SVG ist Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können. Zudem muss, wer überholt, auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen (Art. 35 Abs. 3 SVG). Art. 10 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) präzisiert, dass nach dem Überholen der Fahrzeugführer wieder einzubiegen hat, sobald für den überholten Strassenbenützer keine Gefahr mehr bestehe.