6 13. Beweiswürdigung der Kammer Nach Sichtung des Beweismaterials schliesst sich die Kammer den Feststellungen der Vorinstanz zum rechtserheblichen Sachverhalt an. Der Beschuldigte bringt keine begründete Rüge vor, inwiefern der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt nicht zutreffend sein soll. Der im als Anklageschrift geltenden Strafbefehl umschriebene Sachverhalt ist erstellt. Auf die «Vidista»-Videoaufzeichnung, in welcher der Sachverhalt, wie er von der Vorinstanz festgestellt wurde, eindeutig erkennbar ist, kann abgestellt werden.