Er hat angegeben, das Überholmanöver sei aus seiner Sicht nicht unvorsichtig gewesen. Da sein Wagen eine Beschleunigung habe, die es ermögliche, mit kurzer Beschleunigung vor den ersten Wagen zu fahren, habe er es vorgezogen, sich dort einzufädeln, da dort noch Platz war. Er habe das Polizeifahrzeug zu keinem Zeitpunkt gefährdet (pag. 90). III. Rechtliche Würdigung