Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Diese bedingt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung (BGE 142 IV 93 E. 3.1 mit Hinweisen). Der Beschuldigte ist der Ansicht, der objektive Tatbestand einer groben Verkehrsregelverletzung sei nicht erfüllt. Da die Spur vorne geendet habe, seien die Polizisten auf seinen Spurwechsel gefasst gewesen und es habe daher nie eine konkrete ernstliche Gefahr be-