Schliesslich ist im Strassenverkehr immer davon auszugehen, dass die übrigen Strassenverkehrsteilnehmer aufmerksam sind, was aber ein eigenes gefährliches Verhalten gegenüber diesen Teilnehmern nicht ausschliessen kann. Die Frage der Gefährdung ist aber letztlich unter dem rechtlichen Aspekt genauer zu erörtern. In subjektiver Hinsicht ist auf die Aussagen des Beschuldigten in seiner im Rechtshilfeverfahren vorgenommenen Einvernahme zu verweisen. Er hat angegeben, das Überholmanöver sei aus seiner Sicht nicht unvorsichtig gewesen.