7 standen. Zudem könne das Abbremsen des nachfolgenden Fahrzeuges für sich allein keine schwerwiegende Verkehrsregelverletzung bilden. Für die Frage, ob eine Verkehrsregelverletzung vorliegt, ist vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (pag. 154 = S. 13 der Urteilsbegründung). Nach Art. 35 Abs. 2 SVG ist Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird.