12. Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte bringt zum Sachverhalt lediglich vor, die Polizisten im Polizeifahrzeug seien konzentriert damit beschäftigt gewesen, dem Fahrzeug des Beschuldigten zu folgen. Sie hätten mit Sicherheit erkannt, dass der Beschuldigte am Ende des zweiten Fahrstreifens die Spur wechseln würde. Sie seien darauf gefasst gewesen. Für die beiden Polizisten, denen die Strecke bestens bekannt gewesen sei, habe durch das Überholmanöver nie eine konkrete ernstliche Gefahr bestanden. Die Geschwindigkeit der beiden Fahrzeuge sei nicht Gegenstand der Anklage (zum Anklagegrundsatz siehe oben Ziff. I.6).