiegen hat, sobald für den überholten Strassenbenützer keine Gefahr mehr bestehe. Der Überholende muss von Anfang an die Gewissheit haben, sein Überholmanöver sicher und ohne Gefährdung Dritter abschliessen zu können. Erkennt der Überholende während des Überholmanövers, dass er es nicht gefahrlos zu Ende führen kann, so ist er verpflichtet, das Manöver abzubrechen und sich hinter dem zu Überholenden in den Verkehr einzufügen (Urteil des Bundesgerichts 6B_161/2015 vom 8. Juli 2015, E. 5.2 mit Hinweisen).